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Zitatrecht nach § 51 UrhG bei der Einblendung von Filmausschnitten

Zitatrecht nach § 51 UrhG bei der Einblendung von Filmausschnitten im Rahmen eines YouTube-Videos


Zitatrecht nach § 51 UrhG bei der Einblendung von Filmausschnitten

Wird ein Video als eine Art Dokumentation im Internet veröffentlicht, und beinhaltet dieses Video dabei urheberrechtlich geschützte Videosequenzen Dritter oder urheberrechtlich geschützte Bilder, so kann nur dann von einem zulässigen Zitat gesprochen werden, wenn diese Ausschnitte und Bilder zur Ausarbeitung eigener Kommentare als Beleg oder Grundlage dienen. Sind diese Videoclips oder Fotos dagegen überwiegend kommentarlos zusammengefügt oder lassen keine weiterreichenden Gedankengänge erkennen, so kann nicht von einem Zitat gesprochen werden. Ist dabei der Urheber kein deutscher Staatsbürger, jedoch Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates, so ist auf ihn das deutsche Urheberrecht anwendbar.

Hintergrund war eine einstweilige Verfügung gegen eine bekannte Internetvideoplattform sowie eine Kanalbetreiberin auf dieser Plattform, welche die weitere Veröffentlichung eines Dokumentarfilms untersagte, da durch die Nutzung von einer Anzahl Videosequenzen sowie eines Bildes in dieser Dokumentation eine Urheberrechtsverletzung vorliegen würde.

Das Gericht musste dabei prüfen, wer für die Veröffentlichung verantwortlich war, und stellt hierzu fest, dass sich ein Kanalbetreiber auf einer Internetplattform nicht dadurch seiner Verantwortung entziehen könne, in dem er behauptet, seine Tätigkeit läge lediglich in der Hilfestellung bei der Kommunikation zwischen Urheber und Internetplattform. Maßgeblich sei hier vielmehr, was das eigentliche Aufgabenfeld des Kanalbetreibers sei.

Weiterhin stellt das Gericht nach Prüfung des Sachverhaltes fest, dass die beanstandeten Videosequenzen der Urheberschaft des Klägers unterliegen, er zwar kein Deutscher sei, jedoch als Bulgare ein Staatsbürger eines EU-Staates, wodurch er sich durchaus auf das deutsche Urheberrecht beziehen dürfe (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 Urheberrechtsgesetz – UrhG). Seine Unterlassungsansprüche ergäben sich aus den § 97 Abs. 1 S. 1 sowie den §§ 72 und 94 UrhG.

Auch wenn der Kanalbetreiber der Auffassung sei, es handele sich bei dem Video um eine Dokumentation, in dem die Videosequenzen und das Foto als Zitate genutzt würden, läge hier kein Schutz im Sinne des § 51 UrhG vor, da es sich eben nicht um Zitate handele.

Zitate müssten dabei als „Belegstelle oder Erörterungsgrundlage“ für eigene Gedankenausführungen dienen; sie dürften nicht einfach nur zusammengefügt sein (vgl. BGH, Az. I ZR 28/83, I ZR 70/82 sowie I ZR 42/05).

Fügt der Zitierende dagegen die einzelnen Elemente unter Zuhilfenahme einiger weniger Aussagen zusammen, so handele es sich eher um eine Wiedergabe (vgl. BGH, Az. I ZR 180/57).

Auch wenn Filmausschnitte nur um ihrer selbst willen veröffentlicht würden, ohne dass es dabei zu substantiellen Aussagen des Moderierenden komme, könne nicht von einem Zitatenschutz ausgegangen werden (vgl. BGH, Az. I ZR 42/05).

Zwar könne die Veröffentlichung eines einzelnen Bildes vom Zitatrecht gedeckt sein (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1993, 666), dies setze allerdings voraus, dass ein Werk, welches zitiert wird, auch vom Urheber willentlich veröffentlich wurde, was hier nicht der Fall gewesen sei.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil - neben einigen Fragen zur inneren Organisation der Internetplattformen - vor allem, dass es bei der Nutzung und Veröffentlichung von Video- oder Bildmaterial Dritter darauf ankommt, ob dieses Material wirklich als Zitat genutzt wird. Die einfache Aneinanderreihung von Filmausschnitten oder die Nutzung von Bildern bedarf entweder der klaren Zustimmung desjenigen, der dieses Material hergestellt hat, oder aber eigener, weiterführender Gedanken oder Kommentare, die sich nicht in Allgemeinklauseln oder kurzen Gedankensplittern erschöpfen. Denn gerade diese eigene Leistung ist Voraussetzung dafür, dass fremdes Material als Zitat genutzt werden darf. Weiterhin bestätigt das Urteil, dass auch auf alle EU-Bürger das deutsche Urheberrecht anwendbar sein kann.

OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 114/13


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