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Täterschaft beim Filesharing

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2016, Az. 12 S 2/15


Täterschaft beim Filesharing

Vor dem Landgericht Düsseldorf ging es um illegales Filesharing eines Computerspiels und die Frage, wer für die Urheberrechtsverletzung haften musste. Die Klägerin verlangte vom Beklagten Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG sowie den Ersatz u.a. von Abmahnkosten. Beklagter war der Inhaber des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen worden war. Die Klägerin berief sich auf die tatsächliche Vermutung, dass er als Inhaber des Anschlusses auch dessen alleiniger Nutzer und damit der Täter war. Nach der BGH-Rechtsprechung soll nämlich in sog. Filesharing-Fällen grundsätzlich davon auszugehen sein, dass ein Inhaber eines Internetanschlusses diesen alleine nutzt und daher auch für darüber durchgeführte Down- bzw. Uploads verantwortlich ist. Dagegen hatte sich der Beklagte in erster Instanz vor dem Amtsgericht damit verteidigt, dass er nachweislich mit seinem volljährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebe, wodurch die Vermutung der ausschließlichen Anschlussnutzung durch ihn selbst widerlegt sei. Die Klägerin hatte daraufhin den Sohn als Zeugen dafür benannt, dass dieser den Anschluss nicht genutzt hatte. Der Zeuge hatte jedoch als Angehöriger des Beklagten gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Aussage verweigert. Dass er die Möglichkeit hatte, auf den Anschluss zuzugreifen, war von der Klägerin nicht bestritten worden. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Lebe nämlich wie in diesem Fall ein Familienangehöriger mit dem Anschlussinhaber im selben Haushalt, spreche die Lebenserfahrung nicht dafür, dass nur der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen haben könne. Vielmehr sei es üblicherweise so, dass der Anschluss von den ebenfalls im Haushalt wohnenden Angehörigen mitbenutzt würde und diese freien und unbeaufsichtigten Zugang dazu hätten. Da nach den Behauptungen des Beklagten hier mit dem Sohn ein Dritter als Täter in Betracht gekommen sei, hätte die Klägerin die Täterschaft des Beklagten beweisen müssen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Auch eine Haftung des Beklagten als "Störer", also eine Schadenersatzpflicht wegen einer Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten, scheide aus. Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung ein, hatte aber auch vor dem LG Düsseldorf keinen Erfolg. Dieses hat in der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen können. Nach seiner Auffassung hat das Amtsgericht zu Recht eine volle Beweislast der Klägerin dafür angenommen, dass es der Beklagte war, der die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Da dieser die Täterschaft bestritten hatte, habe ihn nach der Rechtsprechung zwar die sog. sekundäre Darlegungslast getroffen. Danach habe er, um eine Haftung zu vermeiden, darlegen müssen, ob andere Personen eigenständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als Täter in Frage kamen und um welche Personen es sich dabei gegebenenfalls gehandelt hat. Dies habe der Beklagte mit seinen Ausführungen, aus denen sich eine mögliche Benutzung seines Anschlusses durch den Sohn ergeben hätten, getan. Mehr sei hier nicht erforderlich gewesen, um den Anscheinsbeweis der Täterschaft des Anschlussinhabers zu entkräften und die Darlegungs- und Beweislast auf die Klägerin zu verlagern. Keinesfalls habe der Beklagte die Pflicht gehabt, sämtliche Umstände, die für eine Zugriffsmöglichkeit des Sohnes auf den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt gesprochen hätten, zu beweisen. Auch darin, dass das Amtsgericht die Verweigerung der Aussage durch den Sohn des Beklagten nicht als Beweisvereitelung angesehen und daher nicht zum Nachteil des Beklagten gewertet hatte, hat das Landgericht keinen Rechtsfehler erkennen können.

In Filesharing-Fällen greift zugunsten der beweispflichtigen Rechteinhaber die Vermutung, dass der Inhaber des dafür benutzten Internetanschlusses auch der Täter ist. Will dieser wiederum der Haftung entgehen, reicht ein bloßes Bestreiten nicht aus, sondern er muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast konkrete Umstände vortragen, die für einen abweichenden Geschehensablaufs sprechen und die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten eröffnen. Eine echte Beweislastumkehr zu seinen Lasten bedeutet dies jedoch nicht, wie das LG Düsseldorf erneut deutlich gemacht hat.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2016, Az. 12 S 2/15


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