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Wer aus seiner Anonymität austritt, muss Fotografen dulden


Wer aus seiner Anonymität austritt, muss Fotografen dulden

Niemand muss, wenn er nicht möchte, sein Konterfei in der Presse wiederfinden. Dieser Schutz hat aber Schranken.

Das Recht am eigenen Bild

Die deutsche Verfassung, namentlich das Grundgesetz, enthält eine Reihe von Grundrechten. Diese sind dafür geschaffen, damit sich Bürger nicht der Willkür des Staats unterwerfen müssen. Der Staat ist vielmehr an die Grundrechte gebunden; er kann sich bei keiner seiner Handlungen - sei es in Form eines Verwaltungsaktes, eines Urteils oder eines Gesetzes - ohne Weiteres über die Grundrechte hinwegsetzen. Der Staat ist dabei nicht nur selbst an den Grundrechten gebunden, sondern muss gelegentlich dafür Sorge tragen, dass die Grundrechte der Einzelnen auch innerhalb der Bürger selbst beachtet werden. Beispielsweise gibt es das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das aus den Paragrafen 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitet wird. Hierunter fällt auch das Recht des Einzelnen an sein Bild, das bedeutet, der Staat darf Bilder von seinen Bürgern nicht nach Belieben verbreiten. Damit auch Bürger untereinander das Recht auf das eigene Bild beachten, verabschiedete der Gesetzgeber das Gesetz betreffend des Urheberrechts an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (kurz: KunstUrhG). Paragraf 22 des KunstUrhG schreibt vor, dass Fotos grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Abgelichteten geschossen werden dürfen. Auf diese Reglung bezog sich eine Berlinerin, die vor Gericht von der Presse abgelichtet wurde.

Fotos? Mal ja, mal nein

Nachdem der Hund der abgelichteten Berlinerin, die nunmehr als Klägerin auftritt, ein Kind gebissen hatte, entschied das zuständige Bezirksamt, dass der Hund eingeschläfert werden müsse. Dies wollte die Hundebesitzerin nicht hinnehmen und unternahm diverse Aktionen, um ihren Hund zurückzubekommen. In einem Bericht für eine lokale Zeitung ließ sie sich dabei ablichten, die ihren Kampf gegen das Bezirksamt dokumentieren wollte. Dies erfolgte mit dem Einverständnis der Klägerin. Als sie allerdings bei einer anderen Gelegenheit fotografiert wurde, namentlich am Prozesstag im Gericht, fehlte ihre Einwilligung gemäß Paragraf 22 KunstUrhG. Dagegen klagte sie erfolgreich vor dem Landgericht Berlin, dessen Urteil aber nun vom Kammergericht Berlin aufgehoben wurde.

Öffentliches Interesse an vollständiger Berichterstattung

Das Berliner Kammergericht bestätigte zwar, dass eine ausdrückliche Einwilligung im vorliegenden Fall fehlte, allerdings leiteten die Richter die Zulässigkeit anderweitig her. Denn der Paragraf 23 Absatz 1 KunstUrhG nennt eine Reihe von Ausnahmefällen, in denen eine vorherige Einwilligung entbehrlich ist. Indem sich die Klägerin selbst von der Presse fotografieren ließ, trat sie freiwillig aus ihrer Anonymität heraus. Und wenn der Öffentlichkeit schon einen Teil des Falls mit Wissen und Wollen der Klägerin berichtet wurde, so habe die Öffentlichkeit aus Gründen der Zeitgeschichte das Recht auf vollständige Berichtserstattung. Insofern müsse die Klägerin es hinnehmen, dass sie von der Presse zum Zwecke der vollständigen Berichtserstattung über den Fall abgelichtet wurde - auch wenn hierzu ihre Einwilligung fehlte. Die Grundrechte der Klägerin sahen die Richter nicht verletzt. Grundrechte werden nicht schrankenlos gewährt, das heißt, sie sind einschränkbar. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich zwei Grundrechte, vorliegend das Grundrecht am eigenen Bild und das Grundrecht auf Pressefreiheit, gegenüberstehen und somit beide Abstriche hinnehmen müssen.

KG Berlin, Urteil vom 17.1.13, Aktenzeichen 10 U 148/12 


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