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Suchmaschinenbetreiber muss Vorschaubilder löschen

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Suchmaschinenbetreiber muss Vorschaubilder löschen

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 24. Januar 2014 unter dem Aktenzeichen 324 O 264/11 entschieden, dass ein Kläger gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber ein Anspruch auf Unterlassung geltend machen kann, wenn durch die Suchmaschine des Beklagten Bilder ausfindig gemacht werden können, die den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen.

Die Klage richtete sich gegen den Betreiber einer Suchmaschine. Der Kläger machte Unterlassung hinsichtlich der Verbreitung von Bildnissen geltend, die ihn in intimen Situationen zeigten.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Großbritanniens, war früher Präsident des Automobilsportverbandes FIA (der Dachverband der Formel 1) und lebt im Ausland. Sein Vater gründete die faschistische Partei Großbritanniens; seine Eltern heirateten im Haus von J.G. und A.H. war einer ihrer Hochzeitsgäste.

Im Jahr 2008 gab es Medienberichte über den Kläger, welcher mit einer geheimen Kamera beim Verkehr mit fünf Frauen gefilmt worden war. Der Sex fand in einem Raum statt, welcher besonders gegen Einblicke gesichert war. Unter anderem zeigten die Aufnahmen sadomasochistische Praktiken. Eine zunächst vermutete Verbindung dieser Szenen zum Nationalsozialismus bestand nicht. Eine britische Boulevard-Zeitung („N. o. t. W.“) hatte Bilder aus diesem Video veröffentlicht. Diese wurden auch über das Internet verbreitet. Der Vorgang erhielt erhebliche Aufmerksamkeit in der internationalen Öffentlichkeit. Dabei wurden die Bilder zur Illustration auch von seriösen Medien verwendet und gaben Anlass zur Diskussion über Presse- und Informationsfreiheit.

Die Beklagte betreibt eine Suchmaschine mit Sitz in den USA. Unter ihrer Domain bietet sie verschiedene Funktionen an. Darunter befindet sich auch die so genannte „Bildersuche“.

Das ist eine Suche, bei der das WWW mit Hilfe einer textbasierten Software für Suchmaschinen nach Stichworten für die Suche nach grafischen Inhalten und Fotos durchsucht werden kann.

Die Speicherung der Bilder erfolgt auf Servern in den USA (und nur dort). Die Suchergebnisse hängen von den Webseitenbetreibern ab, die entscheiden, ob ein Bild für den Zugriff zugänglich gemacht werden soll oder nicht. 

Die Beklagte kann jedoch Bilder auf Wunsch sperren lassen. An ein mit der Beklagten verbundenes und in Deutschland ansässiges Unternehmen richtete sich der Anwalt des Klägers und wies darauf hin, dass eine Suche auch die oben beschriebenen Bilder des Klägers hervorbringen würde. Diese Suchergebnisse würden die Intimsphäre des Klägers verletzen.

Eine Löschung oder Sperrung der Bilder durch die Beklagte erfolgte jedoch nicht, obwohl ihr das aus Klägersicht leicht möglich gewesen wäre.

Das Hamburger LG beurteilte nunmehr die Klage als zulässig. Deutsche Gerichte seien in diesem Fall international zuständig, die angerufene Kammer sei auch örtlich zuständig. Die Klage sei zudem hinreichend bestimmt und es fehle ihr auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Klage sei auch teilweise begründet, denn die Bilder verletzen bei bestehender Wiederholungsgefahr (diese ergibt sich aus der fehlenden Unterlassungserklärung der Beklagten) das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hierfür haftet die Beklagte. Dem Kläger komme nach alldem ein Unterlassungsanspruch zu.

LG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2014, Aktenzeichen 324 O 264/11


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