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Unterlassungserklärung mit 500,- EUR reicht nicht

LG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 308 O 135/15


Unterlassungserklärung mit 500,- EUR reicht nicht

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 07.04.2015 unter dem Az. 308 O 135/15 entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,- Euro nicht ausreichend ist, um eine Wiederholungsgefahr in Fällen von Urheberrechtsverletzungen durch den Verkauf von nicht lizensierten CDs auszuschließen.
Im Falle eines privaten Anbietens einer illegalen CD auf der Auktionsplattform eBay ist von etwa 10000 Euro als Streitwert auszugehen.

Damit hat das LG dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.
Die örtliche Zuständigkeit folge aus §§ 12,13 ZPO und § 104 a UrhG. Das LG Hamburg sei zuständig, weil der Antragsgegner dort seinen Wohnsitz habe und außerdem nicht gewerblich handele.
Der Gegenstand des Anspruchs auf Unterlassung sei das Verbreitungsrecht im Sinne von § 77 UrhG an Aufnahmen des Künstlers nach § 73 UrhG.
Der Rechteschutz stehe auch den Mitgliedern der Musikgruppe X zu, die Inländerschutz als britische Staatsbürger genießen.
Die Antragstellerin habe durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, die exklusiven Schutzrechte der Musiker der Gruppe X im Sinne des § 77 Urhebergesetz (UrhG) zu besitzen. Denn die Künstler hätten ihr ihre Rechte an allen Aufnahmen bis einschließlich 1986 übertragen.
Am 13.03.15 habe die Antragstellerin Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsgegner bei eBay die CD zum Kauf angeboten habe. Es handele sich dabei um so genannte Bootlegs, also keine autorisierten Aufnahmen.
Dieses Anbieten der Aufnahmen verletze die Rechte der Antragstellerin. Auf ein Verschulden seitens des Antragsgegners komme es für den Anspruch auf Unterlassung nicht an.
Das verletzende Angebot begründe die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Gefahr sei eine unbefristete, vorbehaltlose und vor allem ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.
Diejenige, die der Antragsgegner unterzeichnete, reiche zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus, da die darin enthaltene Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall nur 500,- € betrage. Diese Summe stelle keine angemessene Vertragsstrafe dar. Es sei nämlich nicht absehbar, in welchem Umfang ähnliche Verletzungen vorgenommen werden würden.
Der Anspruch auf Unterlassung werde durch diese Vertragsstrafe nicht in angemessener Weise gesichert.

Ein Verfügungsgrund liege vor, dieser folge aus der Wiederholungsgefahr. Die Antragstellerin habe die Sache auch zügig verfolgt. Sie habe glaubhaft gemacht, erst am 13.03.15 von dem streitbefangenen Angebot Kenntnis erhalten zu haben.

Die Kostenentscheidung erfolge nach § 91 ZPO. Der Gegenstandswert sei nach den Angaben der Antragsstellerin geschätzt worden. Die Schätzung sei angemessen. Gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in Hamburg könne bereits im Fall des privaten Verkaufs eines Tonträgers mit nur einem nicht lizenzierten Titel ein Streitwert von 6000 Euro angemessen sein (hierzu OLG HH, Beschluss vom 14.12.09, 5 W 114/09 und 5 W 120/09).
Im vorliegenden Fall gehe es um einen Tonträger mit mehreren Titeln.

LG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 308 O 135/15


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