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Zulässigkeit doppelter Lizenzgebühren

Zulässigkeit doppelter Lizenzgebühren für ungenehmigte Nachauflagen


Zulässigkeit doppelter Lizenzgebühren

Die Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB-Klausel) innerhalb eines Lizenzvertrages einer Verwertungsgesellschaft, die die Erhebung eines sogenannten „Medienkontrollzuschlags“ von 100% auf den Tarifbeitrag vorsieht, ist zulässig. Eine solche Verdoppelung der Lizenzgebühr benachteiligt nach Auffassung des Landgerichts Köln keinen Buchverlag unangemessen, wenn diesem der Abdruck bestimmter Gemälde von berühmten Künstlern als Buchcover gestattet wird, er jedoch Nachauflagen für den Markt herstellt, die über die genehmigte Auflage hinausgehen. Ein solcher „Medienkontrollzuschlag“ stellt eine berechtigte Vertragsstrafe dar.

Vereinbarung eines "Medienkontrollzuschlags"

Unstreitig hatten der Buchverlag und die Verwertungsgesellschaft einen Nutzungsvertrag mit der Vereinbarung eines Lizenzentgelts für eine bestimmte Auflage geschlossen. Der Nutzungsvertrag enthielt jedoch auch folgende Klausel:
„Nachauflagen über die genehmigte Auflage hinaus bedürfen der erneuten Genehmigung, die bei Büchern nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Wird für den Nach- und Weiterdruck über die genehmigte Auflage hinaus keine Genehmigung eingeholt, entfällt jede etwa vorgesehen Rabattierung; es wird zusätzlich ein Medienkontrollzuschlag von 100% zum normalen Tarif erhoben.“
Tatsächlich hatte der Buchverlag Werke über die genehmigte Auflage hinaus in Nachauflagen weitergedruckt, obwohl ihm hierzu keine Genehmigung der Verwertungsgesellschaft, die die Urheberrechte an den fraglichen Werken wahrnimmt, vorgelegen hat.

Wirksamkeit der Klausel

Der Buchverlag beanstandete im Verfahren die Wirksamkeit der AGB-Klausel mit dem „Medienkontrollzuschlag“ in Höhe von 100% auf den Tarifbeitrag. Die Frage, ob diese AGB-Klausel wirksam war oder nicht, bestimmte sich nach den Regeln des kaufmännischen Geschäftsverkehrs. Demnach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Der Gesetzgeber sieht eine Benachteiligung dann als unangemessen an, wenn der Verwender einer AGB-Klausel durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dass er auch dessen Belange hinreichend berücksichtigt.
Wann eine solche Situation vorliegt, muss im Rahmen einer umfassenden Abwägung der typischen Interessen beider Vertragsparteien beurteilt werden. Als Maßstab der Beurteilung gelten die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise.

Vertragsstrafe

Für die Kölner Richter stellte der Zuschlag entgegen seiner Bezeichnung als „Medienkontrollzuschlag“ eine Vertragsstrafe dar. Für diese Auslegung sprach die Stellung der Klausel im Anschluss an die Begründung der Genehmigungspflicht von Nachauflagen. Der Zuschlag diente demzufolge als Druckmittel, damit die Meldung von Nachauflagen sichergestellt werden sollte. An einer solchen Meldung bestand für die Verwertungsgesellschaft ein berechtigtes Interesse, denn der Buchverlag begehrte eine Abdrucklizenz und gab selbst die entsprechende Auflagenhöhe an, die als Berechnungsbasis für die Ermittlung der Lizenzgebühr herangezogen wurde. Für die Verwertungsgesellschaft war die Feststellung nur schwer möglich, wann die angegebene Auflagenhöhe überschritten wurde. Aus diesem Grund entsprach es ihrem berechtigten Interesse, den Buchverlag, der selbst die Auflagenhöhe vorgab, durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zur Anmeldung von Nachauflagen anzuhalten, um sich auf diese Weise den hieraus resultierenden Honoraranspruch sichern zu können. In einer solchen Absicherung konnte keine unangemessene Benachteiligung des Buchverlags gesehen werden, der durch die Meldung der Auflagenhöhe selber den Umfang der Lizenz bestimmen und eine Überschreitung der genehmigten Auflagenhöhe leicht nachvollziehen konnte.

Höhe des „Medienkontrollzuschlags“

Auch die Höhe des „Medienkontrollzuschlags“ war aus gerichtlicher Sicht angemessen. Er beträgt stets 100% des Normaltarifs. Zwar gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr das sogenannte Übermaßverbot für pauschalierten Schadensersatz und Vertragsstrafen, weshalb deren Höhe nicht denjenigen Betrag überschreiten dürfen, der zur Herstellung des gewünschten Anreizes zu vertragsgemäßem Verhalten maximal erforderlich ist. Diese Grenze sah das Gericht jedoch vorliegend als nicht überschritten an, da es sich um keine geringfügige Überschreitung der Auflagenhöhe gehandelt hatte. Insgesamt wird konstatiert, dass der Verwertungsgesellschaft keine Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Lizenznehmer zur Verfügung stehen, weshalb aus objektiver Sicht eine erhebliche Vertragsstrafe erforderlich sein kann, um Missbrauchsmöglichkeiten effektiv beschränken zu können.

LG Köln, Urteil vom 23.10.2013, Az. 28 O 263/13


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