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"Wanderhuren"-Parodie muss aus dem Verkauf

LG Düsseldorf, 37 O 6/14


"Wanderhuren"-Parodie muss aus dem Verkauf

Eilig hatte es der Droemer Knaur Verlag aus München, als er Ende 2013 davon erfuhr, dass seine "Wanderhure" in einem Buchtitel des Verlages Voland & Quist auftauchte. Er mahnte Voland & Quist zunächst erfolglos ab und stellte sodann beim LG Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antrag war diesmal erfolgreich, das LG Düsseldorf gewichtete das Eigentumsrecht stärker als die Kunstfreiheit der Antragsgegnerin.

"Die Wanderhure" war Titel des ersten Buchs des Antrag stellenden Droemer Knaur Verlags. Der Roman feierte große Erfolge, auch als Hörbuch und im Fernsehen. Gleiches gilt - von dem Antragsgegner nicht bestritten - für die weiteren Bücher "Die Rache der Wanderhure" und "Das Vermächtnis der Wanderhure". Die Bücher sind in mehreren Ländern erschienen und die TV-Quoten beliefen sich auf zwischen 18,4 und 31,2 Prozent (zwischen 5,53 und 9,75 Millionen Zuschauer).

In den Romanen zieht eine junge Frau, die Wanderhure genannt wird, umher. Die Geschichten spielen im 15. Jahrhundert in Deutschland.

Der Autor Julius Fischer schrieb für die Antragsgegnerin einen satirischen Kurzgeschichtenband mit dem Titel "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure", in dem er die aggressive Vermarktung von Bestsellern wie eben jene von Iny Lorentz mit den oben genannten Titeln aufs Korn nimmt. Der Untertitel des Bandes lautet "Kein historischer Roman". Auf dem Titelbild ist ein Wegweiser mit vier Pfeilen zu sehen, auf denen die Wörter "Die schönsten", "Wanderwege", "der" und "Wanderhure" stehen. Die Pfeile zeigen in unterschiedliche Richtungen.

Bekanntheit der "Wanderhure" schränkt Kunstfreiheit ein

Der Antragsteller betonte in der Verhandlung, dass er nicht den Inhalt, sondern allein den Titel kritisiere. Er ist der Meinung, dass der Antragsgegner sich an den großen Erfolg und den erreichten Bekanntheitsgrad anhänge. Durch die ähnlichen Titel bestehe Verwechslungsgefahr.

So sah es auch das Gericht und verbot dem Verlag Voland & Quist den Weiterverkauf der Kurzgeschichten. Die vom LG eingeräumte Schonfrist, nach der der umstrittene Band bis zum 27. September 2014 noch verkauft werden darf, bringt dem Antragsgegner nichts, da das letzte Exemplar bereits abverkauft ist.

Das Düsseldorfer Landgericht bejahte einen Anspruch auf Unterlassung aus § 15 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG. Ausschlaggebend war der Erfolg und die damit zusammenhängende Bekanntheit der "Wanderhuren"-Romanreihe. Vor allem jene, die sich nicht mit dem Inhalt beschäftigt haben, können nach Ansicht des Gerichts glauben, der Band habe etwas mit der Romanreihe von Iny Lorentz zu tun, zumal die "Wanderhure" in den Romanen umherziehe. Aufgrund der "gedanklichen Verknüpfung zu dem bekannten Titel" müsse letztlich die Kunstfreiheit hinter der Eigentumsfreiheit des Antragstellers zurückstehen.

Fazit

Das Urteil ist eine Niederlage für die freie Form der Kunst. Satire zeichnet sich gerade durch die Nähe zum parodierten Werk aus. Wenngleich das Wort "Wanderhure" charakteristisch für die Werke des Antragstellers ist, ist die vom Gericht angenommene konkrete Verwechslungsgefahr fraglich. Schließlich dürfte anhand der Aufmachung des Werkes von Julius Fischer auch für weniger fachkundige Menschen klar sein, dass der Kurzgeschichtenband nicht die Romanreihe von Iny Lorentz fortführt. Zumindest darf man das ruhigen Gewissens den Menschen zutrauen. Zum einen passt der Wortsinn von "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" nicht zu den Titeln des Antragstellers, zum anderen deutet der Untertitel "Kein historischer Roman" auf einen anderen Inhalt hin. Eine sich aufdrängende Verwechslungsgefahr, die das Eigentumsrecht über die Kunstfreiheit stellt, ist hier nicht gegeben.

LG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, Az. 37 O 6/14


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