Urheberrechtlicher Schutz an Architektenplänen
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde die Klage eines Architekten verhandelt. Es ging dabei um den urheberrechtlichen Schutz von Architektenplänen. Vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Kassel vom 13.9.2012, Az. 1 O 1559/12, das die Klage des Architekten abschlägig beschieden hatte. Der Klagende war in Berufung gegangen. Die Berufungsklage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wurde zurückgewiesen.
Das OLG hatte der Frage nachzugehen, ob bereits die von einem Bauträger vorgenommene Präsentation eines Architektenplans eine urheberrechtlich geschützte Verwertung darstellt. Der klagende Architekt hatte im Auftrag eines Bauträgers Entwürfe für ein Mehrfamilienhaus angefertigt und dafür auch ein zuvor vereinbartes Honorar erhalten. Der Architekt machte dennoch weitere Honoraransprüche geltend. Seiner Auffassung nach hat die Beklagte mit den angefertigten Entwurfsplänen eine urheberrechtliche Verwertungshandlung begangen, als sie die Pläne Kaufinteressenten für das Mehrparteienhaus präsentierte. Die Präsentation durch den Bauträger geschah ohne die Zustimmung des Architekten. Aus dieser Tatsache leitete der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten ab. Später beauftragte der Bauträger einen anderen Architekten. Die Entwürfe des klagenden Architekten blieben unberücksichtigt.
In seinem Urteil vom 28.1.2014 kam das OLG Frankfurt (Az. 11 U 111/12) zu der Auffassung, dass in dem vorliegenden Fall keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Dem Kläger steht „mangels Schadens kein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie“ zu. Aus der Sicht des Gerichts habe der beklagte Bauträger die Entwurfspläne weder vervielfältigt noch selbst öffentlich angeboten. Daher gab es keine Verwertung nach § 16 UrhG und § 17 UrhG. Somit wäre nur § 18 UrhG, der das Ausstellungsrecht betrifft, zugunsten des Architekten in Frage gekommen. Das Gericht ließ in seiner Urteilsbegründung offen, ob dieser Paragraf auf Entwurfsplanungen für Bauwerke angewendet werden kann. In der einmaligen Präsentation gegenüber möglichen Käufern des Bauwerks erkannte das OLG Frankfurt keine öffentliche Darbietung im Sinne von § 18 UrhG.
Außerdem führte das Gericht an, dass dem Kläger bekannt war, dass weitere Architekten mit Planungen beauftragt waren. Er konnte demnach nicht davon ausgehen, dass er den Auftrag erhalten würde. Daher hätte der Architekt selbst für eine Präsentation kein Honorar, sondern die Zustimmung der Kaufinteressenten für seine Entwurfsplanungen erwartet. Die Darbietung der Entwürfe dienten lediglich dazu, bei einem Käuferkreis herauszufinden, welche Art Eigentumswohnungen akzeptiert würden. Für die Beklagte war die Auswahl der möglichen Käufer ein Kriterium für ihre eigene Auswahl.
OLG Frankfurt – Urteil vom 28.1. 2014, Az. 11 U 111/12