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Strenge Anforderungen an Nachweis der Rechteinhaberschaft

AG DUS, 57 C 425/14


Strenge Anforderungen an Nachweis der Rechteinhaberschaft

Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines geschützten Werkes kann grundsätzlich nur von dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte geltend gemacht werden. Fehlt es dabei an einer lückenlosen Beweiskette, ist ein derartiger Anspruch folglich auch nicht gegeben. Dies hat das AG Düsseldorf in einem Urteil vom 23.09.2014 (Az. 57 C 425/14) festgestellt und damit die Klage eines Inkassobüros gegen eine Privatperson wegen eines behaupteten Urheberrechtsverstoßes entsprechend abgewiesen.

Der Klägerseite waren dabei durch den Lizenzgeber im Vorfeld des Verfahrens gewisse Nutzungs- und Verwertungsrechte für ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf dem deutschen Markt zugesichert worden. Im Rahmen eines entsprechenden Lizenzvertrages wurde jedoch der Zusatz „Internet Rights are excluded and stay solely with Licensor“ als Gegenstand der Vereinbarung mit aufgenommen.

Nachdem die Klägerseite Kenntnis über einen vermeintlichen urheberrechtlichen Verstoß an dem fraglichen Werk durch den Beklagten erlangt hatte, mahnte sie diesen kostenpflichtig ab. Sie machte dabei geltend, dass ihr durch den Lizenzvertrag die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk für den deutschen Markt übertragen worden seien. Nachdem der Beklagte der Forderung der Klägerseite nicht nachgekommen war, reichte diese Klage bei dem zuständigen Amtsgericht auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Kosten für die Abmahnung ein.

Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich dabei in derartigen nach der sogenannten Lizenzanalogie. Grundlage hierfür ist die Berechnung der Kosten, die im Rahmen einer ordnungsgemäß erteilten Lizenz entstanden wären. Voraussetzung für die Annahme einer derartigen Lizenzanalogie ist jedoch zunächst, dass dem Kläger die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Werk zustehen. Vorliegend hatte der Beklagte das Werk vermeintlich über das Internet verbreitet. Demnach hätte der Klägerseite für die Geltendmachung ihrer Rechte auch die ausschließlichen Verwertungsrechte im Internet zustehen müssen. Dies war jedoch vorliegend nach Ansicht des AG Düsseldorf gerade nicht der Fall. Vielmehr hatte der Lizenzvertrag zwischen dem Lizenzgeber und der Klägerseite eine explizite Klausel enthalten, nach der die Internetrechte ausdrücklich bei dem Lizenzgeber verbleiben und folglich auch nicht Gegenstand der an die Klägerseite übertragenen Nutzungs- und Verwertungsrechte sein sollten.

Daran ändert nach Ansicht der Düsseldorfer Richter auch nicht, das die Klägerseite vorliegend eine Übersetzung des betroffenen Werkes hatte anfertigen lassen. Demnach bestehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem übersetzten Werk nur dann, wenn sie bereits an dem originalen Werk vom Lizenzgeber eingeräumt worden sind. Da dies vorliegend hinsichtlich der Internetrechte nicht der Fall war, lehnte das AG Düsseldorf auch einen entsprechenden Anspruch der Klägerseite auf Lizenzanalogie für das übersetzte Werk ab.

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass ein tauglicher Beweis der ausschließlichen Nutzungsrechte auch nicht durch einen Copyright-Vermerk auf der Hülle eines urheberrechtlich geschützten Werkes erbracht werden kann. Ein solcher sagt den Richtern zufolge demnach lediglich etwas über bestehende Nutzungsrechte aus. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, ob die Nutzungsrechte auch ausschließlich gewährt worden sind. Das AG Düsseldorf wies die Klage daher entsprechend zurück.

Die Argumentation der Düsseldorfer Richter kann dabei im Ergebnis jedoch nicht überzeugen. So enthält § 10 UrhG die grundsätzliche Vermutung, nach der die Angabe eines Urhebers auf einem geschützten Werk auch den tatsächlichen Urheber enthält. Dies gilt dem Gesetzeswortlaut nach bis zum Beweis des Gegenteils, sodass die Klägerseite im vorliegenden Fall auch ohne weitere Darlegung der übertragenen Rechte bereits als Urheber hätte gelten müssen. In dem Fall hätten ihr zweifelsfrei auch die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk zugestanden.

Im Ergebnis scheint daher § 10 UrhG weder von der Klägerseite noch vom Gericht bei der rechtlichen Bewertung des Falles entsprechend berücksichtigt worden zu sein. Die vorliegend getroffenen gerichtlichen Feststellungen muten daher durchaus zweifelhaft an.

AG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014, Az. 57 C 425/14


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