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Vermeintliches Immendorff-Bild entgeht der Vernichtung

OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.08.2014, Az. I-20 U 167/12


Vermeintliches Immendorff-Bild entgeht der Vernichtung

Düsseldorfer Oberlandesrichter entscheiden im Streitfall um mutmaßlich gefälschtes Immendorff-Gemälde.

Der 2007 im Alter von knapp 62 Jahren gestorbene Maler, Grafiker, Aktionskünstler, Hochschullehrer und Bildhauer Jörg Immendorff ist durch sein vielfältiges Werk einer der bekanntesten Gegenwartskünstler Deutschlands geworden. Seine Kunstwerke haben vor und nach seinem Tod auf dem Markt häufig Höchstpreise erzielt. Bei der Sichtung des künstlerischen Nachlasses von Immendorff ist es in etlichen Fällen zu Problemen bei der Zuordnung der tatsächlichen Urheberschaft von Immendorff zugeschriebenen Zeichnungen, Gemälden und ähnlichen Artefakten gekommen. Immendorff selbst hat zum Teil mit Assistenten gearbeitet, die in seinem Namen zumindest abschnittsweise an der Produktion von Immendorff zugeschriebenen Kunstwerken beteiligt gewesen waren. Zum Teil sind aber auch Kopien oder Nachahmungen von Immendorff-Werken mit und ohne Autorisierung des Künstlers im Kunstbetrieb aufgetaucht.

In dem Fall, in dem eine Variante des bekannten Immendorff-Gemäldes „Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore” (1987) 2008 von einem Düsseldorfer Kunsthaus angeboten worden war, kam es zu einem Rechtsstreit. In diesem Rechtsstreit hat 2014 das OLG Düsseldorf in zweiter Instanz entschieden. Das Düsseldorfer Kunsthaus hatte in seinem Versteigerungskatalog das Motiv „Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore” mit dem Hinweis auf Immendorff angeboten. Das Bild trug eine Signatur des Künstlers. Oda Jaune, die Witwe de Künstlers, hat daraufhin von dem Eigentümer des Bildes verlangt, das angebotene Bild, das sie als unautorisierte Kopie des Originals einordnete, aus dem Handel zu nehmen und zu vernichten. Der aufgeforderte Eigentümer behauptete, dass das Bild ursprünglich im Eigentum seines Bruder gewesen sei. Dieser habe
das Bild im Immendorff-Atelier von einem Mitarbeiter des Malers als Original erworben. Der Eigentümer wies zum Beweis für diese Behauptung auf eine in seinem Besitz befindliche, unterschriebene Echtheitsbestätigung hin.

Die Immendorff-Witwe gab sich damit nicht zufrieden und verklagte den Eigentümer vor dem Landgericht Köln. Die angerufenen Richter entschieden 2012 (Az. 12 O 473/08) zugunsten der Klägerin. Dabei stützten sie sich auf das Gutachten eines Kunstgutachters, nach dem es sich bei dem 2008 vom dem Auktionshaus angebotenen Bild um ein Vervielfältigungsstück von Immendorffs Original handele, das rechtswidrig verbreitet worden sei.

Der Beklagte wollte sich mit diesem Urteil nicht abfinden und rief das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz an. Das Berufungsgericht wertete die Rechtslage anders als die Kölner Richter. Die OLG-Richter stimmten der Vorinstanz in dem Punkt zu, dass das umstrittene Gemäde eine Fälschung oder eine Kopie des Immendorff-Originals sei. Entscheidend sei aber in diesem Fall nicht, ob es sich bei dem Werk um ein authentisches Immendorff-Werk handele. Vielmehr sei entscheidend, ob der Beklagte davon ausgehen durfte, Immendorff sei damit einverstanden gewesen, dass das Bild als sein Werk verbreitet werde. Tatsächlich habe die Beweisaufnahme ergeben, dass Immendorff häufig Direktverkäufe, auch bearbeiteter Werke, durch seine Mitarbeiter geduldet hatte. Dadurch habe der Maler den Anschein entstehen lassen, dass er mit dieser Praxis einverstanden sei. Die Frage, ob das Echtheitszertifikat, das dem Bruder des Eigentümers ausgehändigt worden war, echt sei, sahen die Richter als unerheblich an. Ebenso hielten die OLG-Richter den Nachweis einer ausdrücklichen Einwilligung von Immendorff im verhandelten Fall für nicht notwendig, da der Erwerber davon ausgehen konnte, dass Immendorf gemäß seiner üblichen Duldung mit der Verbreitung des Werkes einverstanden gewesen sei.

Daher könne die klagende Immendorff-Witwe weder die Vernichtung des Werkes noch ersatzweise die Löschung oder Schwärzung der Signatur verlangen.

Da Revision von den OLG-Richtern nicht zugelassen worden ist, bleibt der Klägerin als letztes mögliches Rechtsmittel nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.08.2014, Az. I-20 U 167/12


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