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Verfremdete Teile von berühmten Kunstwerken

LG München I, 21 O 12546/13


Verfremdete Teile von berühmten Kunstwerken

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 18. Juli 2014 entschieden, dass eine Kunstausstellung nicht mit Inhalten beworben werden darf, wenn sich die Darstellung aus berühmten Kunstwerken zusammensetzt, wobei die Werke für den Videofilm verfremdet worden sind.

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Privatstiftung, die den Zweck verfolgt hat, den künstlerischen Nachlass des berühmten Malers Dali zu verwalten. Sie widmete sich in diesem Zusammenhang nicht nur dem künstlerischen Schaffen im Auftrag des spanischen Staates, sondern verbreitete auch die Immaterialgüterrechte, folglich mit den Rechten an der Person Dalis. Bei der Beklagten handelte sich um die Betreiberin einer Ausstellungshalle in Berlin. Dort sind unterschiedliche Werke des Malers ausgestellt worden. Auf ihrer Internetseite bewarb die Beklagte ihre veranstaltete Ausstellung.

Der Maler Dali starb im Jahr 1989. Er ist vom spanischen Staat beerbt worden. Der spanische Staat hat die Erbschaft am 10. Februar 1989 wirksam angenommen. Durch einen ministerialen Erlass vom 10. Oktober 2011 ist eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem spanischen Staat getroffen worden. Die Klägerin ist am 4. November 2011 von dem spanischen Staat mit der Ausübung und Wahrnehmung der Immaterialgüterrechte Dalis betraut worden. Sie ist seither verantwortlich für die Persönlichkeits- und Markenrecht daher, die Urheberrechte sowie die Bildrechte an den einzelnen Kunstwerken.

Auf der Internetseite der Beklagten hat diese einen Videoclip veröffentlicht, der insgesamt eine Spieldauer von 31 Sekunden hatte. Sinn und Zweck dieser Aufnahme ist die Werbung für die Ausstellung der Beklagten. In dem Clip wurden auch eindeutig künstlerische Werke des verstorbenen Malers Dal verarbeitet. Darüber hinaus wurden auch die typischen Sehenswürdigkeiten der Hauptstadt in das Video eingebunden, beispielsweise das Brandenburger Tor, der Reichstag oder die Gedächtniskirche. Als künstlerische Werke von Dali sind unter anderem ein schwarzer Torero, ein Minotaurus, Schubladen, Elefanten auf Stelzen, schmelzende Uhren, der Schatten eines hüpfenden Mädchens, Schmetterlinge und Krücken verarbeitet worden. Zudem bot die Beklagte in ihrem Shop auch einen Silberring zum Kauf an. Dieser war mit einer abgebildeten Pupille eines Auges in Form eines Ziffernblattes ausgestattet. Den Ring bot sie zu einem Kaufpreis in Höhe von 85 € an.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die künstlerischen Werke Dalis in dem Werbevideo rechtswidrig von der Beklagten eingebunden worden sind. Es handele sich nicht um freie Werke, die von ihr frei genutzt und bearbeitet werden durften. Durch die Präsentation des Clips über die Internetseite der Beklagten, sei das Video auch veröffentlicht worden. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Verwendung als Zitat im konkreten Fall keine Rechtfertigung darstelle. Im Hinblick auf den Silberring ist die Klägerin der Ansicht gewesen, dass die Präsentation an einer Schmuckuhr von Dali angelehnt sei. Es fehle insofern an einer freien Gestaltung, da die wesentlichen Elemente der Schmuckuhr einfach übernommen worden sind.

Die Beklagte war demgegenüber der Ansicht, dass die von ihr verwendeten Videobestandteile in keinem Zusammenhang mit dem Künstler Dali stehen würden. Es handle sich um selbst entworfener Gestaltungen graphischer Art und Weise. Auch Gestaltung des Rings verletze nicht das Urheberrecht des Malers. Stattdessen habe sich die Beklagte in einem selbstständigen ästhetisch- gestalterischen Raum bewegt.

Dies sah das Landgericht München anders und gab der Klage statt. Der Beklagten wurde es unterlassen, den streitgegenständlichen Clip weiterhin über ihre Homepage der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zumindest die Abbildung der Elefanten in dem Werbefilm erinnerte das Gericht eindeutig an das Werk von Dali. Insoweit standen allein der Klägerin die Nutzungsrechte an dieser Schöpfung zu. Entgegen der rechtlichen Zuordnung des Werkes hat die Beklagte den Videofilm gemäß § 19a UrhG veröffentlicht und für den Zuschauer zugänglich gemacht. Die Richter ließen es dahinstehen, ob auch die anderen Bildinhalte von den Werken Dalis übernommen worden sind. Bereits die Veröffentlichung eines Werkes im öffentlichen Raum begründe einen Unterlassungs-, Auskunfts- und Aufwendungsersatzanspruch.

Im Hinblick auf die Gestaltung des von der Beklagten angebotenen Rings gelangte das Landgericht München zu der Auffassung, dass die Gestaltung gegen § 17 UrhG verstieß. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei der Präsentation um eine Kopie des Werkes von Dali, der jeglicher eigenschöpferischer Charakter fehlte. In beiden Fällen konnte sich die Beklagte auch nicht auf die freie Nutzung gemäß § 24 UrhG berufen.

LG München I, Teilurteil vom 18.07.2014, Az. 21 O 12546/13


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