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Urheberrecht und Segmentstruktur für pharmazeutische Marktberichte

OLG Frankfurt, 11 U 48/08


Urheberrecht und Segmentstruktur für pharmazeutische Marktberichte

Die geschäftliche Verwendung einer Segmentstruktur für pharmazeutische Marktberichte kann aufgrund eines urheberrechtlichen Leistungsschutzes eines anderen Unternehmens untersagt werden.

Dies stellte das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 12.11.2013 (Az. 11 U 48/08) fest und gab damit teilweise der Klage des Marktforschungsunternehmens IMS gegen den Konkurrenten Insight Health statt.

Bei der fraglichen Segmentstruktur handelt es sich dabei um das den Datensatz „Regionaler Pharmazeutischer Markt 1860“, welches das Unternehmen IMS zur Aufbereitung seiner Daten verwendet. Begonnen hatte der vorliegende Rechtsstreit bereits im Jahr 2000 mit einer Klage von IMS gegen die Pharmaintranet Information AG, aus der im Jahr 2005 das Unternehmen Insight Health hervorging.

Als Anstoß zu dem vorliegenden Verfahren war dabei unter anderem der von IMS erhobene Vorwurf, der langjährige Konkurrent hätte sich die Datenbank in Form von Raubkopien besorgt und die enthaltenen Datensätze in nicht genehmigter Weise verwendet, zu sehen. Mit der dem Verfahren zugrunde liegenden Klage begehrte IMS daher insbesondere auch die Offenlegung der geschäftlichen Aktivitäten, die Insight Health mit den fraglichen Datensätzen vorgenommen hatte. 

Dieser Forderung entsprachen die Frankfurter Richter vorliegend mit ihrer Entscheidung und verurteilten Insight Health zur Offenlegung der entsprechenden Geschäfte in Zusammenhang mit der Datenbank im Zeitraum von 2001 bis 2003. Für die darauf folgenden Jahre bestehe jedoch nach Ansicht des OLG Frankfurt ein solcher Anspruch nicht, da die Datenbank „RPM 1860“ auf einer Segmentstruktur aus dem Jahre 1993 basieren würde und die Schutzfrist von IMS demnach im Jahr 2003 abgelaufen sei.

Weiterhin untersagten die Frankfurter Richter Insight Health entsprechend den weiteren Vertrieb pharmazeutischer Großhandelsdaten, die durch bloße Teilung der Struktur der „RPM 1860“-Datenbank entstehen oder in der Vergangenheit entstanden sind. Dieses Verbot gilt dem Gericht zufolge zudem unabhängig davon, ob die Daten unter Verwendung einer Konvertierungssoftware oder gänzlich ohne geteilt werden. 

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Unterlassungsanspruch vorliegend nicht IMS direkt, sondern lediglich einem früheren Mitarbeiter zugesprochen wurde. Das OLG Frankfurt begründete dies mit der Tatsache, dass „RPM 1860“ ursprünglich nicht durch IMS allein geschaffen wurde, sondern insbesondere auch Außendienstmitarbeiter von Pharmaherstellern wesentliche Beiträge zur Entstehung geleistet hatten.

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren hatte sich das OLG Frankfurt damit mit einem in den vergangenen Jahren innerhalb der Branche äußerst umstrittenen Sachverhalt zu beschäftigen. Das daraus resultierende Urteil wurde dabei von beiden Parteien gleichermaßen als gerichtlicher Erfolg gewertet, dürfte aber letztlich noch nicht alle an dem Verfahren beteiligte Verantwortlichen zufrieden gestellt haben. 

Da ein entsprechendes Verfahren im Rahmen einer Revision bereits bei dem Bundesgerichtshof (kurz BGH) anhängig ist, darf in absehbarer Zukunft auch mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zu dieser Thematik gerechnet werden. 

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2013, Az. 11 U 48/08


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