• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Verschuldensmaßstab bei Verstoß gegen Unterlassungstitel

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.06.2015, Az. 6 W 48/15


Verschuldensmaßstab bei Verstoß gegen Unterlassungstitel

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 17.06.2015 unter dem Az. 6 W 48/15 entschieden, dass ein Schuldner alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn er einem Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot entgehen will.
Auch Angestellte oder Beauftragte muss er entsprechend instruieren.
Im vorliegenden Fall hat der Schuldner bei der Auftragserteilung zu einem Printkatalog darauf hingewiesen, dass bestimmte Produkte nicht aufgenommen werden dürfen. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Vielmehr hätte der Schuldner vor dem Erscheinen des Katalogs die Druckvorlage daraufhin erneut prüfen müssen, ob die verbotenen Produkte tatsächlich entfernt worden seien. Das Versäumnis sei ihm als Organisationsverschulden zuzurechnen.

Damit wies das Gericht die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vorinstanz zurück.

Die Antragsgegnerin wurde vom LG Frankfurt am Main mit rechtskräftigem Urteil vom 21.01.11 zur Unterlassung verurteilt, bestimmte Artikel anzubieten und zu bewerben.
Wegen der Zuwiderhandlung gegen das Verbot hat das LG gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von € 20000 verhängt. Durch die Bewerbung von Artikeln im Katalog X, der auch online abrufbar gewesen sei, habe sie schuldhaft gegen das Verbot verstoßen.
Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Doch die Beschwerde hat (von der Kostenentscheidung abgesehen) keinen Erfolg.
Vergeblich berief sich die Antragsgegnerin darauf, dass die Katalogherstellerin, die sie beauftragt habe, entgegen ihrer Anweisung die verbotenen Produkte aufgenommen habe. Zwar komme es für eine Vollstreckung nach § 890 ZPO allein auf das schuldhafte Handeln des Schuldners an, wobei diesem das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen nicht zugerechnet werde.
Ein eigenes Verschulden könne sich jedoch ergeben, wenn die Erfüllungsgehilfen mangelhaft ausgesucht und überwacht werden.
Der Schuldner müsse vielmehr sicherstellen, dass alle Maßnahmen getroffen werden, um Zuwiderhandlungen durch Erfüllungsgehilfen zu verhindern. Im vorliegenden Fall sei es nötig und auch zumutbar gewesen, die Druckvorlage vor dem Erscheinen zu überprüfen, dahingehend, ob die Produkte auch tatsächlich entfernt worden seien.
Das Verhalten der Antragsgegnerin stelle keine ausreichende Maßnahme dar.
Sie habe unter der Zeile „wird in Deutschland nicht vermarktet” eine durchgestrichene Katalogseite gezeigt und (nachträglich) an die Empfänger des Katalogs geschickt. Dies sei inhaltlich ungeeignet, um dem Verbot der Bewerbung entsprechender Produkte Rechnung zu tragen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Artikel fremde Produkte nachahmen. Vielmehr werde nahegelegt, sich die Produkte im Ausland zu besorgen. Der Katalog könne auch von Personen bezogen werden, die nicht dem Vertriebsnetz der Antragsgegnerin angehören. Für die Handlung des Bewerbens komme es ferner nicht darauf an, ob die Produkte auch tatsächlich bestellt werden könnten.

Eine Verbotsverletzung soll sich für einen Schuldner nicht lohnen. Daher seien empfindlich hohe Summen als Ordnungsgeld festzusetzen.
Im vorliegenden Fall sei zudem von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Der Katalog sei am 15.12.20xx noch online verfügbar gewesen, obwohl der Antragsgegnerin das Verbot schon vorher bekannt gewesen sei.

Es sei jedoch die Kostenentscheidung des Landgerichts zu korrigieren.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.06.2015, Az. 6 W 48/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland