• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unerlaubtes Streaming von Filmen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar

EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Az. C-527/15


Unerlaubtes Streaming von Filmen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar

Mit Urteil vom 26.04.2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Vertrieb eines multimedialen Medienabspielers dann eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wenn dieser den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht, ohne das eine Erlaubnis ihrer Inhaber vorliegt.
 
Nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist die vorübergehende Vervielfältigung durch Streaming auf einem multimedialen Medienabspieler von der Internetseite eines Dritten, auf der das Werk ohne Zustimmung des Inhaber des Urheberrechts angeboten wird, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt, so das Gericht.
 
Der Antragsteller, eine niederländische Stiftung, die mit dem Schutz von Urheberrechten betraut ist, hatte beantragt, den Vertreiber eines Gerätes, welches Inhalte aus Streamingseiten abspielen kann, zu verurteilen, den Verkauf einzustellen, da dieser einen Verstoß gegen das niederländische Urheberrechtsgesetz darstelle und er mit dem Verkauf eine „öffentliche Wiedergabe“ vorgenommen habe.
 
Gemäß der Werbung des Verkäufers konnte der Käufer mittels dieses Abspielers, welche eine Verbindung zwischen Bild- und Tonsignal und dem Fernsehbildschirm herstellt und über eine leicht zu bedienende Zusatzsoftware verfügt, kostenlos Bild- und Tonmaterial ansehen und -hören, und das ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber.
 
In dem Urteil bestätigt nun der Gerichtshof, dass ein Vertrieb eines multimedialen Medienabspielers, der über eine solche Zusatzsoftware verfügt, eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt. Durch die Vorinstallation der Software auf dem Medienabspieler habe der Verkäufer Zugang zu geschützten Werken verschaffen können.
Zudem wird seitens des Gerichtshofes darauf hingewiesen, dass der Medienabspieler von sehr vielen Personen erworben wurde. Die Wiedergabe richtet sich somit an sämtliche potenziellen Käufer, die einen Internetzugang haben. Weiterhin habe er sich mit Gewinnerzielungsabsicht an diese sehr große Personenzahl gewendet, da der Medienabspieler auch deshalb gekauft wurde, um auf die Streamingseiten gelangen zu können, auf denen sich die geschützten Werke befinden.
 
Das Gericht gibt als Grund hierfür an, dass für das Schutzrecht von Urhebern ein hohes Schutzniveau zugrunde gelegt werden muss. Für das geistige Schaffen ist es von zentraler Bedeutung, dass Urheber eine angemessene Vergütung erhalten, um die Möglichkeit für schöpferische Prozesse weiterhin zu ermöglichen. Dieses kann nur unter Wahrung der Rechte der Rechtsinhaber gewährleistet werden.
 
Der Gerichtshof hat weiterhin erklärt, dass die vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Produktes durch das Streamen von der Internetseite eines Dritten ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einem multimedialen Medienabspieler nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist, sofern sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt.
Dazu muss die Vervielfältigunghandlung 1. vorübergehend und 2. flüchtig und begleitend, 3. zentraler Teil eines technischen Verfahrens sein, 4. muss die Übertragung durch einen Vermittler zwischen Dritten alleiniger Zweck sein und 5. darf diese Handlung keine eigene wirtschaftliche Bedeutung haben. Nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist die Vervielfältigungshandlung dann, wenn eine einzige dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
 
Berücksichtigung fand bei der Entscheidung des Gerichtshofes der Umstand, dass der Hauptanreiz zum Erwerb des Medienabspielers in der Installation der zusätzlichen Software liegt, wodurch der Erwerber einen kostenlosen Zugang zu geschützten Werken erhält. Somit können die übliche Nutzung solcher Werke und die Interessen der Urheberrechtsinhaber beeinträchtigt werden, weil diese dann nicht mehr handelsüblichen Regularien unterliegen.
 
EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Az. C-527/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland