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Täterschaft im Mehrpersonenhaushalt bei Filesharing


Täterschaft im Mehrpersonenhaushalt bei Filesharing

Ob Film oder eBook, gerne werden solche urheberrechtgeschützten Waren im Internet kostenlos und nicht ganz legal von anderen Nutzern zur Verfügung gestellt. Das ist für die Inhaber des Urheberrechts mehr als ärgerlich. Schließlich sind sie oft auf die Einnahmen durch kostenpflichtiges Herunterladen der Nutzer angewiesen. Es ist also kein Wunder, dass die Rechteinhaber gegen Filesharing rechtlich vorgehen. Nun hat das Amtsgericht Bochum aber ein Urteil gesprochen, das die Rechtsverfolgung erschweren wird, da eine eindeutige Täterschaft nachgewiesen werden muss.

Im vorliegenden Fall besitzt die Klägerin die Veröffentlichungsrechte an dem Film "Babysitter Wanted". Sie verlangt Schadensersatz von dem Beklagten, da dieser den Film kostenlos und widerrechtlich im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt haben soll. Dabei stützt die Klägerin sich auf § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Verbindung mit § 823 BGB. Die schlussendliche Höhe des Schadenersatzes sollte das Gericht bestimmen, jedoch sollte er mindestens 400 Euro betragen.

Der Beklagte aber konnte nachweisen, dass er im angegeben Zeitraum nicht allein den Computer mit der von der Beklagten ermittelten IP-Adresse nutzte. Der Beklagte lebte mit drei weiteren Erwachsenen in einem Haushalt. Auch diese hatten freien Zugang zu dem Computer und dem WLAN-Netz des Beklagten. Außerdem sei auch nicht nachgewiesen, dass der WLAN-Zugang des Beklagten beschränkt gewesen sei. Es hätten sich durchaus auch andere Nutzer einloggen und den Internetzugang nutzen können (zum Beispiel Bekannte, die zu Besuch waren). Somit kann nicht nachgewiesen werden, wer tatsächlich den Film "Babysitter Wanted" im Filesharing angeboten hat. Dem Amtsgericht Bochum reichte diese Tatsache aus, um eine eindeutige Schuld des Beklagten abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Schuld des Klägers nicht eindeutig nachweisen konnte. Außerdem hat sie die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Es wäre Pflicht der Klägerin gewesen, eine eindeutige Täterschaft nachzuweisen. Somit hatten sich alle weiteren Sachvorträge erübrigt wie zum Beispiel der Einwand des Beklagten die Schadensersatzansprüche der Klägerin seien sowieso verjährt gewesen.

Diese Entscheidung des Amtsgerichts Bochum wirft für Inhaber von Urheberrechten im Internet ein großes Problem auf. Selbst wenn es nicht schwierig ist, die IP-Nummer zu ermitteln, über die eine widerrechtlich angebotene Datei hochgeladen wurde, kann man schwer nachvollziehen wer zu diesem Zeitpunkt gerade den Internetanschluss nutzte. Die IP-Nummer identifiziert den Computer bzw. den Internet-Anschluss und dessen Inhaber – jedoch nicht die Person, die ihn nutzt, wenn mehrere Personen Zugang zu dem Anschluss haben. Womöglich werden Inhaber von Urheberrechten hier in Zukunft um Nachbesserung der gültigen Rechtsprechung bemüht sein. Denn dieses Schlupfloch für das widerrechtliche Filesharing ist doch sehr enorm.

Eine etwas anders lautende Entscheidung hat zum Beispiel das Landgericht Hamburg erlassen. Hier haftet der Inhaber eines Internetanschlusses durchaus für das illegale Anbieten von Filmwerken, wenn er es unterlassen hat, seine Mitbewohner auf die Illegalität von Tauschbörsen hinzuweisen (LG Hamburg, An. 310 O 409/11).


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