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Veröffentlichung des Bildes ohne Einwilligung

Veröffentlichung des Bildes einer Person ohne deren Einwilligung


Veröffentlichung des Bildes ohne Einwilligung

Das Landgericht Köln befasste sich in einem Urteil mit dem Recht am eigenen Bild bei Prominenten. Geklagt hatte eine Schauspielerin bzw. Moderatorin. Sie war beim Verlassen einer Entzugsklinik unbemerkt fotografiert worden. Nach der Veröffentlichung des Fotos in einer Zeitschrift wollte sie eine Unterlassungserklärung und eine Geldentschädigung erreichen. Damit scheiterte sie. Die Richter ordneten das Foto als Bildnis der Zeitgeschichte ein. Wegen der breiten Berichterstattung über ihre Alkoholsucht ist die Moderatorin eine Person öffentlichen Interesses. Das Foto greift zwar in ihre Persönlichkeitsrechte ein, aber das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung überwiegt im konkreten Fall. Einen Unterlassungsanspruch konnte die Klägerin dennoch durchsetzen. Denn auf dem Foto war auch ihr Kind abgebildet. Für Kinder gilt ein besonderes Schutzbedürfnis auch dann, wenn sie bereits in den Medien abgebildet worden sind. Daher überwiegt in seinem Fall das Persönlichkeitsrecht.

Die Alkoholsucht der Moderatorin wurde durch eine intensive Berichterstattung begleitet. In diversen Interviews äußerten sie und ihr Mann sich zur Situation und dem Aufenthalt in der Entzugsklinik. Die Entlassung aus der Klinik war ursprünglich für wenige Sekunden in einer Fernsehreportage zu sehen gewesen, an der die Klägerin mitgearbeitet hatte. Das Foto zeigte die gleiche Situation: Das Wiedersehen der Familie nach dem Entzug.

Die Klägerin sah eine Verletzung ihrer Rechte darin, dass das Foto heimlich aufgenommen wurde. Das sei auch bei starkem öffentlichem Interesse nicht zulässig. Die Situation sei außerdem erkennbar privater Natur und habe zum Thema Alkohol nur einen untergeordneten Bezug. Den TV-Beitrag habe sie vorher nicht abgenommen. Nach der Ausstrahlung habe sie sofort eine Löschung der Szene veranlasst. Ihr Therapieerfolg werde durch derartige Fotos behindert. Weil diese außerdem nur aus kommerziellem Interesse entstünden, sei eine Geldentschädigung angemessen. Schließlich werde das Recht ihres Kindes auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung verletzt und seine Möglichkeiten sich frei zu bewegen eingeschränkt.

Die Zeitschrift verteidigte die Veröffentlichung des Fotos. Die Moderatorin versorge die Medien seit mehreren Jahren ausführlich mit Informationen zu ihrem Privat- und Familienleben. Zur dieser Darstellung gehörte neben ihrem Alkoholproblem auch ihr Kind, inklusive Berichten über Familienurlaube. Das Foto schließe sich an die vorherige Berichterstattung an, wie beispielsweise die TV-Reportage, welche die Moderatorin freigegeben habe. Einen Schutz auf Privatsphäre könne sie daher nicht geltend machen. Die Veröffentlichung der Szene im TV lasse auf eine Einwilligung zu diesem Foto schließen, jedenfalls sei das öffentliche Informationsinteresse sehr hoch gewesen.

Das Gericht machte in seiner Urteilsbegründung deutlich, dass die Abwägung zwischen dem Recht am eigenen Bild und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit immer nur im Einzelfall erfolgen kann. Keineswegs folgt aus dem regen Kontakt einer Prominenten mit den Medien, dass sie jeden Einbruch in ihre Privatsphäre hinnehmen muss. Es geht immer um eine Verhältnismäßigkeit zur Bedeutung der Berichterstattung und ihrem Informationswert. Das Foto zeigt laut Gericht eine Szene, die überwiegend zur Privatsphäre gehört. Aber die Klägerin hat ihr privates Leben durch zahlreiche Interviews selbst zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis gemacht. Damit hat sie, wie auch schon in der Vergangenheit, ein öffentliches Interesse an ihrem Leben geschaffen. Zumindest für den Bereich ihrer Privatsphäre über den sie sich öffentlich geäußert hat, muss die Klägerin daher eine Berichterstattung hinnehmen. Das Foto zählt eindeutig zu diesem Bereich. Daher werden die Persönlichkeitsrechte der Klägerin hier geringer bewertet, als das Informationsinteresse. Auch eine Gefährdung der Therapie konnte das Gericht nicht erkennen, weil die Klägerin selbst sehr ausführlich über ihr Leben nach dem Entzug berichtet hat. Bei ihrem Kind kamen die Richter zu einem anderen Ergebnis. Zwar war auch das Kind in der Vergangenheit in vielen Berichten vorgekommen. Aber den sensiblen Moment des Wiedersehens mit seiner Mutter zählten die Richter zum legitimen Rückzugsbereich des Kindes. Dafür gilt ein hohes Schutzbedürfnis.

Landgericht Köln, Urteil vom 14. August 2013, Az. 28 O 144/13


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