Unterlassungsansprüche bei nur einfacher Lizenz?
Das Landgericht (LG) in Mannheim hat mit seinem Beschluss vom 18.05.2015 unter dem Az. 7 O 81/15 entschieden, dass ein Nutzungsberechtigter, dem zwar die ausschließlichen Nutzungsrechte für die Verbreitung eines Werkes in körperlicher Form, nicht aus eigenem Recht klagen kann, wenn das Werk widerrechtlich digital veröffentlicht wird.
Damit hat das LG Mannheim den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag vom 08.05.15 zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten für das Verfahren auferlegt.
Die Antragstellerin gibt Unterhaltungsmedien heraus. Unter anderem hat sie das von der Firma A entwickelte Werk Z veröffentlicht, für das sie eine Lizenz besitzt. In dem Vertrag, mit dem ihr diese Lizenz eingeräumt wurde, heißt es u.a. ausdrücklich, dass ihr die Rechte an dem Werk in physischer Form eingeräumt worden seien und dass sich diese Rechte nicht auf die digitale Form erstrecken.
Eine von der Antragstellerin beauftragte Firma stellte bei der Überwachung der so genannten P2P-Netzwerke fest, dass das Unterhaltungsmedium in Tauschbörsen im Internet angeboten und unter diversen IP-Adressen hochgeladen wurde. Unter anderem sei auch der Antragsgegner einer derjenigen, der das Werk zum Tausch angeboten habe. Die Antragstellerin ließ den Antragsgegner daher abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Es folgte jedoch keine Reaktion.
Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Unterlassung verpflichten zu lassen. Sie ist der Auffassung, die Berechtigung hierzu zu besitzen. Ihre Legitimation ergebe sich aus der Tatsache, dass sie die Rechte zur Veröffentlichung des Werks besitze. Auf Grund ihrer Nutzungsrechte an dem physischen Produkt ergebe sich ein negatives Recht an dem digitalen Produkt, also ein Verbietungsrecht, da der Antragsgegnerin die positive Nutzungserlaubnis fehle. Sie, die Antragstellerin sei auch zum digitalen Vertrieb berechtigt. Folglich könne sie gegen diejenigen vorgehen, die dies ohne Berechtigung täten.
Doch der auf den Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag wurde vom LG Mannheim zurückgewiesen. Denn es ist der Ansicht, dass der Antragstellerin die Aktivlegitimation für das Unterlassungsbegehren fehle.
Folglich habe sie keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Werkes nach § 97 UrhG (Urhebergesetz). Sie habe nicht dargetan, dass sie zur gerichtlichen Verfolgung urheberrechtlicher Ansprüche aus eigenen Rechten legitimiert ist. Zur Geltendmachung solcher Ansprüche sei nach §§ 97 ff. UrhG auch der Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Werk berechtigt. Es komme für eine Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfange jemand diese Rechte besitze. Wenn der Geltendmachende ausschließliche Nutzungsrechte besitze, sei er allein aktivlegitimiert. Wenn er nur ein einfacher Lizenznehmer ist, könne er nicht aus seinem eigenen Recht klagen. Aktivlegitimiert bleibe in einem solchen Fall weiterhin der Urheber. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall.
Der Antragstellerin sei eine Lizenz zur digitalen Verbreitung des Werks Z eingeräumt worden. Dabei handele es sich nur um eine einfache Lizenz (im Originaltext des Vertrages heißt es: “non exclusive rights to digitally distribute..“). Diese berechtige nicht zur Geltendmachung der Rechte in eigenem Namen. Die Lizenz betreffe ausschließlich und ausdrücklich die physische Version des Werkes Z, nicht auch die digitale.
LG Mannheim, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 7 O 81/15