Vorsicht bei Pixelio-Bildern - Abmahnungen drohen
Eine Entscheidung des LG Köln sorgt für Aufsehen. Hiernach muss der Urhebervermerk auf legal erworbenen Bildern auch dann angezeigt werden, wenn sie auf der eigenen Website eingebunden werden. Davon macht das Gericht auch keine Ausnahme, wenn das betroffene Bild isoliert im Browser erscheint, also im neuen Fenster geöffnet wird. Ansonsten liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen das Urheberrecht (§ 13 UrhG) vor. Bislang sieht das in der Praxis abermals anders aus.
Geklagt hatte ein Fotograf, der seine Bilder bei Pixelio einstellt, gegen einen Blogger wegen Verletzung des § 13 UrhG in Verbindung mit den Lizenzbestimmungen von Pixelio. Danach ist die Nennung des Urhebers und Pixelio – „soweit technisch möglich“ – am Bild selbst oder am Seitenende zwingend. Der Kläger bemängelte, dass es auf der Internetseite des Bloggers unter einer anderen URL möglich sei, das Bild ohne Urhebervermerk aufzurufen und zeigte auch Möglichkeiten auf, wie dies verhindert werden könnte.
Kein Bild ohne Vermerk
Dem Landgericht Köln geht es nur um das Bild; dem Urteil nach genügt es nicht, wenn im nebenstehenden Text der Urheber genannt wird. Klickt man das Bild zum Vergrößern an oder öffnet es in einem neuen Fenster, z.B. durch Rechtsklick (siehe unten), so darf danach trotzdem nicht der Urhebervermerk fehlen, was aber bei isoliertem Aufrufen des Bildes in der URL der Fall ist.
Nun hat man folgende Möglichkeiten: Entweder man fügt den Urhebervermerk nachträglich in das Bild ein oder man weist dem Bild technisch den Vermerk von vornherein zu, etwa durch ein Wasserzeichen. Die erste Möglichkeit dürfte ausscheiden. Denn eine nachträgliche Bearbeitung wird nach den Lizenzbestimmungen häufig ausdrücklich untersagt; außerdem verhindert es nicht das "namenlose" Anzeigen des Bildes in einem neuen Fenster.
Eine weitere Möglichkeit wäre, das direkte Aufrufen des Bildes zu verhindern. Manche Systeme erstellen allerdings Unterverzeichnisse zum direkten Abrufen des Bildes oder Browser-Plugins stellen Einzelelemente auf der Website dar.
Daher sind die vielen Nutzer von Bildern entweder auf Wasserzeichen bzw. andere technische Feinheiten angewiesen, wie z.B. die Anbringung eines Rahmens mit der Urhebernennung. Allerdings könnte man bei einem Rahmen wieder das Argument anführen, dass es anders veröffentlicht wird als ursprünglich gedacht.
Die technische Möglichkeit der Urhebernennung ist theoretisch gegeben. Der Hinweis auf den Urheber muss nach den Lizenzbestimmungen aber auch „in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise“ erfolgen. Die gängige Praxis sieht so aus, dass sich ein Bild aber eben in der URL ohne den entsprechenden Hinweis anzeigen lässt. Für das Gericht stellt sich nicht die Frage, ob es eines Hinweises überhaupt bedarf; vielmehr sei in jedem Fall die Nennung erforderlich, das heißt es ist immer üblich. Nur die Frage, wie man den Hinweis anbringt, könne diskutiert werden.
Fazit
Das Urteil des LG Köln stellt sehr hohe Anforderungen an die Nennung der Urheberschaft. Entscheidend ist, wie man die Lizenzbedingungen von Pixelio oder anderen Stockfoto-Anbieter auslegt. Was ist eine übliche Verwendung? Was ist technisch möglich bzw. zumutbar? Es bleibt nur zu hoffen, dass das Berufungsgericht hier u.U. eine Entscheidung trifft, die es Bloggern und anderen Nutzern nicht derart schwer macht, solche Bilder rechtskonform einzusetzen.
Anmerkung:
Es lässt einem dem Atem stocken, was der Kollege Plutte hier von diesem Verfahren vor dem LG Köln berichtet.
Die Kölner Richter haben entschieden, dass die Nennung des Urhebers grafisch auf Bildern angebracht werden muss, wie aus dem oberen Bild (mit der Kuh) ersichtlich.
Eine Kennzeichnung eines Bildes auf der Seite, auf der es sich befindet, reicht daher somit nicht aus,
wenn das Bild isoliert über eine eigene URL geöffnet werden kann
und die entsprechenden Lizenzbedingungen des Fotoarchivs andere Bestimmungen enthalten.
Bei solchen Bildarchiven wird diese Pflicht zur Nennung des Urhebers in den jeweiligen Lizenzbedingungen geregelt. Hierüber haben wir für die verschiedenen Fotoarchive bereits berichtet. Dort finden sich bei Pixelio folgende Ausführungen:
"Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen."
Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Ansicht der Kölner Richter nicht durchsetzt. Zunächst besteht jedoch die Unsicherheit, die man nur beseitigen kann, wenn die Urheberbenennung in das Bild integriert wird. Jedoch mit einem großen "ABER":
Es sollte Beachtung finden, dass sich zumindest bei Pixelio auch folgende Lizenzvereinbarung zwischen Urheber und Nutzer findet:
„Übertragen werden folgende Nutzungsarten:
- das eingeschränkte Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, das Bildmaterial unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger Bildbearbeitungsmethoden wie folgt zu bearbeiten: Änderung der Bildgröße (Vergrößerung, Verkleinerung, Beschneidung), Umwandlung der Farbinformationen, Änderung der Farb-, Kontrast- und Helligkeitswerte. Das Recht zu anderweitigen Änderungen am Bildmaterial verbleibt beim Urheber.“
Eine Erlaubnis, die Urheberbenennung in das Bild zu integrieren, können wir dieser Klausel nicht entnehmen. Allerdings stellt Pixelio die Integration der Urhebernennung in das Bild direkt selbst als Möglichkeit der Visualisierung dar. Es bleibt abzuwarten, wie Pixelio auf diese Urteil reagieren wird. Wir haben Pixelio heute um eine Stellungnahme gebeten, die hier veröffentlicht wurde.
Offensichtlich hat sich die eigene Rechtsprechung noch nicht beim LG Köln
herumgesprochen. Auch das OLG Köln scheint davon unbeeindruckt:
Kommentare (1)
Barbara
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