Urheberrechtsschutz für "5,0 Original"
Das LG Hamburg hat entschieden, dass auch Biergebinde urheberrechtlich geschützt sind und stellen diese mit Werken der angewandten Kunst gleich.
Die Biergebinde der „5,0 Original“-Serie erfüllen das vom Urheberrecht geforderte Alleinstellungsmerkmal und sind damit rechtlich geschützt. Insbesondere bei Konzerten und Musikfestivals ist das Bier dieser Marke zu einem großen Favoriten geworden. Der schnörkellose Schrifttyp in Verbindung mit der zweifarbigen Gestaltung und der horizontalen Schriftausrichtung hebt sich von Vorbekanntem ab und erreicht damit die vom Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe. Mit dem Begriff „vorbekannt“ ist gemeint, dass der puristische Stil der Klagemarke bereits bekannt ist, es kommt gemäß dem Urheberrechtschutz jedoch auf die individuelle Anwendung im Einzelfall an.
Klägerin ist die Agentur Feldmann und Schultchen Design Studio. Sie hatte das streitgegenständliche Design entworfen, sich vorvertraglich jedoch die Rechteübertragung an Dritte vorbehalten. In der Zwischenzeit wurde die Marke von dem Konkurrenzunternehmen Oettinger erworben, jedoch ohne Zustimmung der Agentur. Damit wurde die streitgegenständliche Marke ohne Zustimmung außerhalb der auftraggebenden Unternehmensgruppe verkauft. Die Klägerin machte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Urheberrechte geltend. Die Richter verurteilten die Bierverlage Holsten, Carlsberg und Oettinger Dosen und Flaschen der mittlerweile zum Kultbier avancierten Marke „5,0 Original“ nicht mehr mit dem streitgegenständlichen und mehrfach preisgekrönten Design zu vertreiben. Bierflaschen und Bierdosen können demzufolge Werke der angewandten Kunst und urheberrechtlich geschützt sein. Nach der regelmäßigen Rechtsprechung des BGH sind an die Schöpfungshöhe der Werke der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an andere Werke, zum Beispiel der bildenden Kunst oder des musikalischen oder literarischen Schaffens. Juristisch gesehen liegt eine ausreichende Schöpfungshöhe vor, wenn die in Rede stehenden Werke eine Gestaltungshöhe aufweisen, die nach allgemeiner Einschätzung das Prädikat „Kunst“ verdienen.
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte liegen laut Anlagenkonvolut „Designberichterstattung“ zweifelsfrei bei der Klägerin. Auf ihrer Seite bestand auch keine grobfahrlässige Un- oder Nichtkenntniss (§ 199 BGB), da über die Veräußerung der streitgegenständlichen Marke zwar im Internet berichtet wurde, nicht jedoch in einschlägigen Fachmedien, bei denen zu erwarten ist, dass die Klägerin von dieser Berichterstattung Kenntnis nimmt. Daher ist der Unterlassungsanspruch auch nicht verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist mit Abschluss des Jahres beginnt, in dem die Klägerin Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat oder durch grobfahrlässige Unkenntnis hätte erlangen müssen.
Abschließend stellen die Richter einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 101 UrhG fest. Ferner steht ihr ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu. Dieser Auskunftsanspruch umfasst die Adressdaten sämtlicher Lieferanten, Hersteller und gewerblichen Abnehmer. Auch müssen die Beklagten alle Angaben hinsichtlich Menge, Preis und Auslieferung der Vervielfältigungsstücke machen. Damit werden sie verurteilt, vollumfänglich über die mit der widerrechtlich veräußerten Marke erreichten Erlöse Rechnung zu legen. Die für den Rechtsanspruch geforderte Wiederholungsgefahr ist durch die vorliegende Rechtsverletzung indiziert. Auch steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Schadenersatzanspruch gemäß § 97 UrhG zu, da eine widerrechtliche Verwertung der streitgegenständlichen Marke stattgefunden hat. Die Beklagten haben damit fahrlässig und schuldhaft gehandelt.
LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2016, Az. 310 O 212/14