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Urheberrechtsschutz Werke der angewandten Kunst

Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst


Urheberrechtsschutz Werke der angewandten Kunst

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 13.11.2013 unter dem Aktenzeichen I ZR 143/12 zwar nicht im Sinne eines Paradigmenwechsels geändert, aber seine bisherige Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als besonders hohe Anforderungen an den Urheberrechtsschutz bei Werken angewandter Kunst gestellt werden, soweit die Möglichkeit des Geschmacksmusterschutzes gegeben sein soll. Nunmehr sind bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Maßstäbe mehr anzusetzen als bei Werken der zweckfreien Kunst.

Geklagt hatte eine selbständige Spielwarendesignerin gegen eine Herstellerin von Spielwaren, welche sie auch vertreibt. Die Beklagte verwendete hierzu schon im Jahr 1998 die Entwürfe der Klägerin gegen ein kleines Honorar. Im Hinblick auf den großen Verkaufserfolg der Spielwaren nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Honorars in Anspruch, da es sich bei ihren Entwürfen um geschützte Werke handele.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hielt den Urheberrechtsschutz nicht für gegeben. Denn nach der bisherigen Rechtssprechung des BGH seien die Anforderungen an angewandte Kunst höher zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Diesen Anforderungen würden die Entwürfe der Klägerin nicht gerecht werden.

Der BGH hat nunmehr die Sache an die Vorinstanz (OLG Schleswig-Holstein) zur Entscheidung zurückverwiesen, insoweit das Berufungsgericht die Verurteilung zur Zahlung einer weiteren Vergütung im Ganzen abgelehnt hat.

Seine frühere diesbezügliche Rechtssprechung hatte der BGH damit begründet, dass den Werken der angewandten Kunst, welche dem Geschmacksmusterschutz unterfallen, mit dem Geschmacksmusterschutz ein wesensgleiches Schutzrecht zur Seite stehe. Da sich die geschmacksmusterschutzfähige Ausgestaltung von der ungeschützten Durchschnittsgestaltung bereits deutlich abheben müsse, sei erstrecht für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch viel weiterer Abstand zu fordern.

Doch hinsichtlich der Reform des Geschmacksmusterrechtes im Jahre 2004 könne an dieser Ansicht - so der BGH - nicht festgehalten werden. Mit der Reform sei durch das Geschmacksmusterrecht ein selbstständiges gewerbliches Schutzrecht erstellt und der Bezug zum Urheberrecht entfernt worden. Insbesondere setze ein Schutz für Geschmacksmuster nicht mehr länger eine Gestaltungshöhe voraus, sondern eine Unterschiedlichkeit des entworfenen Musters von anderen Mustern.

Da sich Urheberrechtsschutz und Geschmacksmusterschutz nicht ausschließen, sondern zugleich bestehen könnten, rechtfertige es der Sachverhalt, dass ein Entwurf dem Geschmacksmusterschutz unterfallen könne, nicht, den Urheberrechtsschutz nur unter besonderen Voraussetzungen oder gar nicht zu gewähren. Es sei daher an den Urheberrechtsschutz von Werken angewandter Kunst im Grundsatz keine anderen Anforderungen mehr als an den Urheberrechtsschutz von Werken zweckfreier bildender, literarischer und musikalischer Kunst zu stellen. Eine gewisse Gestaltungshöhe genüge. Dies gelte auch für die Werke der Klägerin.

Doch diese habe allerdings keinen Anspruch auf weitere Vergütung, sofern die Beklagte die Spielwarenentwürfe vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Geschmacksmusterreform vom 1. Juni 2004 verwendet hat. Bis zu dem Inkrafttreten hat die Beklagte im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des BGH darauf vertrauen dürfen, dass seitens der Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Vergütung folgen würden bzw. durchsetzbar sein würden. 

Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob die Spielwarenentwürfe der Klägerin den nunmehr geringeren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst genügen.

BGH, Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen I ZR 143/12.


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