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Zitatrecht bei Übernahme von Interviews

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015, Az. I ZR 69/14


Zitatrecht bei Übernahme von Interviews

Die Übernahme von Ausschnitten eines Exklusivunternehmens eines anderen Fernsehunternehmen kann nach den Grundsätzen des Zitatrechts zulässig sein. Damit wäre auch ohne Zustimmung des anderen Fernsehunternehmens als Urheber des Interviews eine ausschnittsweise Verbreitung von Ausschnitten aus diesem Interview möglich. Dazu müssen die Zitate aber stets als Erörterungsgrundlage für die eigene Berichterstattung eingesetzt werden.

Sachverhalt
Die Parteien sind private Fernsehunternehmen. Die Klägerin hat ein Exklusivinterview mit Liliana M. Bezüglich der eigenen Zukunftsplanung und der Ehe mit dem ehemaligen Fußballer Lothar M. geführt. Dieses Interview wurde in der Sendung „Stars & Stories“ der Klägerin an zwei unterschiedlichen Tagen ausgestrahlt und entsprechend kommentiert. Die Beklagte hatte mehrfach vergeblich versucht, von der Klägerin eine Zustimmung zur Verwendung von Ausschnitten des Interviews zu erhalten. Daraufhin entschied sich die Beklagte verschiedene Teile des Interviews in ihrer Sendung „Prominent“ unter Angabe der Quelle auszustrahlen und mit eigenen Berichten zu versehen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin und sieht ihr Urheberrecht an dem Interview verletzt. Sie macht gegen die Beklagte eine Unterlassung weiterer Berichterstattung bezüglich des Interviews zuzüglich etwaiger Auskünfte und Ersatz der Abmahnkosten geltend. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Ansprüche der Klägerin bejaht und die Klage hatte daher in den Vorinstanzen Erfolg.

Entscheidung
Der BGH hat zunächst ausgeführt, dass durch die Ausstrahlung von Teilen des Exklusivinterviews durch die Beklagte in die Schutzrechte der Klägerin eingegriffen worden ist. Aus den vorhergehenden Entscheidungen konnte der BGH jedoch nicht abschließend beurteilen, ob dieser Eingriff auch in rechtswidriger Weise erfolgte, oder durch eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt ist. Derartige Erwägungen waren dem Urteil des OLG nicht zu entnehmen.

Vorausschickend hat der BGH angenommen, dass sich die Beklagte nicht auf die im Urheberrecht existierende Ausnahme des § 50 UrhG stützen kann. Mit dieser wird der tagesaktuellen Berichterstattung eine besondere Privilegierung gegenüber den Schutzrechten des Urhebers eingeräumt. Insbesondere soll die Regelung die verständliche Berichte über aktuelle Ereignisse gewährleisten, wenn eine rechtzeitige Zustimmung des Rechteinhabers von den ausführenden Journalisten oder dem Sendeunternehmen nicht mehr rechtzeitig vor Ausstrahlung der Sendung oder Abdruck des Artikels eingeholt werden kann, oder diese unzumutbar wäre.

Vorliegend war es der Beklagten jederzeit zumutbar, vor der Übernahme des streitgegenständlichen Interviews eine ausdrückliche Zustimmung von der Klägerin zu erbeten. Ob es sich aufgrund des Zeitablaufs überhaupt noch um eine tagesaktuelle Berichterstattung handelt, ist weiterhin unklar. Im Übrigen gewährt die Ausnahme des § 50 UrhG keine Nutzung des Interviews in der Weise, dass dieses selbst Gegenstand der Berichterstattung ist. Vielmehr darf dieses Interview nur in Verbindung mit einem anderen Ereignis als Verbindungsglied in Erscheinung treten.

Es kommt vorliegend aber eine Anwendung des Zitatrechts nach § 51 UrhG in Betracht. Dazu ist es, entgegen der Ansicht des OLG, nicht erforderlich, dass sich mit dem zitierten Werk inhaltlich auseinandergesetzt wird. Erforderlich ist lediglich, dass das zitierte Werk als Grundlage der eigenen Berichterstattung genutzt wird. Da die Selbstinszenierung der Liliana M. von der Beklagten kritisch mit eigenen Berichten bewertet wurde, und lediglich als Nachweis Teile des Interviews verwendet wurden, ist dieses Erfordernis erfüllt. Die weiteren Erwägungen des OLG, wonach der Kern des Interviews übernommen wurde und eine kommerzielle Nutzung für die Klägerin daher nicht mehr möglich sei, findet in den bisherigen Feststellungen keine Grundlage.

Fazit
Der BGH hat den Anwendungsbereich des Zitatrechts ausgeweitet und so die Übernahme von fremden Werken grundsätzlich erleichtert. Solange eine eigene Berichterstattung hinzukommt, eröffnet das Zitatrecht damit eine rechtlich zulässige Nutzung fremder Werke. Insbesondere im Fernseh- und Zeitungsbereich wird sich daher die Übernahme von fremden Quellen verstärken.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015, Az. I ZR 69/14


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