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YouTube muss geschützte Musikvideos nach Hinweis sperren

OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12


YouTube muss geschützte Musikvideos nach Hinweis sperren

Das Oberlandesgericht Hamburg (5. Zivilsenat) hat am 1. Juli 2015 entschieden, dass YouTube und auch die Muttergesellschaft Google Inc. des Portals für Urheberrechtsverletzungen bei illegal hochgeladenen Musikstücken in Anspruch zu nehmen sind. Es wurden zwei Entscheidungen in der Sache verkündet. Dabei ging es um Musiktitel, welche Nutzer zusammen mit eigenen Videoclips hochgeladen hatten, für welche die GEMA aber die Rechte vermarktet. Die Rechteinhaber und die GEMA hatten YouTube zur Unterlassung aufgefordert, YouTube hatte eine entsprechende Erklärung aber nicht unterschrieben.

Inhalt der Verfahren

Im Verfahren 5 U 87/12 ging es der GEMA um das Verbot der Veröffentlichung von 12 Titeln auf YouTube. Die GEMA hatte YouTube eine Unterlassungserklärung geschickt, die YouTube aber nicht unterzeichnete. Zur Begründung führten die Vertreter der Online-Plattform an, dass sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen keine Verantwortung oder Haftung übernehmen würden. Die Videoplattform steht Nutzern für freie Uploads zur Verfügung, die damit für die Urheberschaft ihrer Musik haften. YouTube hatte nach eigener Erklärung alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, mit denen Urheberrechtsverletzungen zu verhindern sind. Die GEMA klagte daraufhin vor dem Landesgericht Hamburg, das im April 2012 entschieden hatte, dass sieben der beanstandeten 12 Titel auf YouTube zu sperren seien. Zur Begründung hieß es, über die Urheberrechtsverletzungen an diesen sieben Titeln sei YouTube rechtzeitig und explizit informiert worden. Für die restlichen fünf Titel konnte das Hamburger Landgericht keine Pflichtverletzung von YouTube erkennen. Mit diesem Urteil waren beide Seiten unzufrieden, sie gingen jeweils in Berufung. Beide Berufungen wies das OLG Hamburg zurück. Das zweite Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 U 175/10, das zeitgleich durchgeführt wurde, behandelt einen sehr ähnlichen Fall, hier hatte aber der Rechteinhaber selbst gegen YouTube und dessen Muttergesellschaft Google Inc. geklagt. Bemerkenswert am Urteil des OLG Hamburg ist die Bejahung einer Störerhaftung von YouTube wenigstens bei einigen der betroffenen Musikstücke. Demnach müssen Betreiber von solchen Internetangeboten zum Upload von Musik oder anderen Inhalten durchaus darauf achten, dass es nicht zu Urheberrechtsverletzungen kommt. Sie sind zwar nicht verpflichtet, sämtliche Uploads zu überwachen, das wäre ein unzumutbarer Aufwand. Wenn sie jedoch - beispielsweise durch eine Aufforderung zur Unterlassung - auf solche Verstöße hingewiesen werden, müssen sie diese unterbinden.

Rechtslage bleibt unklar

Die Rechtslage stellt sich nach dem OLG-Urteil aus Hamburg keinesfalls so eindeutig dar, wie man es vermuten würde. Ein Diensteanbieter wie YouTube, der derartige Schutzrechtsverletzungen nicht wissentlich hinnehmen darf, ist dennoch nicht ohne Weiteres in Haftung zu nehmen. Das Zauberwort heißt hier “Zumutbarkeit”. Auch das OLG Hamburg stellte im Kommentar zum Urteil fest, dass die Unterbindungspflichten des Betreibers “nach den Umständen eines Falles” zu beurteilen seien. In mehreren der vorliegenden Fälle erkannten die Hamburger Richter entsprechende Unterbindungspflichten, jedoch könnte es darauf hinauslaufen, dass jeder Fall neu zu verhandeln ist. Erst jüngst wurde nämlich eine ähnliche GEMA-Klage gegen YouTube in München zurückgewiesen. Die GEMA hatte in diesem Fall Lizenzgebühren gefordert. Die Münchner Richter hatten entschieden, dass YouTube nur als Host-Provider fungiere. Es war dabei um einen erheblichen Streitwert in Millionenhöhe gegangen. In einem anderen Punkt konnte sich die GEMA jedoch gegen YouTube schon früher durchsetzen: Die Sperrtafeln, die YouTube veröffentlicht, wenn die Rechte an einem Titel in einem bestimmten Land nicht zur Verfügung stehen (das traurige rote Gesicht), dürfen in Deutschland nicht mehr mit dem Verweis auf eine Einschränkung durch die GEMA veröffentlicht werden. Nur der Hinweis, dass das betreffende Video aus rechtlichen Gründen nicht gezeigt werden kann, ist zulässig.

OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12


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