• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Urheberrecht: Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung

OLG FFM, 11 SV 59/14


Urheberrecht: Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung

Bei Kostenfestsetzungen gilt der Grundsatz: Das Gericht der ersten Instanz ist zuständig. Allerdings ist diese Kompetenzzuordnung nicht immer absolut klar. In Grenzfällen kann es dazu kommen, dass die Zuständigkeit eines Gerichts nicht eindeutig festliegt. Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. eine Entscheidung getroffen und die Zuständigkeit des Gerichts betont, das in der Hauptsache zuständig ist bzw. zuständig wäre (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.07.2014, Az. 11 SV 59/14)

Relevante Normen: § 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 36 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO)

1. Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten liegt bei Streitigkeiten, die aus dem Urheberrecht rühren, bei dem Gericht, welches in der Hauptsache, aus welcher die in Frage stehenden Rechtsanwaltskosten resultieren, zuständig war.

2. Dies gilt auch dann, wenn eine Rechtssache im Mahnverfahren erledigt werden konnte, bevor das Mahngericht die Rechtsstreitigkeit an das zuständige Prozessgericht der Hauptsache abgab.

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Im vorliegenden Fall kam es zu einer für die Betroffenen unangenehmen Situation, weil sich die Gerichte über ihre Zuständigkeit uneinig waren. Die Antragsteller hatten für einen Mandanten erfolgreich ein Mahnverfahren betrieben (§§ 688 ff. ZPO). Dieses wurde vor dem Amtsgericht (AG) Hanau geführt. Die Antragsteller wollten nun ihre Vergütung festsetzen lassen und wandten sich deshalb an dieses. Das AG Hanau war allerdings der Auffassung, dass das Prozessgericht des ersten Rechtszuges für die Festsetzung der Vergütung zuständig sei. Da es bei dem von den Antragstellern betriebenen Mahnverfahren um eine urheberrechtliche Streitigkeit handelte, sei ausschließlich das AG Frankfurt a. M. örtlich zuständig. Die Antragsgegner wurden deshalb angewiesen, sich in Bezug auf die Festsetzung ihrer Vergütung an dieses Gericht zu wenden.

Das AG Frankfurt a. M. teilte die Auffassung des Hanauer Gerichts indes nicht. In Frankfurt sah man sich in örtlicher und sachlicher Hinsicht als nicht zuständig an. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass sich die ausschließliche Zuständigkeit für Verfahren des Urheberrechts nur auf tatsächliche Rechtsstreitigkeiten beziehe. Kostenfestsetzungen der vorliegenden Art seien von der Zuständigkeitszuordnung nicht erfasst, weswegen sich das AG Hanau als Prozessgericht der ersten Instanz mit der Sache zu befassen habe.

Nachdem die Sache erneut an das AG Hanau verwiesen wurde, machte dieses klar, mit der Auffassung des AG Frankfurt a. M. nicht einverstanden zu sein. Es käme nicht auf das Gericht an, welches für den Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant (Innenverhältnis) zuständig sei, sondern auf das Gericht, welches im Falle eines erfolglosen Mahnverfahrens für den Rechtsstreit zwischen Mandant und Mahnschuldner (Außenverhältnis) zuständig sei. Infolgedessen erklärte sich das AG Hanau erneut für sachlich und örtlich unzuständig. Es verwies die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt a. M., welches nun das letzte Wort zu sprechen und entweder das AG Hanau oder das AG Frankfurt a. M. für zuständig befinden sollte.

Gericht der Hauptsache ist zuständig- Auszug aus den Gründen
Das OLG Frankfurt a. M. schloss sich der Ansicht des AG Hanau im Ergebnis an. Das AG Frankfurt a. M. wurde damit für zuständig erklärt.

Die höchsten Frankfurter Richterinnen und Richter führten in ihrem Beschluss aus, dass es sich bei der Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars nicht um eine urheberrechtliche Streitigkeit handelt. Urheberrechtlich sei allein das Außenverhältnis zwischen Mandant und Gegner (Außenverhältnis).

Weiterhin stellte das OLG klar, dass für urheberrechtliche Streitigkeiten eine ausschließliche Zuständigkeit des AG Frankfurt a. M. besteht. Da es in der vorliegenden Rechtssache, die auf eine urheberrechtliche Streitigkeit fußt, nicht gänzlich ausgeschlossen sei, dass auch Fragen des Urheberrechts zumindest am Rande des Verfahrens von Relevanz werden könnten, sei das AG Frankfurt a. M. auch in der vorliegenden Sache, die allein das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft, zuständig.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.07.2014, Az. 11 SV 59/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland