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Vergütung für E-Paper-Veröffentlichung

Vergütung für Nutzung von Lichtbildern in einem E-Paper?


Vergütung für E-Paper-Veröffentlichung

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte das Gericht sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Verlag einem Fotografen für die Lizenzen an dessen Bildern weitere Gebühren zahlen muss, wenn der Verlag ein Bild nicht nur für die gedruckte Ausgabe, sondern auch für die elektronische Ausgabe der gleichen Zeitung verwendet. 

Folgender Sachverhalt lag dem Gericht dazu zur Entscheidung vor: 

Der Kläger arbeitet als freier Fotograf, die Beklagte ist Verlegerin mehrerer Tageszeitungen. Streitgegenstand sind nun Bilder des Klägers, die er an die Beklagte verkauft hatte, damit diese die Bilder in den von ihr verlegten Tageszeitungen veröffentlichen kann. Die Beklagte veröffentlichte zahlreiche Bilder des Klägers aber nicht nur in ihren Tageszeitungen, sondern auch in den zusätzlich von ihr herausgegebenen E-Paper-Ausgaben. Dabei handelt es sich um online erhältliche Ausgaben der Tageszeitungen, die als Datei aus dem Internet gegen Bezahlung erhältlich sind und der gedruckten Ausgabe gleichen. Für die Veröffentlichung der Bilder des Klägers in den E-Paper-Ausgaben hatte die Beklagte keine zusätzliche Vergütung an den Kläger gezahlt.

Der Kläger fordert von der Beklagten deshalb die Zahlung von Vergütungen für die in den E-Paper-Ausgaben veröffentlichen Bildern. Die Beklagte hingegen vertritt die Ansicht, die von ihr gezahlten Vergütungen decken auch eine Nutzung der Bilder für E-Paper-Ausgaben ab, weshalb keine zusätzlichen Vergütungen gezahlt werden müssten. 

Das Gericht fällte in diesem Streitfall nach Anhörung der Parteien und der Zeugen folgendes Urteil:

Das Gericht wies die Klage des Fotografen ab und gab der Beklagten Recht. Die Nutzung der Fotos des Klägers durch die Beklagte in ihren E-Paper-Ausgaben erfolgte berechtigt und ist ohne weitere Zahlung einer Vergütung zulässig. Der Kläger hat somit keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung. 

Diese Entscheidung begründete das Gericht folgendermaßen: 

Das Gericht hörte einen Sachverständigen an, der zunächst feststellte, dass es sich bei der gedruckten und der online erhältlichen Ausgabe der Zeitung um identische Ausgaben handelte. Weiterhin führte der Sachverständige aus, dass es in diesen Fällen, in denen beide Ausgaben identisch seien, üblich sei, dass für die Nutzung von Fotos in E-Paper-Ausgaben keine gesonderte Vergütung an den Fotografen gezahlt werde. 

Diese Auffassung bestätigte auch ein weiterer Zeuge, der ebenfalls ausführte, dass Tageszeitungen keine gesonderte Vergütung zahlen würden, wenn Fotos in einer E-Paper-Ausgabe veröffentlicht werden, die neben der gedruckten Ausgabe der Tageszeitung existiert. 

Das Gericht hält diese Vorgehensweise des Verlags auch für angemessen. Es beurteilte dabei die Tatsache, dass die gedruckte Auflage der betroffenen Tageszeitung eine halbe Million Exemplare umfasst, die E-Paper-Ausgabe in Gegensatz dazu lediglich eintausend Mal verkauft wird. Zudem sei zu beachten, dass auch die E-Paper-Ausgabe nur gegen eine Gebühr erhältlich ist, sie damit im Internet auch nur denjenigen zugänglich ist, die auch dafür Bezahlen. Die E-Paper-Ausgabe ist daher nach Ansicht des Gerichts wie eine gedruckte Tageszeitung zu behandeln. Somit sind für die Nutzung seiner Bilder in einer E-Paper-Ausgabe keine gesonderten Gebühren an den Fotografen zu zahlen. Diese Gebühren sind bereits in der gezahlten Vergütung für die Nutzung in der gedruckten Ausgabe enthalten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-20 U 235/08 


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