Zulässigkeit der Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes
Das Unionsrecht sieht einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Rechteinhabern und Nutzern von urheberrechtlich geschützten Werken vor. Urheber bzw. Rechteinhaber eines Originalwerks haben demnach Anspruch darauf, nicht mit diskriminierenden Aussagen einer Parodie in Verbindung gebracht zu werden. Dies geht aus einem Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor.
Im Prozess ging es um eine Zeichnung, die Johan Deckmyn, ein Mitglied der von der Vrijheidsfonds unterstützten Vlaamse Belang, als Deckblatt für einen von ihm verteilten Kalender verwendet hatte. Diese Zeichnung erinnerte aufgrund ihrer Ähnlichkeit an eine Coverzeichnung für einen Comic, der von Herrn Vandersteen 1961 gezeichnet worden war. Allerdings waren die Figuren in der von Johan Deckmyn verteilten Version gegen den Bürgermeister von Gent als Hauptakteur und ein Publikum, bestehend farbigen bzw. verschleierten Personen ausgetauscht worden. Im Original wie auch bei der Parodie bücken sich die dargestellten Figuren nach Geld, das ihnen die Hauptperson zuwirft.
Die Erben des Urhebers Vandersteen erhoben Klage gegen die Verwendung der parodistischen Zeichnung und obsiegten in der ersten Instanz. Johan Deckmyn wurde es unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt, die fragliche Zeichnung weiter zu verwenden.
Unter Hinweis darauf, dass es sich bei der von ihm verteilten Zeichnung um eine politische Karikatur handele, begehrte Johan Deckmyn mit Unterstützung der Vrijheidsfonds vor dem Hof van beroep te Brussel die Aufhebung des erstinstanzlichen Gerichtsurteils. Deckmyn machte geltend, dass sich der Urheber eines erlaubter maßen veröffentlichten Werkes laut Belgischem Recht nicht gegen eine Parodie desselben Werkes widersetzen könne.
Die Gegenseite argumentierte, dass eine Parodie gewisse Voraussetzungen erfüllen müsse, was in der von Deckmyn verteilten Zeichnung nicht der Fall sei. Diese zeuge nicht von Ursprünglichkeit, und zeige mehr Formelemente, als für eine Parodie nötig sei. Außerdem wären die von Deckmyn vorgenommenen Veränderungen bezüglich der dargestellten Personen dazu angetan, eine diskriminierende Aussage zu vermitteln.
Vor dem Hintergrund dieser Argumentation entschloss sich der Hof van beroep te Brussel, einige, mit diesem Fall in Zusammenhang stehende Fragen, zunächst dem EuGH vorzulegen. Hierbei sollte der EuGH in Vorabentscheidung klären:
- ob der Begriff "Parodie" für einen unionsrechtlichen autonomen Begriff stehe
- wenn dies zu bejahen sei: ob die Parodie dann über Originalität verfügen müsse sowie Merkmale der Belustigung oder Verspottung
- ob das parodierte Werk angegeben werden müsse
- ob weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit ein Werk als Parodie gelten könne.
Mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs befand der EuGH, dass der Begriff "Parodie", in einer EU-Richtlinie, die nicht auf nationale Rechte verweise, enthalten sei und somit als unionsrechtliche autonomer Begriff anzusehen sei.
Was die Voraussetzungen für eine Parodie betreffe, so das Gericht, stehe gemäß allgemeinem Sprachgebrauch fest, dass es zu ihren Wesensmerkmalen gehört, sich sowohl auf eine Vorlage zu beziehen als auch auf eigener Originalität beruhende wahrnehmbare Unterschiede dazu aufzuweisen. Weitere Merkmale seien darüber hinaus Spott und Humor.
Grundsätzlich, so der EuGH, handele es sich bei einer Parodie um ein geeignetes Mittel der Meinungsäußerung. Jedoch müsse zwischen dem Recht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung und den berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber eine Abwägung stattfinden. So hätten die Rechteinhaber des Originalwerks, auf das sich die Parodie bezieht, Anspruch darauf, nicht mit einer Menschen aus anderen Kulturkreisen diskriminierenden Aussage in Verbindung gebracht zu werden. Dem belgischen Gericht obliege es daher, eine genaue Abwägung aller berechtigten Interessen vorzunehmen.
EuGH, Urteil vom 03.09.2014, Az. C-201/13