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Urteil zur Urheberrechtsklage von Loriots Tochter


© Schwarwel - Fotolia.com

Bernhard-Victor Christoph Carl von Bülow ist überall als „Loriot“ bestens bekannt. Er war einer der vielseitigsten, besten und erfolgreichsten deutschen Humoristen. Als er im August 2011 verstarb, war die Trauer bei seinen Freunden und Anhängern groß. Bereits Anfang September 2011 erschien eine Biografie des beliebten Komikers, gegen deren Erscheinen Susanne von Bülow, Tochter und Erbin des Verstorbenen, sofort Klage erhob.

In dieser Biografie wurde mit zahlreichen Zitaten des Humoristen gearbeitet. Quellen für diese Zitate waren seine Werke und Interviews über sein Leben und seine Arbeit. Die Erbin wandte sich mit ihrer Klage gegen insgesamt 68 Stellen in der Loriot-Biografie. Sie argumentierte, dass der Verlag nicht berechtigt gewesen sei, die Zitate in der Biografie zu verwenden. Loriots Erben hätten der Nutzung der Zitate nicht zugestimmt. Die Äußerungen ihres Vaters seien durch das Urheberrecht geschützt, so Susanne von Bülow. Auch könne man das Zitatrecht nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in diesem Fall nicht anwenden.

Der Verlag sah die Sachlage allerdings völlig anders. Loriot habe bereits zu Lebzeiten alle Rechte an seinem Werk an einen Verlag übertragen. Allein dieser Verlag könne Klage erheben, nicht aber die Erbin. Was den Inhalt der Klage angehe, so sei sie ebenfalls nicht begründet. Das Urheberrecht könne wegen fehlender Schöpfungshöhe nicht angewandt werden, denn die beanstandeten Zitate würden sich lediglich auf Darstellungen von Ereignissen im Leben Loriots beziehen. Der beklagte Verlag betonte besonders, dass es sich hier um die Biografie eines Künstlers handelt. Dabei komme es im Grundsatz auf die Darstellung seiner schöpferischen Arbeit an. Zitate seine dabei nahezu unerlässlich.

Vor dem Landgericht Braunschweig konnte die Tochter des verstorbenen Humoristen einen Teilerfolg erreichen. Bei 35 der insgesamt 68 beanstandeten Zitate stellten die Richter eine Verletzung des Urheberrechtes fest. Diese Äußerungen sind nach dem Sinn des § 2 des UrhG schutzwürdig und hätten danach nicht ohne Zustimmung der Erben veröffentlicht werden dürfen. Auch nach § 51 des UrhG sei die Verbreitung und Vervielfältigung der Loriot-Zitate nicht gerechtfertigt. Ebenso könne man den Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes, nach dessen Wortlaut „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre“ frei sind, in diesem Fall nicht anwenden.

Was die übrigen 33 Zitate angeht, so wurde die Klage abgewiesen. Hier ging das Gericht nicht von einer Verletzung des Urheberrechtes aus, weil es bei einigen dieser Zitate um die reine Schilderung von Ereignissen geht. Bei anderen Äußerungen machten die Richter deutlich, dass hier das Zitatrecht zur Anwendung kommt. Es habe eine eigenständige und inhaltliche Auseinandersetzung des Verfassers mit dem Zitat gegeben. Weiter machte das Gericht in seiner Begründung des Urteils klar, dass bei einer Biografie des Künstlers Loriot sicherlich berechtigt sei, einige Zitate einfließen zu lassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aus diesem Grund muss das Buch noch nicht vom Markt zurückgerufen werden. Der Verlag muss der Klägerin die bisher erzielten Erlöse mit der Biografie offenlegen, sodass sie ihre Ansprüche geltend machen kann. Der Verlag muss auch ungefähr die Hälfte der Anwaltskosten der Klägerin tragen. Die andere Hälfte muss Susanne von Bülow selbst zahlen, denn sie bekam auch nur in rund der Hälfte der Fälle Recht. (Aktenzeichen 9 O 1144/12)


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