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Urheberrechtsverletzung bei LGPL-Verletzung durch ZDF-Software

LG Bochum, 8 O 293/09


Urheberrechtsverletzung bei LGPL-Verletzung durch ZDF-Software

Die Nutzung einer lizenzierten kostenlosen Software kann einen Schadensersatzanspruch auslösen. Die Tatsache resultiert aus der Lizenz selbst. Verstößt ein Nutzer gegen die Berechtigung, wird er dadurch nicht zu einem befugten Nutzer, auch wenn die Software kostenlos ist. Dem Urheber der Software steht ein Schadenersatzanspruch zu, so das Landgericht Bochum in seinem Teilurteil vom 20.01.2011 (Az. 8O 293/09).

Die Klägerin hat eine von ihr programmierte Software mit der Lesser General Public License (LGPL) ins Internet gestellt. Die Nutzung der Software ist unter Achtung der Lizenz für jedermann kostenlos. Bei Verwertung sind der Name des Entwicklers, der Quellcode sowie die Lizenzbedingungen anzugeben. Die Beklagte verwendete für die Programmierung ihrer Software den Quellcode der Klägerin, ohne die Lizenzkonditionen zu beachten. Am Vorfeld der Klage unterzeichnete die Beklagte bereits eine Unterlassungsverpflichtung. Darin erklärte sie, die Software der Klägerin nicht mehr "zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise kommerziell zu nutzen, ohne die Bedingungen der GNU Lesser General Public License (LGPL) zu erfüllen". Bei Testkäufen stellte die Klägerin danach fest, dass die Beklagte die Software unverändert weiter veräußerte. In der erhobenen Klage forderte die Klägerin neben Auskunft, Schadenersatz und Vertragsstrafe wiederum Unterlassung. Zudem wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die von ihr vertriebene Software aus dem Handel zu nehmen.

Die Beklagte führte aus, dass sie die Software der Klägerin zwar in ihr Programm integriert hätte, aber lediglich zu Testzwecken. Der Quellcode wäre versehentlich nicht aus dem Programm gelöscht worden, hätte aber darin auch keinerlei Funktion. Aus diesem Grund bestehe keine Auskunftspflicht. Sie hätte sich durch die Unterlassungserklärung auch nicht verpflichtet, ihr Programm aus dem Handel zu nehmen. Außerdem wurde diese Erklärung wegen Rechtsfolgeirrtums von Ihr angefochten, sodass der Unterlassungsanspruch nicht besteht.

Das Landgericht Bochum lehnte die Klage auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe als unbegründet ab und beschränkte sich auf das Auskunftsrecht der Klägerin.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Beklagte die Software der Klägerin ohne Einhalten der Lizenz in ihr Programm implementiert hat. Dabei sei es unerheblich, ob die Software der Klägerin im Programm der Beklagten eine Funktion hat oder nicht. Somit steht der Klägerin ein Auskunftsrecht zu. Ebenfalls hat die Klägerin Anspruch auf Schadenersatz. Zwar ist die Nutzung der Software kostenlos, aber nur mit den angegebenen Lizenzkonditionen. Ansonsten wäre "der Urheber der unter den Bedingungen des LGPL veröffentlichten Software praktisch rechtlos gestellt."

Das Gericht begründete das fehlende Recht der Klägerin auf Unterlassung und Vertragsstrafe mit dem Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Diese gebe eine Rückrufverpflichtung der bereits im Handel befindlichen Programme nicht her. Zwar sei bei erneuter Rechtsverletzung gegen die erteilte Unterlassung das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben, allerdings sind die Voraussetzungen dafür in der vorhandenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfüllt.

LG Bochum, Teilurteil vom 20.01.2011, Az. 8 O 293/09


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