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Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

Keine höheren Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst


Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

Am 13.11.2013 entschied der Bundesgerichtshof ein zum Aktenzeichen I ZR 143/12 geführtes Revisionsverfahren wegen urheberrechtlicher Ansprüche durch Urteil.

Die Klägerin, eine Spielzeugdesignerin, hatte den Entwurf für einen „Geburtstagszug“ angefertigt und die Verwertungsrechte im Jahr 1998 an den Beklagten, der Handel mit Spielwaren betreibt, für ein Honorar von 400 DM abgetreten. Gleichzeitig erwarb er für weitere 400 DM die Rechte an einem Angelspiel und für 1.102 DM die Rechte an einer ebenfalls von der Klägerin entwickelten Geburtstagskarawane, der eine ähnliche Idee wie dem Geburtstagszug zugrunde lag.

Beim Geburtstagszug zieht eine Holzlokomotive mehrere ihr angeschlossene, ebenfalls aus Holz gearbeitete Eisenbahnwagen. Die Wagen sind so gestaltet, dass dazugehörige Zahlen oder Kerzen aufgesteckt werden können, um sie an individuelle Anforderungen als Schmuck für den Geburtstagstisch anzupassen.

Aufgrund des wirtschaftlichen Erfolgs, den der Beklagte insbesondere dem Geburtstagszug zu verdanken hat, war die Klägerin der Ansicht, dass das Honorar, welches ihr der Beklagte 1998 gezahlt hatte, in der Höhe nicht mehr angemessen sei. Ihr Ziel war es, eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erlös, den die Verwertung ihres Werkes einbringt, durchzusetzen. Sie verlangte zu diesem Zweck eine Neuverhandlung des Vertrages, mit dem sie ihre Nutzungsrechte auf den Beklagten übertragen hatte.

Die Klägerin erhob mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung einer weiteren Vergütung zu verurteilen, Klage vor dem Landgericht Lübeck. Die Klage wurde abgewiesen. Auch die beim Oberlandesgericht Schleswig eingereichte Berufung führte nicht zum Erfolg. Gegen die Abweisung der Berufung legte die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof ein. Auch die Revision wurde teilweise zurückgewiesen.

Ein Rechtsanspruch auf weitere Vergütung setzt voraus, dass es sich bei den von der Klägerin gefertigten Entwürfen um Werke handelte, die dem Urheberschutz unterlegen haben. Vergütungsansprüche könnten sich dann aus den §§ 32, 32 a UrhSchG ergeben. Dies würde voraussetzen, dass die ästhetische Gestaltung des Werkes nicht nur als Geschmacksmuster, heute auch als „eingetragenes Design“ bezeichnet, anzusehen wäre sondern als urheberrechtlich geschütztes Werk eingestuft werden könnte.

Der I. Senat des Bundesgerichtshofes schließt sich in seiner Urteilsbegründung der Ansicht des Berufungsgerichts an, dass der von der Klägerin gefertigte Entwurf nicht als technische Zeichnung unter urheberrechtlichen Schutz gestellt werden kann. Anders als das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof jedoch noch eine weitere Möglichkeit des Urheberrechtsschutzes problematisiert. Der „Geburtstagszug“ könnte als „Werk der angewandten Kunst“ dem Schutz von Urheberrechten unterliegen. Der I. Senats am Bundesgerichtshof hat sich intensiv mit den Voraussetzungen, unter denen angewandte Kunst dem Urheberrechtsschutz unterliegen kann, auseinandergesetzt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anforderungen an angewandte Kunst nicht höher gesetzt werden dürfen als an Werke der Literatur, der Musik oder „zweckfreier“ Kunst. Das schützenswerte Werk muss von kunstinteressierten Betrachtern als Ausdruck einer individuellen, künstlerischen Gestaltung seines Schöpfers erkennbar sein. Ästhetische Merkmale können dabei nur dann berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund freier Entscheidung des Designers und nicht aus zweckmäßigen Gründen beigefügt wurden. Hier unterscheidet sich, ob Gebrauchsmusterschutz oder Urheberrechtsschutz einschlägig ist.

Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Schluss, dass bei Werken angewandter Kunst eine nachträgliche Beteiligung an erhöhten wirtschaftlichen Erlösen jedenfalls dann nicht möglich ist, wenn die Verhandlungen vor der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 stattgefunden haben. 

BGH, Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen: I ZR 143/12


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