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Vergütungsregeln für freie Journalisten in Ostdeutschland

OLG Brandenburg, 6 U 30/13


Vergütungsregeln für freie Journalisten in Ostdeutschland

Das Oberlandesgericht (OLG) in Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 22.12.2014 unter dem Az. 6 U 30/13 entschieden, dass gemeinsame Vergütungsregelungen vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV), dem deutschen Journalistenverband (DJV) und ver.di für Ostdeutschland nicht gelten. Nebenbei urteilte das Gericht, dass die Regeln auch für Westdeutschland nicht gültig seien, weil es an einer Ermächtigung zu einer Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln laut jeweiliger Satzung der Landesverbände fehle. Vergütungsregeln können für Westdeutschland dennoch Gültigkeit haben, sofern sie für die Vergütung von freien Redakteuren faktisch bezahlt worden seien. Das OLG ließ die Revision zum BGH zu.
Mit diesem Urteil verwarf das OLG nach Berufung des Klägers das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Potsdam), soweit der Kläger die Zahlung weiterer rund 430 Euro begehrt. Im Übrigen wies das OLG die Berufung zurück und legte dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auf.

Der Kläger war rund 7 Jahre für die Beklagte als freier Journalist tätig. Die Beklagte ist Herausgeberin der Tageszeitung P.
Mit seiner Klage macht der Kläger Honorarforderungen für 275 Artikel geltend, welche er für die Beklagte geschrieben hat. Es handelt sich dabei um die gesamte Sportberichterstattung der P. Die Artikel sind mit 0,40 € pro Zeile vergütet worden.
Für freie hauptberufliche Journalisten sind zum 01.02.10 gemeinsame Vergütungsregeln (im Folgenden: GVR) gültig. Diese wurden durch den BDZV (Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.) und dem DJV (Deutscher Journalisten-Verband e.V.) sowie der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di verabredet.
Laut einer Fußnote der GVR erstrecke sich eine Ermächtigung des BDZV nicht auf Mecklenburg-Vorpommern. Die GVR sollen Maßstäbe für Honorare im Tageszeitungsbereich gemäß § 36 UrhG bereitstellen. Diese sehen für Berichte in Zeitungen mit Auflagenhöhe 10001 bis 25000 ein Honorar von 0,52 bis 0,56 € je Zeile vor.
Der Kläger berief sich darauf und machte eine Nachvergütung in der Höhe von 3030 € nebst Zinsen geltend. Außerdem hat der Kläger Auskunft bezüglich der weiteren Verwendungen der Artikel und den daraus erzielten Erträgen verlangt. Ebenso wollte er wissen, ob die Artikel im Internet eingestellt worden seien.
Die Beklagte wies den Vergütungsanspruch zurück. Sie erklärte, dass sämtliche Artikel unter p….de veröffentlicht wurden. Dritte hätten keine Nutzungsrechte und es gebe auch sonst keine Verwertungshandlungen.
Die GVR seien nicht einschlägig. Es gebe auch keine Ermächtigung zur Herausgabe der GVR nach § 36 UrhG. Es fehle auch an Repräsentativität. Die Beklagte sei zudem nicht Mitglied in einem der Verbände, welche an den Verträgen über die Honorare beteiligt seien.

Selbst wenn die GVR Anwendung fänden, so gälte das nicht für die Besonderheiten bezüglich der ostdeutschen Verlage. Deren wirtschaftliche Schwäche verlange eine abweichende Bemessung. So liege der durchschnittliche Honorarwert im Bereich Zeitungen bei 0,24 € je Zeile.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und begründet.
Die Berufung sei nur teilweise zulässig, so das OLG, da das Erstgericht die Klageabweisung auf zwei Gründe gestützt hatte, die voneinander unabhängig seien. Der Kläger könne auch die Anwaltskosten nur verlangen, wenn sich der Beklagte in Verzug befunden hätte. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Berufung sei im Übrigen zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Auf die Zahlung einer weiteren Vergütung für die streitgegenständlichen Berichte, die der Kläger verfasst hat, habe dieser aus § 32 UrhG keinen Anspruch. Denn der Kläger konnte nicht darlegen, dass die konkludent vereinbarte Vergütung von 0,40 € je Zeile nicht angemessen sei.

Die Angemessenheit ergebe sich aus § 32 UrhG. Demnach sei zu prüfen, ob tarifvertragliche Regelungen die Angemessenheit bestimmen, die gemäß § 36 UrhG den gemeinsamen Vergütungsregelungen vorangehen. Sei kein Tarifvertrag geltend, könne sich die Angemessenheit aus den Vergütungsregeln ergeben. Existieren solche nicht oder können nicht angewendet werden, sei diejenige Vergütung angemessen, die zum Zeitpunkt des Vertrages dem Üblichen entspreche.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2014, Az. 6 U 30/13


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