Unzulässigkeit der Behauptung über die fehlende Vergütungspflicht von Internetradios
Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 10. Januar 2013 unter dem Aktenzeichen 315 O 540/12 im Wege der einstweiligen Verfügung und ohne mündliche Verhandlung beschlossen, dass die Werbung des Antragsgegners unzulässig ist.
In dieser Werbung hat der Antragsgegner den Eindruck erweckt, dass ein Betreiber von Internetradiosendern diese Sender betreiben könne ohne dass dem Sender dafür Vergütungspflichten entstehen würden. Tatsächlich verhalte es sich aber so, dass eine Vergütungspflicht des Senderbetreibers gegenüber den Tonträgerherstellern und Künstlern besteht. Eine solche Vergütungspflicht begründe sich aus den §§ 78 Abs. 2 Nr. 1 und 86 UrhG.
Die Antwort auf die Frage, ob grenzübergreifende Ausstrahlungen Ansprüche aus Leistungsschutzrechten entstehen lassen, hänge nach Art. 8 VO 864/07 von dem Recht des jeweiligen Landes ab, für welches der Rechtsschutz gesucht wird (Schutzland).
Wie das LG weiter ausführt, bestimmt das Recht des jeweiligen Landes, welche Unternehmungen als Verwertungshandlungen im Sinne eines in dem Land anerkannten Schutzrechtes gelten.
Weil es sich im vorliegenden Fall um Verletzungshandlungen drehe, die in Deutschland geltend gemacht wurden, sei dem Gericht zufolge deutsches Recht anzuwenden.
Wenn ein Internetradiobetreiber aus Deutschland sein Programm über die technischen Anlagen via Internet im hiesigen Land abrufbar macht, greife er auch in die nach deutschem Recht anerkannten Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller und Künstler ein. Dies gelte auch dann, wenn sich der Server, von dem aus die Bereitstellung erfolgt, in einem anderen Land befindet. Entscheidend sei hier nämlich der Ort, von dem aus das Angebot abgerufen werden kann. Dieser liege im vorliegenden Fall in Deutschland.
Für eine solche Wiedergabe könne der ausübende Künstler, der Tonträgerhersteller oder die jeweilige Verwertungsgesellschaft einen Anspruch auf Vergütung geltend machen. Dies ergebe sich aus § 78 Abs. 2 Nr. 1 UrhG und § 86 UrhG. Die oben beschriebenen Personen bestimmen darüber, welche Inhalte wann gesendet werden dürfen.
Wegen der Dringlichkeit wurde die einstweilige Verfügung ohne eine mündliche Verhandlung erlassen und den Antragsgegnern für den Fall einer jeden Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
LG Hamburg, Beschluss vom 10.01.13, Az. 315 O 540/12.