Verkauf gebrauchter E-Books unzulässig
Bücher bereichern den Menschen. So erfreuen wir uns an manch amüsanter Geschichte, streichen uns bei lehrreichen Episoden nachdenklich über das Kinn oder fühlen uns an eigene Kapitel des Daseins erinnert, wenn wir sie lesen. Anschließend landen sie im Bücherregal, werden verliehen oder auch verkauft. In den letzten Jahren hat sich allerdings das sogenannte E-Book stark verbreitet. Über den Handel damit entschied kürzlich das Landgericht in Bielefeld.
Was ist ein E-Book?
Im Gegensatz zu einem realen Buch, das in den Händen gehalten oder in das Regal gestellt werden kann, handelt es sich bei dem E-Book zunächst einmal um eine kleine Datei. Diese wird meist in den gängigen Formaten eines Schreibprogrammes verfasst und anschließend abgespeichert. Interessierte Nutzer können das Werk somit auf einem entsprechenden Reader lesen oder es ausdrucken. Bislang war jedoch unklar, ob derartige Bücher auch als herkömmliche Ware betrachtet werden dürfen, die sich an Dritte weiterverkaufen lässt. Diese Ansicht verneinte das Gericht jedoch.
Der persönliche Gebrauch
Grundlegend für den Fall waren die Nutzungsbestimmungen eines Onlinekaufhauses. Dieses veräußerte die E-Books als Teil des allgemeinen Warenangebotes. Speziell für diese Werke wurde aber beim Erwerben auf das persönliche Nutzungsrecht hingewiesen: Der Käufer durfte demnach das E-Book nur selbst verwenden. Ein späterer Weiterverkauf, der somit nichts anderes als ein veräußertes Nutzungsrecht darstellt, war hingegen untersagt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen diese einschränkende Handhabe und verwies darauf, dass eine solche Praxis dem § 307 BGB zuwiderlaufe.
Treu und Glauben
Der angesprochene § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches verweist auf die gängigen Bestimmungen eines Geschäftes. Dieses dürfe die Grundsätze von Treu und Glauben nicht brechen. Der moralische Aspekt dieser Norm ist somit sehr hoch – womit er sich konkret ausfüllen lässt, muss dagegen im Einzelfall entschieden werden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah das Erfordernis jedoch dadurch gestört, dass der Käufer das E-Book zwar erwirbt, er letztlich aber nicht weiter darüber verfügen kann. Verkäufe wären anhand der Nutzungsbedingungen ausgeschlossen. Der Verband sah sich somit zur Klage genötigt.
Die Klage abgewiesen
Das Landgericht in Bielefeld hat mit Urteil vom 05. März 2013 jedoch das Begehr zurückgewiesen. Es sah das E-Book entgegen der üblichen Betrachtungsweise nicht als Software, sondern als ein digitales Werk. Sämtliche Einschätzungen über die Nutzung einer Software, auf die sich der Verband der Verbraucherzentralen in seiner Argumentation stützte, seien somit nicht einschlägig. Das führe dazu, dass die Rechte des Urhebers – also des Autors des Buches – durch den ersten Verkauf nicht erlöschen. Er müsste daher bei einem Weiterverkauf zuvor gefragt werden.
Weitere Instanz abwarten
Das Landgericht in Bielefeld sah die Nutzungsbestimmungen des Onlineverkaufshauses somit als rechtens an. E-Books dürfen damit weiterhin nicht veräußert werden. Fraglich ist jedoch, wie lange dieses Urteil bestehen kann. Eine gegensätzliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die sich jedoch auf Softwareartikel bezog, läuft ihm nämlich zuwider. Wahrscheinlich ist es daher, dass auf absehbare Zeit ein Oberlandesgericht und nachfolgend der Bundesgerichtshof entscheiden muss, ob das in Bielefeld gesprochene Urteil tatsächlich Bestand haben kann. Bis dahin gilt indes, dass sich E-Books nicht weiterverkaufen lassen und vor diesem Schritt erst einmal ihr Urheber zu fragen ist.
LG Bielefeld, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 O 191/11