• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Unerlaubte Verwendung von Hochzeitsfotos für Werbezwecke kann teuer werden


Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Das Landgericht Hamburg urteilte am 16. April 2010, dass die Verwendung von Hochzeitsfotos für Werbezwecke ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen rechtswidrig ist und die Intimität der Situation einen besonders schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. Die Beklagten wurden zur Zahlung von 5.000 € Schadensersatz verurteilt.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das zwei Jahre zuvor die Räumlichkeiten der Beklagten gemietet hatte, um dort eine standesamtliche Trauung mit anschließender Feier zu veranstalten. Die Beklagten betreiben eine Weinhandlung, die sie regelmäßig für solche Anlässe vermieten. Die Veranstaltung fand im ersten Stock statt, war also von außen nicht einsehbar und stand nur einem kleinen Kreis geladener Gäste und einem Fotografen offen. Einige Zeit nach der Hochzeit baten die Besitzer der Räume den Fotografen um Kopien der angefertigten Bilder, die er ihnen in digitaler Form zusendete, nachdem er die Einwilligung des Hochzeitspaares eingeholt hatte. Die Vermieter verwendeten daraufhin einige Aufnahmen für eine Zeitschriftenanzeige. Eines der Bilder ist eine Großaufnahme des Ehepaares.

Nachdem das Ehepaar über die Verwendung der Fotos in Kenntnis gesetzt wurde, beschwerten sie sich schriftlich bei den Vermietern und forderten sie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 38.000 € auf. Die Vermieter entschuldigten sich daraufhin und boten eine Entschädigung in Höhe von erst 300 €, dann von 500 € an, was das Ehepaar ablehnte und über ihren Anwalt eine Summe von 5.000 € forderten, die nicht gezahlt wurde.

Das Ehepaar gab an, dass sie dem Fotografen die Erlaubnis zur Weitergabe der Bilder unter der Bedingung erteilten, dass diese nicht weiterverwendet werden dürfen. Durch diese explizite Warnung sei die werbliche Verwendung ein besonders schwerwiegender Verstoß. Auch das abgebildete Ereignis, die Trauung des Ehepaares, ist nach Auffassung der Kläger ein sehr intimer Moment, daher der Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte außerordentlich verletzend. Die Kläger informierten vor der Veranstaltung die Vermieter über ihren Wunsch nach einer privaten Atmosphäre, was, wie die Verwendung des Bildes für Profitzwecke, erschwerend hinzukommt.

Die Beklagten bezeichneten den Vorfall als "Missverständnis" und erklärten, dass der Fotograf bei Übergabe der Bilder die Bedingungen des Ehepaares nicht erwähnte, weshalb sie von einer Einwilligung zur Weiterverwendung ausgingen. Darüber hinaus soll das Ehepaar die Bilder im Internet öffentlich verbreitet haben, was die Verletzung der Persönlichkeitsrechte relativiere. Außerdem zeige das Foto nicht ausschließlich das Ehepaar, sondern auch einen Teil der Gäste, der Eingriff beschränke sich also auf die Privatsphäre und betreffe nicht die Intimsphäre.

Das Landgericht urteilte zugunsten der Kläger und sprach ihnen ein Recht auf Schadensersatz in Form der Zahlung einer "fiktiven Lizenzgebühr" zu. Die Richter sahen in der Verwendung ebenfalls einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, die ohne Zustimmung des Ehepaares rechtswidrig ist. Faktoren bei der Festlegung des Schadensersatzes waren nach Aussagen der Richter unter anderem die Auflagenstärke des Magazins und dessen Erscheinungszeitraum, die Größe des Bildes und die gezeigte Situation. Sie bestätigten, dass werbliche Nutzung einer Aufnahme, die den Moment der Trauung zeigt, eine besonders schwere Verletzung darstellt. Da es sich bei dem Veranstaltungsort nicht um eine öffentliche Einrichtung, sondern um Privaträume handelt, steht den Klägern ein größeres Anrecht auf Wahrung der Privatsphäre zu. Das Gericht sah daher eine Entschädigung in Höhe von 2.500 € pro Person als angemessen an.

LG Hamburg, Urteil vom 16.04.2010, Az. 324 O 690/09


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland