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urheberrechtlicher Vergütungspflicht von Druckern und PC

BGH, I ZR 28/11


urheberrechtlicher Vergütungspflicht von Druckern und PC

Der BGH hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 entschieden, dass sowohl Drucker als auch Plotter zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG aF gehören. Ein Plotter ist ein technisches Gerät, das insbesondere dann eingesetzt wird, wenn grafische Darstellungen wiedergegeben werden sollen.

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Verwertungsgesellschaft, die die urheberrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder, die sowohl aus Verlegern als auch Wortautoren bestehen, wahrnimmt. In dem konkreten Rechtsstreit war sie zur Wahrnehmung sämtlicher urheberrechtlicher Interessen von der Gesellschaft Bild-Kunst beauftragt worden. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst hat die Aufgabe, urheberrechtliche Rechte an Bilder, Grafiken und Fotografieren zu kontrollieren. Bei den Beklagten handelte es sich demgegenüber um Verkäufer von Plottern und Druckern. Diese stellten sie entweder im Inland her oder importierten sie aus dem Ausland nach Deutschland.

Mit der Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten im Hinblick auf Anzahl und Art der im Inland verkauften Drucker und Plotter Aufklärung. Darüber hinaus machte sie ihren Anspruch auf Auskunft bezüglich der Leistung der in den Verkehr gebrachten Geräte geltend. Diesem Anspruch wurde in der ersten Instanz vom Landgericht stattgegeben. Das Urteil wurde jedoch von dem Berufungsgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich Rechtsmittel ein. Nach Auffassung der Karlsruher Richter handelt es sich bei Druckern und Plotter um Vervielfältigungsgeräte, die einer Vergütungspflicht unterliegen, so dass entgegen der Auffassung der Berufungsinstanz § 54a Abs. 1 UrhG aF anzuwenden gewesen ist. Die Vorschrift war vorliegend anzuwenden, da sich der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung auf den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 beschränkt.

Nach § 54a Abs. 1 UrhG aF. konnte der Urheber eines Werkes Auskunft verlangen, wenn gegenüber dem Hersteller, dem Importeur oder dem Händler eine Vergütungszahlung in angemessener Höhe geltend gemacht werden konnte, die dadurch begründet worden ist, dass mit den entsprechenden Geräten jedenfalls die Möglichkeit geschaffen wurde, etwaige Vervielfältigungen vorzunehmen.

Nach Auffassung des Gerichts und mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung, war § 54a Abs. 1 UrhG aF dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Verfahren, die der Vervielfältigung dienen, zu berücksichtigen sind. Unerheblich sei es nach Auffassung der Richter, "ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage diene". Danach wurden auch solche Verfahren von der Vorschrift erfasst, die in ihrer Gesamtheit zu einem einheitlichen Vervielfältigungsverfahren geführt haben. Voraussetzung war, dass der Prozess einer Person unterliegt und die Herstellung eines analogen Vervielfältigungsstücks beabsichtigt wurde. Ausreichend ist es somit, dass eine Vorlage auf einem PC gespeichert wird, die sodann von einer Person mithilfe eines Druckers vervielfältigt wird. Unerheblich ist, ob die abgespeicherte Vorlage durch einscannen hergestellt worden ist. Denn in diesem Fall handelt es sich um zwei einheitliche Verfahren, die dem Verantwortungsbereich einer Person zuzuordnen sind.

Zu beachten ist jedoch, dass bei der Vervielfältigung mittels mehrerer technischer Geräte nur dasjenige vergütungspflichtig ist, das dem eigentlichen Kopiervorgang am nächsten steht. Bei einem Zusammenspiel zwischen einem Scanner, einem Drucker und einem PC ist dies nach Auffassung der Karlsruher Richter der Scanner. Dies folgt bereits daraus, dass PC und Drucker nicht zwangsläufig auf einen Scanner angewiesen bin. Bei einem Zusammenspiel zwischen PC und Drucker steht folglich Letzterer dem Vervielfältigungsprozess am nächsten.

Folglich handelt es sich bei Druckern um Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54a UrhG aF, wohingegen der PC einen vergütungspflichtiges Endgerät nach § 54 UrhG aF darstellt. Von dieser Vorschrift sind solche Vervielfältigungen erfasst gewesen, die durch Übertragung eines Bild- oder Tonträgers auf einen anderen stattfinden. Dabei handelt es sich nicht nur um Medien wie zum Beispiel Filme oder Musik, sondern auch um Textinhalte oder Bilder, so dass der Revision der Klägerin stattzugeben war.

BGH, Urteil vom 03.07.2014, Az.: I ZR 28/11


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