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Urheberrechtsverletzung durch ZDF-Software


Urheberrechtsverletzung durch ZDF-Software

Das Landgericht (LG) in Bochum hat mit seinem Teilurteil vom 20.01.2011 unter dem Aktenzeichen 8 O 293/09 entschieden, dass der Klägerin Auskunftsrechte über eine Software zustehen, deren Nutzungsrechteinhaberin sie ist.

In dem verhandelten Fall behauptet die Klägerin, ausschließliche Inhaberin von Nutzungsrechten an einer bestimmten Software G zu sein. Diese Software G stellte sie zu den Bedingungen des Herstellers in das Internet. Diese sind: Der Name des Entwicklers wird genannt, eine Kopie der Lizenz wird beigefügt, der Quellcode wird offengelegt. Die Software G kann so von jedem kostenlos genutzt werden. Die Beklagte ist Betreiberin der Software X, in welche die Software G eingesetzt worden ist, ohne dass oben genannte Herstellerbedingungen eingehalten worden sind. Daher gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich damit, die Software G nicht zu bearbeiten, zu verbreiten oder sonst irgendwie kommerziell zu benutzen ohne dabei die Herstellerbedingungen zu beachten. Durch Testkäufe hat die Klägerin festgestellt, dass die Beklagte die Software G weiterverkauft hat. Daher klagt sie auf Auskunft, Zahlung von Schadensersatz und Vertragsstrafe sowie auf Unterlassung.

Die Beklagte behauptet, die Software G sei nur zu Testzwecken in die Software X implementiert worden. Die Software G habe jedoch in der Software X keine Vorteile gezeigt. Man habe nur vergessen, sie nach diesem Test wieder zu löschen. Die Software G habe in dem Programm X keine Funktion und könne vom Nutzer nicht angesteuert werden. Sie könne ohne eine Funktionseinbuße für die Software X auch nicht gelöscht werden.

Es bestehe zudem keine Auskunftsverpflichtung, weil die Bedingung des § 101 Urhebergesetz (UrhG) nicht vorliege. Auch einen Renommeeschaden könne die Klägerin nicht geltend machen, da die Software funktionslos sei. Es sei auch die Vertragsstrafe nicht verwirkt, weil kein Rückruf aus dem Handel in der Unterlassungserklärung vereinbart worden sei. Es sei auch im fraglichen Zeitraum nicht möglich gewesen, die Software zurückzuholen. Zudem sei unstreitig die Unterlassungserklärung von der Beklagten angefochten worden. Dies geschah wegen eines Rechtsfolgenirrtums. Da kein Schaden entstanden sei, könne die Klägerin auch keine Auskunft beanspruchen.

Das LG Bochum entschied, dass die Teilklage teilweise unbegründet sei; und zwar hinsichtlich der begehrten Unterlassung der Softwarenutzung und Zahlung einer Vertragsstrafe durch die Beklagte. Begründet jedoch ist die Klage im Hinblick auf den Anspruch auf Auskunft. Denn die Klägerin sei Inhaberin der Nutzungsrechte an der Software G und eine Verletzung dieser Rechte sei schon wegen der Implementierung der Software in das Programm X vorliegend. Diese Implementierung wurde nicht rückgängig gemacht, wie die Beklagte zugegeben habe. Eine unberechtigte Nutzung folge aus der Missachtung der Lizenzbedingungen durch die Beklagte.

Aus dieser Urheberrechtsverletzung folge der Auskunftsanspruch der Klägerin auch unabhängig von § 101 UrhG. Denn es liege hier ein Gewohnheitsrecht vor. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte in gewerblicher Hinsicht gehandelt habe.

Die Forderung nach der Auskunft sei auch nicht treuwidrig oder unverhältnismäßig. Die Nutzung der Software sei nur unter bestimmten Bedingungen kostenfrei. Daher folge aus der Nichteinhaltung der Bedingungen eine Kostenpflicht.

Im Unterlassen des Rückrufs der in den Handel gebrachten Software liege kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.

LG Bochum, Teilurteil vom 20.01.2011, Aktenzeichen 8 O 293/09


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