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Urheberrechtsschutz für spirituelle Texte

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.05.2014, Az. 11 U 62/13


Urheberrechtsschutz für spirituelle Texte

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 13.05.2014 unter dem Aktenzeichen 11 U 62/13 entschieden, dass auch Verfassern spiritueller Texte, die auf übersinnlichen Eingebungen beruhen, ein Urheberrecht an den Niederschriften zukomme.

Im verhandelten Fall hatte eine Autorin behauptet, der Text zu ihrem Buch sei ihr in aktiven Wachträumen diktiert worden und zwar von Jesus von Nazareth. Sie habe die Worte lediglich aufgezeichnet.

Die Klägerin ist eine amerikanische Stiftung und klagte gegen einen deutschen Verein wegen Urheberrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen von Textteilen aus dem Buch “A Course in Miracles”. Die Klage lautete auf Unterlassung. Der entsprechende Text des Buches wurde von einer amerikanischen Professorin für Psychiatrie aufgeschrieben und bearbeitet.

Die inzwischen verstorbene Autorin gab zu ihren Lebzeiten an, das Buch sei ihr von Jesus von Nazareth eingegeben worden. Die überarbeitete Version sei zum US-amerikanischen Copyright-Register angemeldet worden.

Die Klägerin, die sich auf die Copyright-Rechte beruft, richtet sich gegen die Wiedergabe von Texten aus der Fassung durch den beklagten Verein.

Die Klage ist abgewiesen worden, auch die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Mit der gestern verkündeten Entscheidung wies das OLG nunmehr die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die klagende Stiftung verlangen könne, dass der Beklagte eine Veröffentlichung der Textpassagen unterlässt. 

Die Autorin als Rechtsvorgängerin sei als Urheberin des streitigen Textes anzusehen. Nach Ansicht des Beklagten, sei der Autorin lediglich die Rolle einer Schreibkraft ohne Gestaltungsspielraum zugekommen, daher sei sie nicht die Urheberin. Dieser Ansicht könne jedoch nicht gefolgt werden. Rechtlich seien Inspirationen jeder Art uneingeschränkt ihrem Empfänger zuzurechnen.

Dafür spreche auch, dass es auf den schöpferischen Realakt ankomme, wobei der geistige Zustand des Schaffenden nicht von Belang sei. Auch Hypnotisierte oder Geistesgestörte oder sich in Trance befindende Personen können Urheber sein. Die Behauptung, das Werk verdanke sich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Urheberschaft des Autors nicht entgegen.

Gegen das Urteil kann noch Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt werden.

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Urteil vom 13.05.2014, Aktenzeichen 11 U 62/13 


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