• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Überkompensation bei Filesharingklagen

AG Düsseldorf, 57 C 3122/13


Überkompensation bei Filesharingklagen

Die Klägerin gehört zu den führenden Tonträgerherstellern in Deutschland. Ihr stehen die ausschließlichen Nutzungsrechte für das Album „XXX“ der Künstlerin „M“ zu. Dieses Album enthält 15 Titel. Sie vergibt grundsätzlich keine Lizenzen in geringem Umfang, die sich insbesondere auf Privatverbraucher in sogenannten Filesharingbörsen beziehen. Sie vergibt nur Pauschallizenzen an Großabnehmer. So veranschlagt die Klägerin bereits für unbekannte Künstler einen pauschalen Lizenzbetrag in Höhe von 5.000 Euro für bis zu 7.000 Downloads. Der Lizenznehmer trägt dabei das Risiko, dass tatsächlich weniger als 7.000 Downloads stattfinden.

Der Beklagte ist ein privater Nutzer von Filesharingbörsen. Die Klägerin legt ihm zur Last, am 04.10.2009 um 15:57 Uhr das streitgegenständliche Musikalbum über das „Bittorent“-Filesharingnetzwerk heruntergeladen und es somit ohne die erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar gemacht zu haben. Am 14.12.2009 mahnte die Klägerin den Beklagten mit einem vorgefertigten Schreiben ab, das dieser am 28.12.2009 unverändert so übernommen und unterzeichnet hat. Mit Email vom 08.01.2010 gab der Beklagte gegenüber der Klägerin an, die streitgegenständliche Datei in Form eines Songs zur Eigennutzung gedownloadet zu haben. Er hoffe auf ein Entgegenkommen der Klägerin. Die verfolgte die Angelegenheit erst am 21.05.2012 weiter. 

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu einer Zahlung von 3.879,80 zu verurteilen. Die Summe berechnet sich aus einem von ihr errechneten Streitwert in Höhe von 50.000,00 Euro und setzt sich aus 2.500 Euro Schadenersatz sowie 1.379,80 Euro Lizenzanalogie zusammen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht eine Verwirkung der gemachten Ansprüche geltend. Am 29.12.2012 ist ihm der Mahnbescheid zugegangen, gegen den er rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. 

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Durch die einwandfreie Zuordnung der IP-Adresse steht fest, dass der Beklagte die streitgegenständliche Datei über das Filesharingnetzwerk „Bittorent“ heruntergeladen und es damit anderen Teilnehmern zur Verfügung gestellt hat. Ihm ist damit zumindest eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung zur Last zu legen. Ein lizenzanaloger Schadenersatz gemäß § 97 UrhG und Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG ist damit gegeben. Eine fahrlässige Verletzung der Rechte der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG liegt vor. Das Gericht stellt auf die Erfahrungswerte hinsichtlich der Nutzung eines Internetanschlusses durch mehrere Nutzer und eine selbständige Mitnutzung weiterer Personen durch mobile Endgeräte ab. Daher liegt die sekundäre Beweislast alleine bei dem Beklagten. Der Beklagte hat zwar die Verletzungshandlung betreffend eines einzigen Titels aus dem streitgegenständlichen Album eingeräumt, verneint jedoch den Download des Gesamtwerks. Dem steht jedoch gegenüber, dass er die von der Klägerin vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, die sich auf eine Rechtsverletzung des gesamten Werkes bezieht. Ferner ist zu beachten, dass Filesharingbörsen eine Datei immer komplett herunterladen und anderen Nutzern zur Verfügung stellen und nicht nur ein einziges Datenfragment. Es ist für den Beklagten daher zumutbar, sich mit der Funktionsweise der Download-Software auseinanderzusetzen, um eine unbeabsichtigte Rechtsverletzung und eine Verbreitung über die Filesharingbörse durch weitere Nutzer zu vermeiden. Angesichts dieses Tatbestands ist eine Haftung dem Grunde nach gegeben. 

Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist es jedoch unzulässig, einen privaten Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzen. Die Heranziehung der Lizenzanalogie darf nicht dazu führen, dass eine ungeeignete Vergleichslizenz herangezogen wird. Beim Filesharing durch einen privaten Nutzer fehlt es an dem kommerziellen Interesse, daher ist die Klägerin nicht in der Position, bei der Ansetzung des Streitwertes damit zu argumentieren, dass Lizenzen zur Verbreitung im geringen Umfang nicht marktüblich seien, vielmehr mit hohen Mindestbeträgen operiert werde. So unterscheidet sich Filesharing ganz erheblich von einer vergleichbaren Situation im Urheberrecht, mit der ein kommerzieller Marktteilnehmer unerlaubt in fremde Urheber- und Nutzungsrechte zur Erzielung eigener Gewinne eingreift. Nach § 309 BGB befindet sich ein Filesharer in einer verbraucherähnlichen Situation, bei dem sich die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes an dem tatsächlich entstandenen Schaden bemisst. Die Verbreitung der streitgegenständlichen Datei ist über einen Tag bewiesen worden. Das Gericht legt Erfahrungswerte ähnlicher Fälle und eine Nutzungsdauer von drei Stunden zugrunde. Es schränkt aufgrund technischer Voraussetzungen und Einschränkungen durch das Filesharingnetzwerk die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin ein. Es ist festzustellen, dass es zu weit gehen würde, einzelne Filesharer für jede lauffähig erzeugte Kopie nach den Maßstäben des § 840 BGB haftbar zu machen, da die Mitnutzer der Datei ohne eindeutige Zuordnung ihrer IP-Adressen von Anfang an unbekannt bleiben. Die Festsetzung eines hohen Streitgegenstandes als Generalprävention mit Abschreckungswirkung ist dem Zivilrecht wesensfremd. 

Der Anspruch ist weder verjährt noch verwirkt. Der Beklagte wird daher verurteilt, an die Beklagte 303,60 Euro nebst Zinsen seit dem 22.02.2013 zu zahlen. Der Streitwert wird mit 3.879,80 Euro festgelegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites zu 92 Prozent, der Beklagte zu 8 Prozent. Die Einschränkung der Klageansprüche liegt darin begründet, dass die von der Klägerin geforderte und von dem Beklagten unterzeichnete Unterlassungserklärung unzulässig ist. Die Klägerin hat mit ihrer vorformulierten Unterlassungserklärung, die sich nicht auf den tatsächlich durch den Beklagten verursachten Schaden, sondern gleich auf die gesamte Lizenzanalogie, nämlich das komplette Musikalbum, bezieht, die rechtliche Unerfahrenheit des Beklagten ausgenutzt. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sieht das Gericht als gleichwertig mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit als ungeeignet an, einen Unterlassungsprozess zu führen. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.

Urteil Amtsgericht Düsseldorf vom 03.06.2014, Az.: 57 C 3122/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland