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Zum Lizenzschaden von Fotos

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.02.2021, Az. 6 U 189/19


Zum Lizenzschaden von Fotos

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 26.02.2021, dass ein Lizenzschadenersatz für die urheberrechtswidrige Veröffentlichung von Kate Moss-Fotos in der Jubiläumsausgabe des „Playboy“ angemessen sei.

Wie hoch ist der Lizenzschaden?
Die Klägerin lizensiert die Zeitschrift „Playboy“; der Beklagte betreibt eine Online-Nachrichtenagentur. Die Klägerin ging gegen den Beklagten wegen der Veröffentlichung und Nutzung von Kate Moss-Fotos vor. Zudem nahm sie den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche dem Grunde nach auf einen Vertrag mit den Fotografen B. und Q. vom 26.02.2013. Der Höhe nach leitete sie ihre Ansprüche daraus ab, dass die Beklagte die Fotos bereits vor der geplanten Veröffentlichung in der Sonderausgabe zum 60. Playboy-Jubiläum auf seinem Onlineportal veröffentlicht hatte. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Dagegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Anspruch auf Lizenzschadenersatz
Das Oberlandesgericht Köln entschied, die Klägerin habe einen Anspruch auf Lizenzschadensersatz. Die Beklagte habe die Fotos am 03.12.2013 auf ihrer Webseite ins Internet eingestellt. Dass sie damit eine Vervielfältigungshandlung gem. § 16 UrhG begangen und Bilder i.S.d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat, stehe außer Frage.

Eigene Ansprüche der Klägerin
Es könne dahinstehen, ob die Klägerin aufgrund des Vertrages eigenen Verwertungsrechte geltend machen könne, so das Gericht. Auf jeden Fall sei sie berechtigt, die Verletzung von Verwertungsrechten geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation folge jedenfalls aus gewillkürter Prozessstandschaft. Die Klägerin sei danach ermächtigt, alle Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Bezug auf die Fotos im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Fotos seien von den Fotografen B. und Q. gefertigt worden. Mit beiden habe die Klägerin einen Vertrag abgeschlossen. Dabei sei es ohne Belang für den Ausgang des Verfahrens, welcher Fotograf welches Bild gefertigt habe und/oder inwieweit beide Miturheber seien.

Berechnung nach Lizenzanalogie
Das Gericht befand, bei der Berechnung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Es sei zu fragen, was Vertragspartner vernünftigerweise als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Die Höhe der Lizenzgebühr sei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei seien der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Somit seien z.B. ein verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers und ob wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden seien zu berücksichtigen.

Keine Anhaltspunkte für Schadensermittlung nach Lizenzanalogie
Das OLG Köln sah kaum konkrete Anhaltspunkte für eine solche Lizenzschadensermittlung. Vorliegend könne sich nicht auf die Lizenzgebühr für eine Erstveröffentlichung bezogen werden. Denn darum gehe es vorliegend gar nicht. Die Bilder seien bereits zuvor von der Klägerin selbst im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Zwar sei das nur gegen Zahlung eines geringen Entgelts geschehen. Die Internetausgabe des Playboys sei insoweit mit der Printausgabe vergleichbar, die der Nutzer auch nur gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts erhalten könne. Eine Vorveröffentlichung habe sicher Einfluss auf die Höhe des Honorars. Dies liege auch auf der Hand. Damit seien die vom genannten Beträge (im Durchschnitt 5.500 €) für die Erstveröffentlichung erheblich zu vermindern. Denn für die Vor-Veröffentlichung von Playboy-Bilder seien weitaus höhere Lizenzgebühren zu verlangen, als für eine Zweitnutzung.

Keine Wertminderung durch Nachveröffentlichung
Die Wertigkeit der von der Klägerin im Internet erstveröffentlichten Fotos sei durch die Nach-Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten nicht ernsthaft vermindert worden, so das Gericht weiter. Zwar seien die Fotos bei der Beklagten kostenlos zugänglich. Allerdings hätten sie zugleich zur Bewerbung des Printproduktes beigetragen. Tatsächlich sei die Jubiläumsausgabe des Playboys eines der erfolgreichsten Hefte der Klägerin in der jüngeren Geschichte überhaupt.

Individuelle Schadensberechnung
Das OLG ermittelte einen Lizenzbetrag für eine Erst-Veröffentlichung von 4.675 EUR. Dieser sei um rund die Hälfte auf 2.300 EUR pro Foto zu vermindern. Auszugehen sei bei der Berechnung von einem Durchschnittswert für Einzelbilder von 5.500 EUR. Dieser Betrag sei um 15 % zu mindern, da für Einzelbilder höhere Lizenzbeträge gezahlt werden als für Bilderserien (4.675 EUR). Dieser Betrag sei nochmals um rund die Hälfte auf 2.300 EUR je Foto zu vermindern. Die Klageforderung sei daher in Höhe von 25.300 EUR (11 x 2.300 EUR) begründet. Auf die MFM könne nicht abgestellt werden, da es sich um besondere Fotos handele. Unabhängig davon seien die normalen Lizenzgebühren wegen des Playboy-Jubiläumshintergrundes nicht vergleichbar.

Keine Berücksichtigung der Shooting-Kosten
Ohne Belang für die Schadensbemessung befand das Gericht die bei der Klägerin angefallenen Kosten für die Fotos. Denn es gehe vorliegend um eine zeitlich eng auf wenige Tage begrenzte Zweitverwertung. Die Kosten seien planmäßig über den Verkauf der Magazine gedeckt worden.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.02.2021, Az. 6 U 189/19


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