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Umgehung einer Paywall ist Urheberrechtsverletzung

OLG München, Urteil vom 14.07.2016, Az. 29 U 953/16


Umgehung einer Paywall ist Urheberrechtsverletzung

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied, dass bei kostenpflichtigen Presseerzeugnissen die Wieder- und Weitergabe von Textausschnitten (Snippets), die über 25 Worte enthalten, eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Textausschnitte mit diesem Umfang können nicht mehr als kleinste, schlagzeilenartige Angaben gesehen werden und dürfen deshalb nicht öffentlich zugänglich gemacht werden (Az.: 29 U 953/16).

Die Rechteinhaberin einer Mediengruppe, die ihre Zeitung nicht nur in gedruckter Form sondern auch auf einer Webseite online anbietet, wurde von dieser damit beauftragt, gewerblich die Nutzungsrechte an Reportagen und Artikel zu vermarkten sowie Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen.

Auf der Webseite können Leser täglich bis zu neun Publikationen kostenlos aufrufen. Danach muss ein Tagespass gekauft oder ein Monatsabonnement abgeschlossen werden. Zur Sicherstellung zählt eine sogenannte Metered Paywall die abgesetzten Cookies und sperrt den genutzten Browser für den Aufruf weiterer Zeitungsartikel.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Medienbeobachtungsunternehmen, welches Internet, soziale Medien, Presse und Fernsehen auswertet. Kunden des Unternehmens erhalten auf der Webseite der Beklagten mittels Suchfunktion einen Überblick über relevante Themen. Die Trefferliste enthält Überschrift, Erscheinungsdatum und -zeit, Autor und Informationen zur IWS-Reichweite, Quelle, Viralität und eine Auswertung der Tonalität (Sentimentanalyse: neutral, positiv oder negativ) gefundener Artikel und Reportagen. Die Analysefunktion können Kunden auch noch Tage später für weitere Auswertungen genutzt werden.

Unter anderem wertete das beklagte Unternehmen auch die Webseiten der Mediengruppe aus. Hier wurden in der Trefferliste unter der Überschrift automatisch generierte Textausschnitte mit mindestens 20 bis 25 Wörtern des jeweiligen Artikels angezeigt und der ausgewertete Artikel in voller Länge gespeichert. Dem Kunden wurden nur Snippets aus dem gespeicherten Text angezeigt, die einen Link zum vollständigen Artikel enthielten.

Das OLG München urteilte für die Klägerin und bejahte die Urheberrechtsverletzung durch das Medienbeobachtungsunternehmen. Da extra auf der Webseite der Zeitung eine Metered Paywall eingerichtet wurde, sollten die angebotenen Artikel und Reportagen nur mit einer Beschränkung und nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Eine Einwilligung für die unbeschränkte Wiedergabe der Publikationen durch das Unternehmen ist daher ausgeschlossen, da auch bei den Kunden der Beklagten die erforderliche Öffentlichkeit vorliegt.

Bei Öffentlichkeit handelt es sich um ein "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" und sehr vielen Personen, die zur gleichen Zeit und nacheinander zum gleichen Werk Zugang haben. Auch der gewerbliche Zweck muss bei einer öffentlichen Wiedergabe nicht unbedingt Voraussetzung sein. (BGH, GRUR 2016/278).

Bereits bei der Entscheidung des BGH bei der "Session-ID" (BGH, GRUR 2011,56) wird von einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen, wenn ein Link auf geschützten Inhalt gesetzt wird, obwohl kein öffentlicher Zugang ermöglicht werden soll. Etwas anderes kann deshalb auch nicht bei einem intensiveren Eingriff, wie die besagten Snippets mit 20 bis 25 Worten auf der Webseite des beklagten Unternehmens, nicht gelten.

Das beklagte Unternehmen wird verurteilt, das Speichern betreffender Textausschnitte zu unterlassen und ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR oder einer Ordnungshaft, die am Geschäftsführer vollstreckt wird, angedroht.

OLG München, Urteil vom 14.07.2016, Az. 29 U 953/16


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