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Werbetexte können urheberrechtlich geschützt sein

OLG Köln: Auch Werbetexte können urheberrechtlich geschützt sein


Werbetexte können urheberrechtlich geschützt sein

Das OLG Köln hat entschieden, dass Artikelbeschreibungen unter besonderen Umständen Urheberrechtsschutz genießen können. Einfache Beschreibungen sind dafür jedoch nicht ausreichend (sog. „kleine Münze“), vielmehr ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (Schöpfungshöhe) erforderlich. Nur dann kann eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden.

Vorliegend hatte der Antragsgegner die Texte der Antragstellerin (Produktbeschreibungen von Markenschuhen) nahezu identisch übernommen und ohne Erlaubnis der Antragstellerin öffentlich auf der Homepage seines Web-Shops zugänglich gemacht. Auch die tabellarisch gestaltete farbliche Darstellung wurde übernommen. Das Landgericht hat darin eine Urheberrechtsverletzung gesehen und den Antragsgegner zur Unterlassung verurteilt, § 97 Abs. 1 UrhG. Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung. Die Antragstellerin legt großen Wert auf eine individuelle und ihre Kunden ansprechende Beschreibung. Sie will sich mit ihren Texten gezielt von der Konkurrenz absetzen und eine bestimmte Zielgruppe ansprechen. Die Texte wiesen einen einheitlichen Aufbau auf und zeichneten sich durch einen individuellen Stil aus, so das Oberlandesgericht. Die Produktbeschreibungen konnten sich somit von anderen Produktbeschreibungen abheben und waren demnach urheberrechtlich geschützt.

Die Frage, ob ein Schriftwerk einen ausreichenden Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bestimmt sich nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich in diesem Gesamtvergleich schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese einer durchschnittlichen gestalterischen Tätigkeit gegenüberzustellen. Generell gilt: Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Der Text muss also das Alltägliche, das Handwerksmäßige deutlich übersteigen, dann ist die Urheberrechtsfähigkeit anzunehmen. Produktbeschreibungen, die einheitlich aufgebaut und in einem Stil formuliert sind, der das betreffende Zielpublikum anspricht, können in ihrer Gesamtheit eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen und somit urheberrechtlich geschützt sein.

Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich dabei vor allem aus der Sprache. Ein Werbetext bleibt grundsätzlich schutzlos, Ausnahmen greifen nur dann, wenn der Text bildhaft und fantasievoll in seiner Sprachauswahl ist. Gerade bei Webseiten kommt außerdem hinzu, dass die Individualität auch in einer entsprechenden technischen Gestaltung des Textes liegen kann, wenn der Webdesigner die Internetseite durch gezielte Verwendung der Sprache so optimiert, dass sie bei der Eingabe von Begriffen in Suchmaschinen unter den ersten Suchergebnissen erscheint.

OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 82/11


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