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Urheberrechtsverletzungen durch Anhängen an fremdes Angebot


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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 04.02.2012 eine für auf Online-Plattformen tätige Händler wichtige Entscheidung getroffen. Unter dem Aktenzeichen 4 HK O 9301/10 hatte die 4. Kammer als Handelskammer über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob weitreichende Nutzungsrechts- und Lizenzübertragungsvereinbarungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Internetkaufhäusern rechtmäßig und damit wirksam sind.

Der Kläger handelt mit Zierfischen und Aquaristik-Bedarf. Er schloss mit den Betreibern der Amazon-Onlineplattform unter anderem einen Vertrag „zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon“ ab. In der Folgezeit stellte er selbst angefertigte Produktfotos ein. Auf einem der Fotos war sein Handelsname an zentraler Stelle zu sehen. Als er feststellen musste, dass ein regionaler Konkurrent seine Aquaristik-Produkte bei Amazon unter Verwendung dieses Fotos anbot, leitete der Kläger rechtliche Schritte gegen diesen Konkurrenten, den jetzigen Beklagten, ein.

Der Beklagte wehrte sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung mit dem Hinweis, dass ihm das Fotomaterial direkt von Amazon zur Verfügung gestellt worden war. Aufgrund der EAN-Nummer wurde sein Angebot an das Angebot des Klägers angehängt. Um den zwischen den beiden Verwendern anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können, musste das Landgericht Nürnberg-Fürth sich mit der Wirksamkeit der vom Internetplattformbetreiber Amazon verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinandersetzen.

Der Kläger beantragte, den Beklagten dazu zu verurteilen, jegliche Nutzung der von ihm bei Amazon eingestellten Produktfotos zu unterlassen. Er berief sich dabei auf sein Urheberrecht gemäß § 2 Abs.1 Ziffer 5 UrhG und hatte mit dieser Klage teilweise Erfolg.
Die 4. Kammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth gab in ihrem am 04.02.2012 verkündeten Urteil dem Kläger Recht, soweit er sich gegen die Verwendung des Fotos wehrte, auf dem sein Firmenname erkennbar war. Hinsichtlich weiterer, nicht namentlich gekennzeichneter Produktfotos sah die Kammer für Handelssachen keinen Verstoß gegen das durch § 72 UrhG geschützte Recht des Herstellers von Lichtbildern.

Die Richter führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass ein normales Produktfoto keinen eigenen wirtschaftlichen Wert habe. Dadurch, dass sich die Betreiber der Internet-Plattform Amazon von ihren Nutzern die Lizenz- und Nutzungsrechte an von ihnen eingebrachten Bildern vollständig abtreten lassen, ohne dafür eine Gebühr zu zahlen, würde nicht gegen § 11 UrhG verstoßen, da kein nennenswerter Gewinn erwirtschaftet werde. Der jeweilige Händler könnte also durch die Verwendung seiner Produktfotos und seiner beschreibenden Texte im Rahmen der gemeinsamen Tätigkeit mit anderen Nutzern keinen unzumutbaren Nachteil erleiden. Dies gelte auch bei regionaler Nähe zueinander, wie sie hier bei einem in Oberfranken und einem in Mittelfranken beheimateten Händler gegeben ist.

Zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führt die Verwendung von Handelsnamen, Namen und Firmenbezeichnungen auf Fotos oder in eingebrachtem Textmaterial. Hier sehen die Richter des Landgerichts Nürnberg-Fürth einen unzulässigen und unangemessenen Eingriff in das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht des Betroffenen. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vorsehen, dass der Händler seine Rechte an Namen, geschützten Markenbezeichnungen und Firmenbezeichnungen zugunsten des Plattformbetreibers vollständig, unbefristet und ohne Vergütung abtritt, sind nach Ansicht der fränkischen Richter nicht rechtmäßig. Ein Geschäftsinhaber, der einer Online-Plattform beitreten will, muss nach Ansicht des Gerichts nicht damit rechnen, dass er mit Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel akzeptiert, die einen vollständigen Verzicht auf Namensrechte und Schutz von Firmen- und Markenbezeichnungen zum Inhalt hat.

Ein derart weitreichender Verzicht des Teilnehmers auf Nutzungsrechte sei für das gemeinsame Betreiben einer Online-Plattform nicht erforderlich. Schon aus diesem Grunde ist die entsprechende Klausel wegen ihres für den durchschnittlichen Geschäftspartner überraschenden Inhalts gemäß § 305 c BGB als unwirksam einzustufen. Darüber hinaus haben die Richter einen Verstoß gegen das Verschleierungsverbot und eine unangemessene Benachteiligung der Händler festgestellt. Für einen Händler ist es nicht zumutbar, dass ein direkter Konkurrent den eigenen Handelsnamen oder die geschützte Marke benutzt, um seinen Absatz im Internet zu steigern.
Die Einstufung einer Klausel als „überraschend“ soll dabei nicht von der zahlenmäßigen Häufigkeit ihrer Verwendung abhängen. Obwohl das Onlinekaufhaus „Amazon“ die beanstandete Klausel in einer Vielzahl von Fällen verwendet, kann der Inhalt den einzelnen Vertragspartner dennoch überraschen. Eine Monopolstellung auf dem Markt soll nicht dazu führen, dass der Monopolist jede Art von Klauseln durchsetzen kann. Gerade für solche Fälle sieht die Rechtsordnung die Möglichkeit vor, Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend der Regelungen in den §§ 305 ff BGB auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth unterstreicht noch einmal, wie wichtig es ist, bei der Tätigkeit als Online-Händler ausschließlich selbst angefertigte Produktfotos und Unique-Content Texte zu verwenden. Auch dann, wenn eine große Internet-Plattform wie Amazon Bild- und Textmaterial zur Verfügung stellt, heißt das nicht, bei der Verwendung vor eventuellen urheberrechtlichen Ansprüchen geschützt zu sein.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth macht in seinem Urteil vom 04.02.2012 zum Aktenzeichen 4 HK O 9301/10 klar, dass im deutschen Recht kein gutgläubiger Erwerb von Lizenz- und Nutzungsrechten von einem unberechtigten Geschäftspartner erfolgen kann.


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