• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Verspäteter Vortrag führt zu Verurteilung

AG Koblenz, Urteil vom 19.02.2015, Az. 152 C 2936/14


 Verspäteter Vortrag führt zu Verurteilung

Mit Urteil vom 19. Februar 2015 hat das Amtsgericht Koblenz entschieden, dass der Beklagte das Gerichtsverfahren, das gegen ihn eingeleitet worden ist, verliert, wenn er nicht rechtzeitig und innerhalb der vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist zu den gegen ihn geltend gemachten Vorwürfe Stellung bezieht. In dem vorliegenden Fall ging es um den Vorwurf von Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing. Es ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht mehr ausreichend, wenn sich der Internetanschlussinhaber erst in der mündlichen Verhandlung zu dem vorgeworfenen Rechtsverstoß vorträgt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist in Deutschland darauf spezialisiert, sowohl nationale als auch internationale Ton- und Bildaufnahmen auszuwerten. Insoweit arbeitete sie auch an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Dem Beklagten stellte sie sich als Inhaberin der exklusiven Verwertungsrechte an den Ton- und Bildaufnahmen gegenüber. Die Klägerin warf ihm gleich mehrere Verletzungen gegen das Urheberrecht vor.

Am 16. September 2014 konnte sie gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Danach wurde er zur Zahlung einer Schadensersatzsumme für die Verletzung gegen das Urheberrecht in Höhe von 600 € sowie zur Zahlung der geltend gemachten Kosten für die Abmahnung in Höhe von 506 € verurteilt. Der Beklagte legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Daraufhin setzte das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Die Terminierung wurde dem Beklagten am 19. November 2014 auch zugestellt. Zwei Tage später wurde ihm auch die Begründung für den Anspruch zugestellt. Ihm wurde eine vierwöchige Frist zur Einlassung eingeräumt, so dass diese am 19. Dezember 2014 ablief. Der Beklagte erklärte jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2015, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Zu den Vorwürfen ließ er sich dahingehend ein, dass er zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten in einer Wohngemeinschaft gelebt habe. Nachdem er sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft befragt hat, ob sie die Verletzung begangen hätten, wurde dies von ihnen verneint.

Entgegen dieser Einlassung gab das Amtsgericht Koblenz der Klage jedoch statt. Demnach sei der Vollstreckungsbescheid vom 16. September 2014 aufrechtzuerhalten. Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatzzahlung in Höhe von 600 € nach § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG zu. Dazu führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Beklagten um den Inhaber des Anschlusses handelt. Dementsprechend gelte zu seinen Lasten dahingehend die Vermutung, dass er als Inhaber auch für die streitgegenständliche Verletzung gegen das Urheberrecht verantwortlich gewesen ist. Die gesetzlich normierte Vermutung habe der Beklagte auch in dem Rechtsstreit nicht entkräften können.

Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass sich der Beklagte erstmals während der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2015 zu den Vorwürfen erklärt habe. Die vom Gericht vorgegebene Einlassungsfrist sei jedoch bereits rund sechs Wochen vorher abgelaufen. Der Vortrag des Beklagten, dass auch andere Mitglieder der Wohngemeinschaft Zugriff zu dem Internetanschluss gehabt hätten, sei berechtigterweise von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestritten worden. Schließlich sei der Vortrag als verspätet im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO zu bewerten. Der Beklagte sei insoweit der sekundären Darlegungslast nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten vierwöchigen Frist nachgekommen.

Dies sei vorliegend auch nicht entbehrlich gewesen, weil der Klägerin ansonsten die Möglichkeit genommen wird, zu dem Vortrag ihrerseits noch einmal Stellung beziehen zu können. In dem Rechtsstreit sei die Einwendung jedenfalls mit deutlichem Abstand zu dem gesetzten Fristende erfolgt, so dass der Inhalt des Vortrages als verspätet zu werten gewesen ist. Daher gelte auch weiterhin die Vermutung zu seinen Lasten, dass er als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Es seien auch keine Einwendungen gegen die von der Klägerin geforderte Höhe der Schadensersatzsumme erkennbar. Ebenso sei auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung gemäß § 97a UrhG begründet. Die Klägerin sei aufgrund der tatsächlichen Vermutung dazu berechtigt gewesen, ihre Ansprüche auf Unterlassung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.

AG Koblenz, Urteil vom 19.02.2015, Az. 152 C 2936/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland