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Urheberrechtsschutz für wiederkehrende Motive

LG Köln, 14 O 613/12


Urheberrechtsschutz für wiederkehrende Motive

Der Kläger ist Fotokünstler, der seit 1979 diverse Arbeiten und eine Fotoserie unter der Bezeichnung “Die Rote Couch“ geschaffen hat. Im Mittelpunkt dieser ungewöhnlichen Bilder steht jeweils eine rote Couch, auf der Menschen unterschiedlicher Herkunft in ungewöhnlicher Umgebung vom Kläger abgelichtet oder gefilmt werden. Das rote Fotorequisit und die damit verbundene Fotoserie erlangten auf verschiedenen Wegen einen internationalen Bekanntheitsgrad. Bereits Ende 1989 erwarb das ZDF für seine Sendung “Die Rote Couch“ vom Kläger eine Lizenz für ein 45-minütiges TV-Format. Im Zuge dieser Sendung entstanden zusätzlich 178 Magazinbeiträge. Zudem erschien diese Serie im Jahr 2006 in Form eines Bildbandes. Der Kläger verwendete das Motiv der roten Couch für weitere Auftragsarbeiten und lizenzierte sie für eine Werbekampagne. 

André Schwind ist Betreiber einer Werbeagentur und schuf für die Beklagte eine Werbekampagne mit Bildern, die in Anzeigen, auf Plakaten und im Internet zwölf Bilder zeigen, die der Motivserie des Klägers sehr ähnlich ist. Diese Bilder zeigen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen auf einer blauen Couch. Der Kläger macht mit seiner Klage diese 12 Bilder zum Streitgegenstand. Der Beklagte hat André Schwind aufgefordert, ihm als Streithelfer auf Seiten der Beklagten beizutreten. Schwind ist mit Schriftsatz vom 02.04.2013 als Streitverkündeter der Beklagtenseite beigetreten. Die Klägerin vertritt mit ihrer Eingabe die Ansicht, die klägerische Serie „Die Rote Couch“ erfülle die Merkmale einer persönlichen geistigen Schöpfung. Die Couch weise zusammen mit den Protagonisten in der ungewöhnlichen Umgebung charakteristische Gestaltungsmerkmale auf, die die Beklagte übernommen habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die streitgegenständigen Fotografien zu vervielfältigen oder einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten festzusetzen. Die Klägerin begehrt ferner die Feststellung, dass die Beklagte ihm zur Auskunft verpflichtet ist, in welchem Umfang sie die genannten Handlungen begangen hat. Ferner hat sie ihm allen aus dieser Rechtsverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. 

Die Beklagte beantragt mit dem Streitverkündeten André Schwind, die Klage abzuweisen. Der Beklagte moniert, die Serie “Die Rote Couch“ sei nicht näher bezeichnet und die dahinter stehende Idee nicht schutzfähig nach dem Urheberrechtsgesetz. Die Beklagte bestreitet, die Bilder in vorsätzlicher Weise urheberrechtswidrig verwendet zu haben. Die streitgegenständigen Fotos habe der Kläger erstmalig in der Klageschrift vorgelegt, sie seien ihm vorher nicht bekannt gewesen. Ferner habe der Kläger es versäumt, auf Urheberrechtsverletzungen hinzuweisen. So sieht der Beklagte bei sich selbst und seinem Streithelfer keine Fahrlässigkeit. Das Gericht stellt zunächst fest, die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Gericht verneint einen Urheberrechtsschutz, da die Auswahl eines Gegenstandes, hier die rote Couch, für sich alleine genommen noch keine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Der Künstler sieht seine Werke als künstlerisches Gesamtkonzept in der Tradition der “ready mades“, in diesem Fall die rote Couch nach thematischem Bezug mit wiederkehrenden Motiven. Das Gericht sieht in den Bildern jeweils abgeschlossene Einzelstücke ohne unmittelbaren Bezug zueinander, die für sich alleine stehen können. Maßgebend ist der kreative Gedanke hinter dieser Bildserie, mit dem die klägerischen Fotos eine ausreichende Schöpfungshöhe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erreichen. Sie werden als Lichtbildwerke qualifiziert und nicht nur als einfache Lichtbilder, die lediglich gegen eine komplette Übernahme geschützt wären.

Ein Lichtbildwerk unterscheidet sich von einem einfachen Lichtbild hinsichtlich seiner Individualität und Gestaltungshöhe, an die nur geringe Anforderungen gestellt werden, um einen Urheberrechtsschutz zu erlangen. Das Gericht erkennt an, dass die Beklagte die mit den entsprechenden klägerischen Motiven korrespondierenden Aufnahmen ihrer Werbekampagne im Rahmen der unfreien Benutzung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes verwendet. Die Beklagte erspart sich mit der Verwendung der beklagten Motive durch reines Nachschaffen die eigene Arbeit, sie schafft kein neues Werk, vor der die individuellen Züge des geschützten Gegenstandes verblassen. Nur wenn sich der Schöpfer eines neues Werkes von der Darstellung und den Gedanken des geschützten Werkes derart abhebt, dass seine Neuschaffung eine selbständige schöpferische Leistung umfasst, ist er berechtigt, ein bereits bestehendes Werk im Rahmen der freien Benutzung für seine eigenen Werke zu verwenden. Das Urheberrechtsgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Künstler aus fremden Werken Anregungen entnehmen können. Abweichungen im Detail sind jedoch nicht geeignet, den Gesamteindruck unberührt zu lassen und den notwendigen Abstand zu schaffen. 

Eine von der Beklagten vorgebrachte Doppelschöpfung, nach der zwei identische oder im Wesentlichen gleiche Werke unabhängig voneinander entstehen, verneint das Gericht. Zumindest im Falle des Streithelfers auf Seiten der Beklagten, André Schwind, widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass der Werbefachmann keine Kenntnis von der Serie “Die rote Couch“ des Klägers gehabt haben will. Die Serie wurde langjährig entwickelt und erfreute sich einer medialen und publizistischen Präsenz. Damit wurde sie einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Das Gericht sieht den Kläger als aktivlegitimiert zur Geltendmachung seiner Ansprüche. Die Beklagte hat eine Unterlassungserklärung, welche die fortbestehende Rechtsverletzung des Klägers entfallen ließe, nicht abgegeben. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Der Anspruch auf Unterlassung ist berechtigt, ebenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz. Die Beklagte hat die Schutzrechtsverletzung schuldhaft und fahrlässig begangen, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht (§ 276 BGB) außer acht gelassen hat. Das Gericht hat eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit mit einem Streitgegenstand in Höhe von 83.500 Euro ausgesprochen.

LG Köln, Anerkennungsurteil, 12.12.2013, Az. 14 O 613/12


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