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Strenge Sorgfaltspflichten bei Nutzung von Bildern

AG München, 142 C 29213/13


Strenge Sorgfaltspflichten bei Nutzung von Bildern

Verwerter urheberrechtlich geschützter Werke müssen sicherstellen, dass sie die Rechte der Rechteinhaber nicht verletzten. Die Verwerter haben die Pflicht, sich diesbezüglich entsprechend zu informieren (Prüf- und Erkundigungspflicht). Dies geht aus einem Urteil hervor, welches das Amtsgericht (AG) München am 28. Mai 2014 gefällt hat (Az. 142 C 29213/13).

In dem Streitfall ging es um Nutzung eines Lichtbildwerkes. Der Beklagte hatte das Werk über einen Zeitraum von neun Monaten auf seiner Homepage, auf der er Videos über spirituelle Heilmethoden präsentierte, abgebildet. Die Klägerin behauptet Eigentümerin der Urheberrechte für dieses Bild sein. Sie ließ den Beklagten abmahnen und forderte von ihm neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Schadenersatz und die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.

Beim AG München stellte die Klägerin den Antrag, den Beklagten zur Zahlung des von ihr geforderten Schadenersatzes sowie der Anwaltskosten zu verurteilen. Der Beklagte beantragte seinerseits die Klage abzuweisen.

In seinem Vortrag äußerte der Beklagte die Behauptung, dass nicht die Klägerin, sondern eine andere Person über die Rechte an dem Bild verfüge und ihm das Nutzungsrecht für das fragliche Bild von dieser Person übertragen worden sei.

Nach Anhörung der Argumente beider Parteien und der Einvernahme von Zeugen kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin über die entsprechenden Rechte für das vom Beklagten verwendete Bild verfügt. Der Beklagte habe seine Behauptung über die Urheberschaft des Bildes nicht belegen können. Der vom Beklagten benannte Zeuge hatte sich in einer schriftlichen Erklärung lediglich als Rechteinhaber, nicht aber als Urheber bezeichnet. Persönlich war er vor Gericht trotz Anordnung nicht erschienen.

Glaubwürdig erschien dem Gericht dagegen die Erklärung des Zeugens der Klägerin. Der hatte detailliert Auskunft über die Entstehung des Bildes geben können. Zudem war er in der Lage gewesen, das Bild eindeutig zu identifizieren. Schließlich konnte der von der Klägerin benannte Zeuge dem AG weitere selbst gefertigte Bilder vorlegen, die zusammen mit dem strittigen Exemplar eine Serie bilden. Der Zeuge bestätigte dem Gericht, dass er das Urheberrecht auf die Klägerin übertragen hat.

Für das Münchener AG stand schließlich fest, dass sich der Beklagte der Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht hatte, indem er das fragliche Bild auf seine Homepage einband. Dadurch hatte er das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung und darüber hinaus das Vervielfältigungsrecht der Klägerin verletzt. Als unerheblich wurde in diesem Zusammenhang die Frage angesehen, ob auf das streitgegenständliche Bild überhaupt Zugriff genommen wurde, als es sich auf der Homepage des Beklagten befunden hatte.

Mit seinem Urteil sah das AG die Klage somit als weitestgehend begründet an. Folgerichtig wurde der Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von EUR 1.138,74 zu zahlen. Darüber hinaus sprach das Gericht der Klägerin das Recht zu, vom Beklagten die Befreiung der Gebührenforderung ihrer Anwälte in der Summe von EUR 651,80 zu verlangen.

AG München, Urteil vom 28.05.2014, Az. 142 C 29213/13


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