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Verlängerung der Verjährung bei Filesharing

Keine Verlängerung der Verjährung bei Urheverrechtsverletzung durch Filesharing


Verlängerung der Verjährung bei Filesharing

Im Streit um den mehrfachen Down- und Upload zweier Alben deutscher Musikgruppen räumte das Amtsgericht Kassel keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre ein. Die Verjährungsfrist von drei Jahren blieb bestehen. Somit wurde die Klage aufgrund von Verjährung abgewiesen.

Mit der Anklage zielte die Klägerin auf Schadensersatz in einer Höhe von 3.980,00 € aufgrund einer Urheberrechtsverletzung ab. Der Beklagte habe die Musikalben "Vom Selben Stern" der Künstlergruppe "Ich + Ich" und das Doppelalbum "MTV unplugged in New York" der Künstlergruppe "Sportfreunde Stiller" mehrmals in den Jahren 2009 und 2010 mittels des Softwareprogrammes eDonkey2000 heruntergeladen und sie gleichzeitig zum Upload bereit gestellt.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB in solchen Fällen gewöhnlicherweise drei Jahre. Der Beginn dieser Frist ist immer am 01.01. des darauffolgenden Jahres in der die Rechtsverletzung begannen wurde. Da der Beklagte zuletzt im Jahr 2010 die Musikstücke über eDonkey2000 heruntergeladen hatte, begann in diesem Fall die Verjährungsfrist am 01.01.2011. Sie endete somit am 31.12.2013. Die Klägerin machte ihren Rechtsanspruch jedoch erst im Jahre 2014 geltend. Somit wurde die Urheberrechtsverletzung als verjährt angesehen.

Ursprünglich hatten sich die Klägerin und der Beklagte im Jahre 2010 mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geeinigt, den ersten Verstoß des Beklagten, vollzogen im Jahre 2009, zu klären. Damals hatte der Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,00 € gezahlt. Da jedoch die in Frage stehenden Musikstücke weiterhin vom Beklagten mittels eDonkey2000 geteilt wurden, beantragte nun die Klägerin, die weiteren Handlungen des Beklagten, als ein in Verbindung mit dem ersten Verstoß im Jahre 2009 stehenden Dauerdeliktes anzusehen. Da eine Schuld beim ersten Verstoß bereits eingestanden war, würde hier die Verjährungsfrist nicht greifen. Ein Dauerdelikt konnte hier jedoch nicht festgestellt werden, da sich laut Amtsgericht "einzelne in sich abgeschlossene und eindeutig abgrenzbare Verletzungshandlungen vorliegen". Somit musste sich der Beklagte immer wieder neu entscheiden, die Musikstücke herunter zu laden. Es liegt also kein Dauerdelikt vor.

Auch der so genannte Fortsetzungszusammenhang konnte in diesem Fall nicht festgestellt werden. Hierfür hätte die Klägerin beweisen müssen, dass auf Seite des Beklagten von Vorneherein die Absicht bestanden hätte, die Musikstücke mehrmals herunter zu laden.

Die Klägerin beantragte zudem eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre gemäß § 852 S. 2 BGB. Dieser besagt, dass, wenn sich jemand durch eine unerlaubte Handlung bereichert, diese Person innerhalb einer Frist von zehn Jahren das Gewonnene herausgeben muss. Auch dies wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Der Grund liegt darin, dass das Gericht nicht feststellen konnte, dass sich der Beklagte, durch das Herunterladen der Musikstücke, bereichert hatte. Als Beispiel nannte das Amtsgericht Verkaufsstätten, die Musik abspielten, um das Kaufverhalten ihrer Kunden zu befördern. Somit würde ein Geschäft, dass Musik abspielt, ohne die entsprechenden Gebühren zu bezahlen, sich mittels der Musik bereichern, da es dadurch eine nette Atmosphäre schafft, was die Kunden zum kaufen anregt. Ein Inhaber des Urheberrechts der Musiktitel, die dieses Geschäft abgespielt hat, hätte somit Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gewinns dieses Geschäfts. Im Fall einer privaten Nutzung jedoch ist keine Bereicherung festzustellen. Somit wurde auch dieser Antrag der Klägerin abgewiesen.

Aufgrund der oben genannten Tatsachen hat das Amtsgericht Kassel alle von der Klägerin beanstandeten Urheberrechtsverletzungen als verjährt angesehen und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Prozesses zu tragen.

AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14


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