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Verstoß gegen GPL

Verstoß gegen GPL, wenn Quellcode nicht mitgeliefert wird


Verstoß gegen GPL

Sehen die Lizenzbedingungen einer Open-Source-Software vor, dass eine Bereitstellung an Dritte unter gleichen Bedingungen und unter Angabe des vollständigen Quellcodes erfolgen muss, haftet der Vertreiber der Software bei einem Verstoß gegen die Bedingungen, wenn er die Einhaltung der Bedingungen nicht selbst oder durch einen fachkundigen Dritten überprüft hat. Er darf sich nicht allein auf die Angaben von Lieferanten verlassen. Es ist dabei nicht relevant, ob dem Vertreiber durch die Überprüfung Kosten entstehen. Ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen führt zum Verlust sämtlicher Nutzungsrechte.

Ein Urteil des Landgerichtes Hamburg hatte die Prüfungsanforderungen an einen Vertreiber von Open-Source-Software zum Thema. Der Kläger nahm die Beklagte wegen des Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen auf Zahlung einer Vertragsstrafe, von Abmahnkosten und Erteilung einer Auskunft in Anspruch. Der Kläger war als freier Programmierer tätig und als Leiter eines Open-Source-Entwicklerteams für die Entwicklung der streitgegenständlichen Software zuständig. Er war alleiniger Inhaber der Nutzungsrechte an der Software. Die Software wurde vom Kläger ausschließlich als freie Software lizenziert. Nach dem Inhalt der Lizenz war die Nutzung und Weiterentwicklung ohne Gebühren gestattet, wenn der Lizenznehmer seinerseits jedermann die Nutzung und weitere Entwicklung gebührenfrei gestattete. Die Lizenzbedingungen mussten mitgeliefert, der vollständige Quellcode zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte handelte unter anderem mit einem Mediaplayer. Die auf der Website der Beklagten zum Download angebotene Firmware verwendete ein Betriebssystem, welches als Komponente auch die vom Kläger entwickelte Software beinhaltete. Die Beklagte hatte bereits im Vorfeld verschiedene Produkte unter Verwendung der Software mit unvollständigem Quellcode angeboten und sich in einer Vereinbarung mit dem Kläger zur Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung verpflichtet. Die Beklagte hatte die Software durch das Downloadangebot öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet, ohne allerdings den vollständigen Quellcode zu gleichwertigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Sie handelte dabei nach der Ansicht des Landgerichtes Hamburg jedenfalls fahrlässig schuldhaft. Es konnte die Beklagte nicht entlasten, dass sie sich auf eine Zusicherung des Lieferanten verlassen hatte, der Quellcode wäre vollständig. Sie hätte nach der Ansicht des Gerichtes durch eigene Begutachtung oder Beauftragung von sachkundigen Dritten eine Überprüfung der Software durchführen müssen. Dies unabhängig davon, dass dies für sie mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre. Der Verstoß gegen die Lizenzbedingungen führte automatisch zu einem Verlust sämtlicher Nutzungsrechte. Das Gericht verurteilte die Beklagte wegen des Verstoßes gegen die Vertragsstrafenvereinbarung zur Bezahlung der Vertragsstrafe, wegen der Verletzung der Urheberrechte des Klägers zur Bezahlung der Abmahnkosten sowie wegen des Anspruchs des Klägers gegen den Verletzer nach dem Urheberrechtsgesetz zur Auskunftserteilung über den Vertriebsweg des Produktes.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.06.2013, Az. 308 O 10/13


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