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Urheberschutz für militärische Lagepläne

LG Köln, 14 O 333/13


Urheberschutz für militärische Lagepläne

Landgericht Köln stellt fest, dass militärische Lagepläne Urheberschutz genießen und aus diesem Grund nicht von Journalisten ohne Genehmigung online gestellt werden dürfen.

Im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über die Rolle der Bundeswehr im Afghanistan-Konflikt gelangten Mitarbeiter der Funke-Mediengruppe, zu der auch die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) gehört, auf unbekannten Weg in den Besitz von als „Afghanistan-Papiere“ bezeichneten Geheim-Informationen des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Bei diesen Papieren handelte es sich um mit dem niedrigsten deutschen Geheimhaltungsstufenhinweis, „VS- Nur für den Dienstgebrauch“, als Verschlusssache kenntlich gemachte Unterlagen. Als UdP (Unterrichtung des Parlaments) waren sie für die Mitglieder im Verteidigungsausschuss des Bundestages zur wöchentlichen Unterrichtung über den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan bestimmt. Auszüge dieser den Zeitraum 2005 bis Mitte 2012 umfassenden Papiere wurden im Sommer 2012 in der WAZ veröffentlicht. Auch die Bundeswehr hat Zusammenfassungen und Auszüge der Unterlagen als UdÖ (Unterrichtung der Öffentlichkeit) ins Internet gestellt. Im November 2012 stellte die Funke-Mediengruppe diese Informationen in ihrer Gesamtheit online.

Im März des Folgejahres mahnte ein Ministerialrat des Verteidigungsministeriums die Medien-Gruppe ab, die Afghanistan-Papiere weiterhin online zu stellen. Er wies darauf hin, dass nach Ansicht seines Hauses durch die unautorisierte Veröffentlichung auf der Internetseite das Urheberrecht (§ 12 I UrhG) der Bundesrepublik Deutschland als Urheberin der Papiere verletzt worden sei. Die abgemahnte Medien-Gruppe wies die Ansprüche des BMVg ab und wurde daraufhin vor dem Landgericht Köln unter Behauptung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den umstrittenen militärischen Lageplänen verklagt.

Die Beklagte vertrat im folgenden Verfahren unter anderem die Ansicht, dass die streitgegenständlichen Unterlagen überhaupt nicht urheberrechtschutzfähig seien und damit ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben sei.

Das sahen die Kölner Richter anders und gaben nach der Feststellung der eigenen örtlichen Zuständigkeit, in diesem Fall als Gericht entscheiden zu dürfen, der Klagepartei Recht. Nach Urteil des Gerichts ist die veröffentlichte UdP urheberschutzfähig, die Klagepartei Inhaberin des entsprechenden Urheberrechts und dieses Urheberrecht von der Beklagten verletzt worden.

Um urheberrechtsschutzfähig zu sein, muss es sich bei den UdP-Papieren gemäß § 2 II Nr. 1 S. 1 UrhG um Sprachwerke handeln, also um geistige, durch Sprache geäußerte Schöpfungen. Darunter fallen auch Alltagstexte mit lediglich bescheidenem Schöpfungswert ohne künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakter. Die Afghanistan-Papiere stellen nach Ansicht der Richter Sachinformationen dar, bei denen die systematische textliche Aufbereitung von militärischen Sachverhalten als geistige Schöpfung zu werten sei.

Urheberschutz wäre gemäß § 5 UrhG ausgeschlossen, wenn es sich bei den Unterlagen um so genannte „amtliche Werke“ wie z. B. Gesetze oder amtliche Erlasse handeln würde. Die ausschließlich für den internen Dienstgebrauch hergestellten UdP-Unterlagen seien aber in der abschließenden Liste amtlicher Werke im § 5 UrhG nicht aufgeführt und damit nicht durch diese Vorschrift vom Urheberschutz ausgeschlossen.

Auch die teilweise Veröffentlichung der UdP als UdÖ hat die Urheberschutzfähigkeit nicht aufgehoben. Diese teilweise Veröffentlichung stellte keine faktische Zustimmung gemäß § 6 UrhG zu weiteren Veröffentlichungen durch Dritte dar, denn die Klagepartei wollte gerade die UdP als Gesamtheit nicht veröffentlicht wissen.

Die Frage, ob die Klagepartei Bundesrepublik Deutschland überhaupt Inhaberin der Urheberschaft sei, bejaht das Gericht ebenfalls. Entgegen der Ansicht der Beklagten, dass juristische Personen keine Urheberschaft an Sprachwerken begründen könnten, sah das Gericht die Urheberrechtsinhaberschaft des Dienstherrn der die UdP geschaffenen Beamten und Soldaten für gegeben an. Gemäß S 7 UrhG seien diese Beamten und Soldaten im BMVg Urheber des Werkes UdP. Wegen der Natur des beamten- und soldatenrechtlichen Dienstverhältnisses sei davon auszugehen, dass die Bediensteten ihre Nutzungsrechte an diesem Werk stillschweigend an den Dienstherrn übertragen haben.

Durch die Einstellung der UdP auf der Internetseite der Medien-Gruppe ist dieses Recht der Klagepartei verletzt worden. Dadurch ist der Unterlassungsanspruch der Klagepartei begründet und die Medien-Gruppe muss die UdP von ihrer Internetseite entfernen.

LG Köln, Urteil vom 02.10.2014, Az. 14 O 333/13


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