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Übernahme einer Datenbank ist unzulässig

LG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2015, Az. 308 O 215/15


Übernahme einer Datenbank ist unzulässig

Das Landgericht Hamburg entschied im Juni 2015, dass eine Vervielfältigung und Verbreitung wesentlicher Inhalte einer Datenbank ohne Einwilligung des Urhebers rechtsverletzend ist. Dies gilt auch für die Verbreitung eines Fragebogens, der auf wesentlichen Teilen der Datenbank basiert.

Die Antragstellerin hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Konkurrenzunternehmen beantragt. Grund war die Veröffentlichung eines Fragebogens durch den Antragsgegner, der auf von der Antragstellerin erhobenen und veröffentlichten Daten basierte. Dabei handelte es sich um eine Zusammenstellung aller von gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Leistungen, insgesamt um 456 Leistungsdetails, 10 Leistungsbereiche und verschiedene Versorgungsbereiche. Diese Zusammenstellung ist, so konnte die Antragstellerin dem Gericht glaubhaft machen, einzigartig und unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von ähnlichen Aufstellungen anderer Anbieter. Für die Erhebung und Aufbereitung der Daten ist nach Angaben der Kasse jährlich ein Aufwand von mehreren Manntagen nötig. Zusätzlich würde noch eine spätere Abfrage der Leistungsdetails bei den Krankenkassen erfolgen.

Der Antragsgegner hatte wesentliche Daten von der Webseite der Antragstellerin kopiert und in Form eines Fragebogens veröffentlicht, ohne die dazu notwendigen Nutzungsrechte zu erwerben. Konkret hieß das, dass der Fragebogen eine Übernahme der Leistungsdetails sowie der Leistungs- und Versorgungsbereiche aus den Daten der Antragstellerin enthielt. Dieser Fragebogen war vom Antragsgegner an mindestens eine Krankenkasse geschickt worden, mit der Formulierung, er diene dem Ziel, eine eigene interne Datenbank „für weiterführende Service- und Leistungsanalysen” aufzubauen. Die Antragstellerin erfuhr von diesem Vorgehen und verlangte eine Unterlassungserklärung, die sie nicht erhielt. Daraufhin beantragte sie die einstweilige Verfügung. Sie beantragte, dem Konkurrenzunternehmen die Verwendung des Fragebogens sowie einer Liste einiger weiterer Leistungsdetails und von Balkendiagrammen zu untersagen, die er ebenfalls den Daten der Antragstellerin entnommen und zusammen mit dem Fragebogen versandt hatte.

Das Landgericht Hamburg gab dem Antrag teilweise statt. Das verfügungsbeklagte Unternehmen hatte angegeben, den Fragebogen nur verschickt zu haben, um Schwachstellen der Analysemethode der Antragstellerin aufzudecken. Das Gericht schenkte dieser Begründung aber keinen Glauben und verwies auf die Formulierung des Anschreibens, nach welcher die Beantwortung des Fragebogens dem Aufbau einer eigenen Datenbank dienen solle. Aber auch abgesehen vom Grund der Verwendung handele es sich um eine unerlaubte Nutzung der Daten. Das Einverständnis der Antragstellerin wäre zur Veröffentlichung als Fragebogen auf jeden Fall notwendig gewesen. Der Fragebogen fuße auf umfangreichen Datenerhebungen, weshalb seine Nutzung eine widerrechtliche Verwendung der von der Antragstellerin erhobenen und aufbereiteten Daten darstelle. Da der Verfügungsbeklagte auf dem von ihm versandten Fragebogen sein Unternehmen als verantwortlichen Herausgeber ausgegeben hätte, hafte sein geschäftsführender Gesellschafter. Da zur Ausräumung der Vermutung einer Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung notwendig gewesen wäre, bestehe ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Verwendung der Balkendiagramme und der Leistungsdetails war aber nach Ansicht des Gerichts nicht widerrechtlich erfolgt. Diese Daten seien den von der Antragstellerin betrieben Webseiten entnommen worden, die auch als Quelle angegeben worden sei. Daher habe auch keine Herkunftstäuschung vorgelegen. Ein unlauteres Verhalten sei hier nicht zu erkennen.

Das Landgericht Hamburg erklärt in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich, dass auch die Verwendung von nicht selbst erhobenen Daten eine Urheberrechtsverletzung sein kann, zumindest wenn für die Erhebung dieser Daten ein nicht unerheblicher Zeit- und Geldaufwand nötig gewesen ist. Auch wenn der Verwender der Daten fahrlässig davon ausgegangen sein mag, die Daten rechtmäßig genutzt zu haben, steht dem Urheber ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz zu.

LG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2015, Az. 308 O 215/15


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