Urheberrechtsvergütung für Handy-Speicherkarten
Die Preise für mitgelieferte Speicherkarten für Tablets oder Smartphones können um eine Vergütungspauschale erhöht werden, wenn sie mit zulässigen urheberrechtlich geschützten Privatkopien versehen sind. Voraussetzung ist der gerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Inhabers der Rechte und dem Nutzer.
Die Copyright-Richtlinie erlaubt die Preiserhöhung um eine Vergütungspauschale bei mitgelieferten Speicherkarten für Tablets oder Smartphones, wenn auf ihnen zulässige Privatkopien mit Urheberrechten vorhanden sind; vorausgesetzt, die Vergütungspauschale gleicht die Interessen zwischen Rechteinhaber und Nutzer gerecht aus. Das folgt aus der nationalen Gesetzgebung der Urheberrechtsabgabe.
Zur Sachlage:
Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geht ein Rechtsstreit in Dänemark voraus. Die Institution Copydan Båndkopi vertritt die Rechteinhaber von Tonwerken und audiovisuellen Werken. Nokia Dänemark verkauft Mobiltelefone und Speicherkarten an Gewerbetreibende, die diese an private Nutzer und wiederum Gewerbetreibende weiter vermarkten. Der Streit zwischen beiden entstand aufgrund der Auffassung von Copydan Båndkopi, dass für Speicherkarten jeder Art eine Privatkopievergütung zu zahlen wäre. Im Zeitraum von 2004 bis 2009 fiel eine beträchtliche Summe an, die Copydan Båndkopi aufgrund des Urheberrechtsgesetzes von Nokia Dänemark forderte.
Daraufhin beantragte Nokia Dänemark beim Europäischen Gerichtshof die Vorabprüfung der Rechtslage.
In der Urteilsfindung des Europäischen Gerichtshofes ging es um die Auslegung der Richtlinie 2001/29 und die Umsetzung in nationales Recht. In Bezug auf den Rechtsstreit steht die Frage im Vordergrund:
Kann für private Vervielfältigungen die Privatkopievergütung für Speicherkarten von Mobiltelefonen auf Grundlage der Richtlinie 2001/29 erhoben werden und schafft diese einen angemessenen Ausgleich für die Rechteinhaber?
Gemäß der Richtlinie steht jedem Rechteinhaber das Recht zu, selbst Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedsstaaten können jedoch selbstständig über Einschränkungen, die sogenannte Privatkopieausnahme, entscheiden, wenn es sich um den privaten Gebrauch der Vervielfältigungen handelt. Vorausgesetzt, die Rechte des Inhabers bleiben unberührt und das Werk ist weiterhin uneingeschränkt zu verwerten. Der Erlass der Ausnahmeregelung verpflichtet die Mitgliedsstaaten, dem Urheber von Werken einen angemessenen Ausgleich zu verschaffen, der durch die ungeschützte Vervielfältigung seiner Werke im privaten Bereich entsteht. Dieser kann sich gemäß der Richtlinie nur am entstanden Schaden für den Rechteinhaber bemessen, der allerdings einen gewissen Nachteil in Kauf nehmen muss. Die Richtlinie sieht vor, dass jedes Mitgliedsland frei über das System der Finanzierung des Rechteinhabers entscheiden kann, insofern es wirksam den Schaden für den Rechteinhaber ausgleicht.
Danach müsste für jede Anlage im privaten Besitz, die zur Vervielfältigung geeignet ist, die Privatkopievergütung erhoben werden. Die Richtlinie 2001/29 steht der Erhebung einer Privatkopievergütung für Speichermedien in Mobiltelefonen nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes somit nicht entgegen.
Das Gericht hinterfragt in diesem Zusammenhang ebenfalls, ob der dänische Gesetzgeber europäisches Recht richtig umgesetzt hat. Zwar seien für Speicherkarten in Mobiltelefonen und echte Wechselmedien wie CD und DVD Privatkopievergütungen fällig, aber für MP3-Player und iPods nicht. Der EUGH stellt fest, dass die Richtlinie den Ländern viel Spielraum lässt. Die Privatkopievergütung und das installierte System in Dänemark seien geeignet, einen angemessenen Ausgleich für den Rechteinhaber zu verschaffen. Dennoch unterscheidet es nicht zwischen digitalen oder analogen Tonträgern, sondern lediglich, ob die Medien auswechselbar oder im Gerät fest integriert sind. Der EUGH sieht die dänische Regelung als nicht konform mit der EU-Richtlinie an.
In einer weitern Frage beschäftigt sich der EUGH damit, ob die Privatkopievergütung geeignet ist, für den Rechteinhaber den angemessenen Ausgleich zu verschaffen. Diese Frage bejahrt der Gerichtshof.
Im Hinblick auf den genannten Rechtsstreit zwischen Copydan Båndkopi und Noki Dänemark ist die Privatkopievergütung gemäß der Richtlinie 2001/29 dennoch ungeeignet, um für Speicherkarten für Mobiltelefone einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Denn es ist nicht klar, ob die Vergütung tatsächlich von der Person zu zahlen ist, die für die Finanzierung laut Richtlinie verantwortlich ist. Hier kann Copydan Båndkopi allerdings auf das Urheberrecht verweisen.
EuGH, Urteil vom 18. Juni 2014, C-463/12