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Vertragsstrafe bei Nutzung unlizenzierten Bildmaterials

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.02.2015, Az. 522 C 9466/14


Vertragsstrafe bei Nutzung unlizenzierten Bildmaterials

Wenn die Veröffentlichung eines Bildes im Internet nach dem Verbot oder einer Verpflichtung per Unterlassungserklärung weiter erfolgt, entsteht ein Schadenersatzanspruch des Rechteinhabers auch dann, wenn die URL nur aus Zeichenkombinationen ohne erkennbaren Sinn (und damit suchmaschinenunwirksam) besteht und nur durch direkte Eingabe aufgerufen werden kann. Für die Schadenfreiheit muss das Bild vollständig vom Server gelöscht werden, wie das Amtsgericht Hannover im Februar 2015 urteilte.

Sachverhalt

Im vorliegenden Rechtsstreit verurteilte das Amtsgericht Hannover den Verwender eines Bildes - Beklagter - zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Rechteinhaberin - Klägerin - in Höhe von 3.017,70 Euro plus Zinsen. Die Klägerin betreibt eine Bildagentur, aus den veröffentlichten Bildern verwendete der Beklagte als Unternehmer zu eigenen Promotionzwecken ein Foto, ohne die (gebührenpflichtige) Genehmigung der Klägerin einzuholen. Diese ließ nach Entdeckung des Vorgangs den Beklagten anwaltlich abmahnen und forderte ihn zu einer strafbewerten Unterlassungserklärung auf, die er auch leistete. Die Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung sollte die Klägerin frei, aber gerichtlich überprüfbar (mithin angemessen) bestimmen können. Der Beklagte teilte auch die bisherige Nutzungsdauer des Bildes mit sechs Monaten mit. Die Klägerin stellte dafür 252 Euro in Rechnung. Anschließend entfernte der Beklagte das Bild weitestgehend aus seinen Veröffentlichungen, aber nicht vollständig. Es war unter einer URL als 18-stellige Buchstaben- und Ziffernkombination auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch aufrufbar. Daraufhin klagte die Gegenseite auf Schadenersatz von 2.500 Euro plus der vorherigen Nutzungsgebühr plus Anwaltskosten, sodass ein weitaus höherer Streitwert als der später zugestandene entstand. Der Beklagte beantragte Klageabweisung, weil er das Bild von seinen Online-Veröffentlichungen unter hohem Aufwand entfernt hatte. Die 18-stellige URL ohne erkennbaren Sinnzusammenhang dürfe nicht als “Veröffentlichung” gelten, nur ein spezielles Suchprogramm oder eine Kenntnis von Nutzern gerade dieser URL könne noch den Aufruf ermöglichen. Der Hintergrund dieser Argumentation erschließt sich auch aus der Kenntnis der Funktionsweise von Suchmaschinen, in denen eine URL mit Sinnzusammenhang eine überragende Rolle spielt. Die Argumentation des Beklagten ist daher nicht per se von der Hand zu weisen. Der Beklagte argumentierte unter anderem, dass die Art der Veröffentlichung per 18-stelliger Buchstaben-Zahlenkombination jeder Werbewirkung entbehre und dass der Beklagte an diesem noch möglichen Auffinden des Bildes kein Verschulden trage, was durchaus nachvollziehbar erscheint.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hielt die Klage für überwiegend begründet. Nicht nur besitze die Klägerin unstrittig die Rechte an dem Bild, sie könne auch dessen vollständige Entfernung verlangen. Unstrittig sei ferner der Schadenersatz von 252 Euro für die frühere Nutzung des Bildes, auch Teile der Anwaltsgebühren habe der Beklagte zu tragen. Der schließlich zugestandene Schadenersatz von 2.500 Euro für den erneuten Verstoß nach Abgabe der Unterlassungserklärung ist begründet, weil die Klägerin ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Unterlassung hat. Auf welche Weise das Bild abgerufen werden kann, ist dabei unterheblich. Es könnten Nutzer aus der früheren Veröffentlichung die 18-stellige URL abgespeichert haben, auch erlaubt Google heute schon eine vergleichende Suche nach Bildern. Ein Bild muss also, wenn das jemand berechtigt verlangt, vollständig gelöscht werden. Dass mit dem Bild nicht mehr geworben werden konnte und dass die Bild-URL keinerlei Effekt bei einer Stichwortsuche bewirkt, ist für den Schadenersatzanspruch unerheblich. Im Übrigen war die endgültige Löschung der strittigen URL möglich, der Beklagte nahm sie nach Einreichen der Klage unter großen Mühen vor. Die Höhe der Vertragsstrafe wurde vom Gericht festgesetzt, sie soll den Beklagten von jedem weiteren Versuch wirksam abhalten. Nicht alle Forderungen der Klägerin wurden erfüllt, jedoch entfaltet das Urteil die grundsätzliche Signalwirkung, dass unerlaubte Veröffentlichungen im Internet - in welcher Form auch immer - erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.02.2015, Az. 522 C 9466/14


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