• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vermieter von Ferienwohnung haftet nicht für P2P-Verstöße

AG Hamburg, 25b C 924/13


Vermieter von Ferienwohnung haftet nicht für P2P-Verstöße

Der Vermieter einer Ferienwohnung haftet nicht für Rechtsverletzungen, die von seinen Mietern in Zusammenhang mit einem in der Ferienwohnung befindlichen Internetanschluss begangen werden. Dieses Urteil fällte das Amtsgericht (AG) Hamburg in einem Streitfall in dem die Eigentümerin eines Urheberrechts für einen Spielfilm einen Vermieter in Haftung dafür nehmen wollte, dass einer seiner Mieter den Film in einer Tauschbörse anbot und dafür den in der angemieteten Ferienwohnung befindlichen Internetanschluss nutzte. 

Geklagt hatte eine Firma, die über ein von ihr beauftragtes Unternehmen von der Verbreitung des Films "The Last Stand" erfahren hatte. Der Streifen wurde von dem Mieter des Beklagten über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht. Der Beklagte selbst vermietet Ferienunterkünfte an Personen aus dem In- und Ausland. Diese können einen in der angemieteten Ferienwohnung vorhandenen Internetanschluss nutzen Über die rechtlichen Nutzungsbedingungen für den Anschluss werden sie bei der Übergabe der Wohnung schriftlich in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus informiert ein im Apartment befindlicher Aushang zusätzlich über die gesetzlichen Vorgaben. Trotzdem beging ein Mieter im Zusammenhang mit dem Film "The Last Stand" eine Urheberrechtsverletzung, wobei er hierfür den Internetanschluss des angemieteten Ferienapartments benutzte. 

Als behauptete Eigentümerin der deutschen Urheberrechte für den Streifen "Tha Last Stand" wollte die Klägerin den Beklagten als Störer für die Urheberrechtsverletzung in Haftung nehmen. Sie ließ den Beklagten abmahnen und begehrte von ihm eine Unterlassungserklärung, die er in abgeänderter Form unterzeichnete. 

Vor Gericht forderte die Klägerin von dem Beklagten 400 Euro Schadensersatz und darüber hinaus die Erstattung der von ihr aufgewendeten Anwaltskosten, die sich auf 755.80 Euro beliefen. Schließlich sollte der Beklagte auch noch 100 Euro für die durch das von der Klägerin beauftragte Unternehmen erbrachten Leistungen bezahlen. 

Der Beklagte beantragte seinerseits, die Klage abzuweisen. Er berief sich auf § 8 des Telemediengesetzes, wonach Dienstanbieter nicht für über ein von ihnen bereit gestelltes Kommunikationsnetz, das fremde Informationen übermittelt, verantwortlich sind, wenn sie die Übertragung der Informationen nicht selbst veranlasst haben und weder den Adressaten noch die entsprechenden Informationen ausgewählt haben. Darüber hinaus machte er geltend, keine ihm zumutbaren Prüfpflichten verletzt zu haben. Somit könne er auch nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzung in Haftung genommen werden. 

Das Gericht urteilte im Sinne des Beklagten und befand, dass eine Täterschaft des Beklagten nicht in Betracht komme und die Klägerin deswegen weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch einen Anspruch auf Kostenerstattung habe. Für den Beklagten sprach in diesem Fall, dass er sein WLAN Netzwerk mit einen Passwort gesichert hatte und es zudem WPA2 verschlüsselt war. Die Belehrung seiner Mieter hinsichtlich der legalen Nutzung des Internetanschlusses wurden von dem Gericht als ausreichend angesehen, unter anderem auch deswegen, weil es ohnehin fraglich sei, dass eine solche Belehrungspflicht für Vermieter einer Ferienwohnung überhaupt existiere. 

Mit seinem Urteil wies das Gericht die Klage zurück und legte der Klägerin die Kosten für das Verfahren auf. 

AG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2014, Az. 25b C 924/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland